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Verordnung des UVEK über die Förderung der Forschung im Strassenwesen

Verordnung des UVEK über die Förderung der Forschung im Strassenwesen

vom 23. Februar 2012

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 16 Absatz 5 des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 7. Oktober 19831 (FIFG), verordnet:

1. Abschnitt: Forschungsbeiträge, Kommission und Programme

Art. 1 Forschungsbeiträge

1 Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) kann im Rahmen des verfügbaren For-

schungskredites Beiträge zur Förderung von Forschungsarbeiten für Aufgaben im Bereich Strassenverkehr gewähren, an die der Bund nach dem Bundesgesetz vom 22. März 19852 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe Beiträge leisten kann.

2 An die Grundlagenforschung mit rein wissenschaftlicher Zielsetzung und an die

industrienahe Forschung werden keine Beiträge geleistet.

Art. 2 Aufgaben der Kommission für Forschung im Strassenwesen

1 Die Kommission für Forschung im Strassenwesen (Kommission) prüft die Gesu-

che um Beiträge aus dem Forschungskredit.

2 Sie koordiniert die Bestrebungen der verschiedenen an der Forschung im Stras-

senwesen interessierten Stellen. Zu diesem Zweck erstellt sie ein Mehrjahrespro- gramm, das Auskunft gibt über die forschungspolitischen Absichten in den nächsten drei Jahren und über die mittelfristigen Dringlichkeiten und Schwerpunkte. Sie aktualisiert das Mehrjahresprogramm jährlich.

3 Sie legt das Mehrjahresprogramm nach der Aktualisierung dem ASTRA vor.

Art. 3 Aufgaben des ASTRA

1 Das ASTRA stellt sicher, dass das Mehrjahresprogramm der Kommission mit den

übrigen Forschungsaktivitäten innerhalb des UVEK im Einklang steht.

SR 427.72

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Förderung der Forschung im Strassenwesen AS 2012

2 Es erstellt gestützt auf das Mehrjahresprogramm der Kommission jährlich ein

Programm, das die Prioritäten der Forschungsthemen für das nächste Jahr vorgibt und darlegt, wie die dafür vorgesehenen Mittel verwendet werden sollen.

3 Es wacht darüber, dass die Bundesmittel für die Forschung im Strassenwesen

koordiniert und wirksam verwendet werden.

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 4 Einreichung der Gesuche Gesuche um Beiträge an Forschungsarbeiten müssen beim ASTRA eingereicht werden.

Art. 5 Behandlung der Gesuche durch die Kommission

1 Das ASTRA unterbreitet der Kommission das Forschungsgesuch zur Stellung-

nahme.

2 Die Kommission prüft, ob:

a. die Thematik für eine wissenschaftliche Erforschung geeignet ist; b. die Thematik bereits bearbeitet wird; c. die Thematik mit den durch das Jahresprogramm des ASTRA vorgegebenen Prioritäten im Einklang steht; und d. von der Erforschung des Themas ein Beitrag zur Lösung von Aufgaben im öffentlichen Interesse erwartet werden kann.

3 Sie beantragt dem ASTRA, das Gesuch gutzuheissen oder abzulehnen. Könnte ein

Gesuch in geänderter Fassung zur Gutheissung empfohlen werden, so leitet sie dieses zur Änderung an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zurück.

Art. 6 Entscheid des ASTRA

1 Das ASTRA entscheidet mittels Verfügung über die Gesuche für Forschungsbei-

träge sowie über die Anschaffung von Hilfsmitteln. 2 Erstrecken sich die Arbeiten eines Forschungsprojektes über mehrere Jahre, so hat das ASTRA die Möglichkeit, vorerst nur die Mittel für die im ersten Jahr vorgese- henen Arbeiten freizugeben.

3 Mit der Gewährung eines Beitrages übernimmt das ASTRA keine Verpflichtung

zur Erteilung von Zusatzkrediten.

4 Bei der Zusprechung der Forschungsbeiträge kann das ASTRA festlegen, mit wel-

chen Institutionen die Forschungsstelle zusammenzuarbeiten hat.

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Art. 7 Berichterstattung Das ASTRA kann von den Forschungsstellen jederzeit einen Bericht über den Stand der Arbeiten und der beanspruchten Kredite verlangen.

