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AS 2012 1203

AS 2012 1203

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)

Änderung vom 2. März 2012

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19831 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetz (ATSG) und auf Artikel 109 des Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19823 (AVIG) sowie in Ausführung von Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Union sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit,

Art. 11 Abs. 5 Aufgehoben

Art. 20a Personen, die sich zur Stellensuche vorübergehend in der Schweiz aufhalten Personen, die sich zur Stellensuche vorübergehend in der Schweiz aufhalten (Art. 64 der V [EG] Nr. 883/20045), müssen sich persönlich bei der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle ihres Aufenthaltsorts melden. Während der Dauer der Stel- lensuche in der Schweiz ist ein Wechsel der zuständigen Amtsstelle ausgeschlossen.

5 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der Fassung gemäss ABl L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

2011-2964 1203

Arbeitslosenversicherungsverordnung AS 2012

Art. 23 Abs. 5 Aufgehoben

Aufgehoben

Art. 27 Abs. 6

6 Die versicherte Person darf die kontrollfreien Tage weder unmittelbar vor noch

während noch unmittelbar nach der Stellensuche im Ausland (Art. 64 der V [EG] Nr. 883/20046) beziehen. Sie muss sich nach dem Auslandaufenthalt persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden und dort ihren Anspruch auf kontrollfreie Tage geltend machen.

1 Anlässlichder persönlichen Meldung bei der Gemeinde oder der zuständigen

Amtsstelle wählt die versicherte Person die Kasse. 2bis Aufgehoben

Art. 30 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 33 Abs. 1

1 Eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren nach Artikel 22

Absatz 2 AVIG besteht, wenn die versicherte Person nach Artikel 277 des Zivil- gesetzbuches7 unterhaltspflichtig ist.

Art. 34 Abs. 1 1 Der Zuschlag für die Kinder- und Ausbildungszulagen richtet sich nach dem Fami- lienzulagengesetz des Kantons, in dem die versicherte Person wohnt.

Art. 37 Abs. 5 Aufgehoben

6 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der Fassung gemäss ABl L 166 vom 30.4.2004, S. 1 7 SR 210

Arbeitslosenversicherungsverordnung AS 2012

Art. 119 Abs. 1 Bst. f

1 Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle richtet sich:

f. für Personen, die sich zur Stellensuche vorübergehend in der Schweiz auf- halten, nach Artikel 20a;

Art. 129a Verhältnis zum europäischen Recht Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Sinn von Artikel 14 Absatz 3 AVIG sind diejenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, für die das in Arti- kel 121 Absatz 1 Buchstabe a AVIG erwähnte Abkommen vom 21. Juni 1999 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit gilt.

II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. März 2012 In Bezug auf Island, Liechtenstein, und Norwegen gilt bis zum Inkrafttreten der Änderung vom …8 von Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 19609 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation das bisherige Recht.

III Diese Änderung tritt zusammen mit der Änderung vom …10 von Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderer- seits über die Freizügigkeit in Kraft.11

2. März 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

8 AS 2012 … 9 SR 0.632.31 10 AS 2012 …

11 Datum des Inkrafttretens: 1. April 2012.

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