Lexipedia

AS 2012 1599

Finanzhaushaltverordnung

Finanzhaushaltverordnung (FHV)

Änderung vom 21. März 2012

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 20061 wird wie folgt geändert:

Art. 37b Elektronische Genehmigung und Freigabe im verwaltungsinternen Verkehr Die elektronische Genehmigung und Freigabe von Rechnungsbelegen, Zahlungsan- weisungen und Vergütungen im verwaltungsinternen Verkehr ist der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt, wenn: a. die Identifizierung, Authentisierung und Autorisierung der Personen, die Genehmigungen erteilen beziehungsweise Freigaben bewilligen, gewähr- leistet sind; b. die Genehmigung nachvollziehbar ist; und c. die Integrität der Daten über erfasste Belege und der dokumentierten Genehmigungsvorgänge sichergestellt ist.

Art. 65a Elektronische Genehmigung und Freigabe von Zahlungen an verwaltungsexterne Empfänger Die elektronische Genehmigung und Freigabe ist bei Zahlungen an verwaltungs- externe Empfänger der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt, wenn: a. die Identifizierung, Authentisierung und Autorisierung der Personen, die Genehmigungen erteilen beziehungsweise Freigaben bewilligen, gewähr- leistet sind; b. die Genehmigung nachvollziehbar ist; und c. die Integrität der Daten über erfasste Belege und der dokumentierten Genehmigungsvorgänge sichergestellt ist.

1 SR 611.01

2012-0240 1599

Finanzhaushaltverordnung AS 2012

Art. 75 Abs. 2 Bst. f

2 Sie erlässt Weisungen namentlich:

f. zu den Toleranzgrenzen und zu den technischen Anforderungen für die elektronische Genehmigung und Freigabe (Art. 37 Abs. 3, 37b und 65a);

II

1 Anhang 1 wird wie folgt geändert:

Anhang 1, Passivbilanz Ziff. 295 (Aufwertungsreserven) Aufgehoben

2 Die Anhänge 2 und 3 werden gemäss Beilage geändert.

III Diese Änderung tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.

21. März 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1600

Finanzhaushaltverordnung AS 2012

Anhang 2 (Art. 53 Abs. 2)

Tabelle 2

Ergänzende Standards Bundesrechnung

Gegenstand Standard Stand

Bewertung der Finanzin- Richtlinien der Eidgenös- 25. März 2004 strumente im Allgemeinen sischen Bankenkommission2 zu den Rechnungslegungs- vorschriften der Art. 23–27 BankV vom 14. Dezember 1994 (RRV-EBK) Strategische Positionen Ziffer 23b RRV-EBK 31. Dezember 1996 im Bereich der derivativen Finanzinstrumente

2 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.

1601

Finanzhaushaltverordnung AS 2012

Anhang 3 (Art. 64c Abs. 2)

Tabelle 2

Ergänzende Standards Konsolidierte Rechnung Bund

Gegenstand Standard Stand

Bewertung der Finanzin- Richtlinien der Eidgenös- 25. März 2004 strumente im Allgemeinen sischen Bankenkommission3 zu den Rechnungslegungs- vorschriften der Art. 23–27 BankV vom 14. Dezember 1994 (RRV-EBK) International Accounting 1. Januar 2005 Standards (IAS) 39, Finanz- instrumente: Ansatz und Bewertung Strategische Positionen Ziffer 23b RRV-EBK 31. Dezember 1996 im Bereich der derivativen International Accounting 1. Januar 2005 Finanzinstrumente Standards (IAS) 39, Finanz- instrumente: Ansatz und Bewertung

3 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.

1602