Art. 8 Begleitgruppe Das ASTRA kann Fachpersonen beiziehen, welche die laufende Überwachung und eine von der Forschungsstelle unabhängige fachliche Beurteilung der Forschungs- arbeit übernehmen.

3. Abschnitt: Abrechnung; Hilfsmittel der Forschung

Art. 9 Abrechnung 1 Die Forschungsstellen müssen für die ihnen zugesicherten Forschungsbeiträge die Abrechnungen mit Belegen dem ASTRA zur Kontrolle und Auszahlung der fälligen Beiträge einreichen.

2 Das ASTRA führt eine Rechnung, aus der die zugesicherten und die aus den For-

schungskrediten ausbezahlten Beiträge ersichtlich sind.

Art. 10 Hilfsmittel der Forschung 1 Die Forschungsstelle darf Maschinen, Geräte und andere Hilfsmittel der Forschung mit einem Anschaffungspreis von mehr als 1000 Franken aus Forschungskrediten nach dieser Verordnung nur erwerben, wenn die Anschaffung schon im Forschungs- gesuch vorgesehen und mit diesem bewilligt worden ist. Sollen im Rahmen eines bewilligten Beitrages Hilfsmittel angeschafft werden, die nicht im Forschungs- gesuch aufgeführt waren, so hat sie vorgängig die Zustimmung des ASTRA einzu- holen.

2 Das ASTRA legt in seinem Entscheid die Eigentumsverhältnisse an den Hilfsmit-

teln fest. Verbleibt das Eigentum bei der Forschungsstelle, so ist der Restwert bei der Rechnung (Art. 9) angemessen zu berücksichtigen.

3 Werden die Forschungsarbeiten aufgrund eines bewilligten Fortsetzungsgesuchs

weitergeführt, so kann der Wert der Hilfsmittel zulasten des Forschungskredites wiederum als Ausgabe verbucht werden.

4. Abschnitt:

Dokumentation; Veröffentlichung und Nutzung der Forschungsergebnisse

Art. 11 Dokumentation der Forschungsarbeit

1 Nach Abschluss der Forschungsarbeit muss die Forschungsstelle dem ASTRA

folgende Dokumente abliefern:

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a. einen ausführlichen Schlussbericht über die durchgeführte Arbeit und deren Ergebnisse; b. eine Kurzfassung des Schlussberichts; c. eine fachliche Beurteilung der Forschungsarbeit durch die Fachpersonen nach Artikel 8. 2 Die fachliche Beurteilung der Forschungsarbeit ist in den Schlussbericht aufzu- nehmen.

3 Die Forschungsstelle muss sämtliche Primärdaten und Forschungsprotokolle nach

Abschluss der Forschungsarbeit während mindestens fünf Jahren archivieren.

Art. 12 Veröffentlichung und Nutzung der Forschungsergebnisse

1 Das ASTRA entscheidet über die Publikation des Schlussberichts im Rahmen der

schweizerischen Veröffentlichungen im Strassenwesen.

2 Eine Veröffentlichung der Forschungsarbeit oder von Teilen derselben vor der

Publikation des Schlussberichts bedarf der Genehmigung des ASTRA.

3 Die Forschungsergebnisse dürfen vom ASTRA oder von anderen Bundesstellen für

ihre eigenen Tätigkeiten oder für weitere Forschungsprojekte verwendet werden.

4 Werden die Ergebnisse der ganz oder teilweise mit Bundesmitteln finanzierten

Forschung von der Forschungsstelle wirtschaftlich genutzt, so kann das ASTRA die Rückzahlung der gewährten Mittel nach Massgabe der erzielten Erträge und eine angemessene Gewinnbeteiligung verlangen. Derartige Rückzahlungen sind zuguns- ten der Rückstellung «Strassenverkehr» zu verbuchen.

Art. 13 Recht am geistigen Eigentum Unter Vorbehalt von Artikel 12 bleiben sämtliche Urheberrechte der Forschungs- stelle gewahrt.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Vollzug Das ASTRA vollzieht diese Verordnung und erlässt Weisungen.

Art. 15 Anwendbarkeit des Subventionsgesetzes Das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19903 ist anwendbar.

3 SR 616.1

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Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 27. März 19864 über die Förderung der Forschung im Stras- senwesen wird aufgehoben.

Art. 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.

23. Februar 2012 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard

4 AS 1986 806

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