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AS 2012 2619

Beschluss Nr. 2/2010 des Gemischten Ausschusses EFTA-Mexiko: Technische Anpassungen von Appendix 2 zum Anhang I des Abkommens: Liste der Be- oder Verarbeitung, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen

Übersetzung1

Freihandelsabkommen vom 27. November 2000 zwischen den EFTA-Staaten und den Vereinigten mexikanischen Staaten Beschluss Nr. 2/2010 des Gemischten Ausschusses EFTA-Mexiko: Technische Anpassungen von Appendix 2 zum Anhang I des Abkommens: Liste der Be- oder Verarbeitung, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen2

Angenommen am 7. Mai 2010 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Mai 2012

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 SR 0.632.315.631.1. Dieser Beschluss wird weder in der AS noch in der SR veröffent- licht. Er kann in englischer Originalsprache beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern bezogen werden und ist auf der Internet-Seite des EFTA-Sekretariates verfügbar: www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/mexico/jcds-en.aspx

2012-1116 2619

Beschluss Nr. 2/2010 des Gemischten Ausschusses EFTA-Mexiko AS 2012

Beschluss Nr. 2/2010 des Gemischten Ausschusses EFTA-Mexiko: Technische Anpassungen von Appendix 2 zum Anhang I des Abkommens: Liste der Be- oder Verarbeitung, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen | Lexipedia | Lexipedia