AS 2012 2391
AS 2012 2391
Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP)
Änderung vom 25. April 2012
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 22. Mai 20021 über die Einführung des freien Personenver- kehrs wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2 und 3
2 Für Angehörige von Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei, Slowenien,
der Tschechischen Republik und Ungarn, für die Artikel 43 Absatz 1 Buchsta- ben e–h VZAE gilt, gelten die Bestimmungen über die Höchstzahlen, die aus der Umsetzung von Artikel 10 Absatz 4a erster Satz des Freizügigkeitsabkommens resultieren, nicht.
3 Für Angehörige von Bulgarien und Rumänien, für die Artikel 43 Absatz 1 Buch-
staben e–h VZAE gilt, gelten die Bestimmungen über die Höchstzahlen, den Vorrang der inländischen Arbeitskräfte und die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbe- dingungen des Protokolls vom 27. Mai 2008 über die Ausdehnung des Freizügig- keitsabkommens auf Bulgarien und Rumänien nicht.
Art. 8 Zusicherung der Bewilligung (Anhang I Art. 1 Abs. 1 und 27 Abs. 2 i. V. mit Art. 10 Abs. 2b und 4a Freizügigkeitsabkommen)
Für die Einreise zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zu deren Ausübung eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wird, können Staatsangehörige der EU- Mitgliedstaaten nach Artikel 3 Absatz 2 sowie von Bulgarien und Rumänien eine Zusicherung der Bewilligung (Art. 5 VZAE2 beantragen.
2012-0895 2391
Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs AS 2012
Art. 10 Verweis in der Sachüberschrift und Einleitungssatz
Eine Anrechnung an die in Anwendung des Freizügigkeitsabkommens festgesetzten Höchstzahlen erfolgt nicht, wenn der oder die Staatsangehörige eines EU-Mitglied- staats nach Artikel 3 Absatz 2 oder von Bulgarien oder Rumänien:
Art. 11 Höchstzahlen Das Bundesamt für Migration (BFM) teilt die in Anwendung des Freizügigkeits- abkommens festgesetzten Höchstzahlen für die Staatsangehörigen der EU-Mitglied- staaten nach Artikel 3 Absatz 2 sowie von Bulgarien und Rumänien auf.
Art. 12 Verweis in der Sachüberschrift und Abs. 1–3 1 Bei den Höchstzahlen für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten nach Artikel 3 Absatz 2 sowie von Bulgarien und Rumänien gelten die im AuG und in der VZAE3 vorgesehenen Ausnahmen sinngemäss.
2 Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA, die Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaa-
ten nach Artikel 3 Absatz 2 sowie von Bulgarien und Rumänien gestützt auf Anhang I Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a des Freizügigkeitsabkommens erteilt werden, sind von den Höchstzahlen ausgenommen.
3 Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten nach Artikel 3 Absatz 2 sowie von Bul-
garien und Rumänien, die als Doktorandinnen und Doktoranden oder Postdoktoran- dinnen und Postdoktoranden an einer schweizerischen Universität, Hoch- oder Fachhochschule erwerbstätig sind, bleiben auch beim Stellen- oder Berufswechsel von den Höchstzahlen ausgenommen.
Art. 38 Abs. 6
6 In Anwendung von Artikel 10 Absatz 4a erster Satz des Freizügigkeitsabkommens
wird die Höchstzahl der neuen Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA für Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer sowie Selbstständige der EU-Mitgliedstaaten nach Artikel 3 Absatz 2 bis am 30. April 2013 auf 2180 festgesetzt.
3 SR 142.201
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II Diese Änderung tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.4
25. April 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
4 Diese Änderung wurde am 26. April 2012 vorerst im ausserordentlichen Verfahren
veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).
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