AS 2012 2821
Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen
Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV)
Änderung vom 9. Mai 2012
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 25. August 19991 über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. a Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a. Mikroorganismen: zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheiten, die fähig sind, sich zu vermehren oder genetisches Material zu übertragen, insbesondere Bakterien, Algen, Pilze, Protozoen, Viren und Viroide; ihnen gleichgestellt sind Gemische, Gegenstände und Erzeugnisse, die solche Ein- heiten enthalten sowie Zellkulturen, Humanparasiten, Prionen und biolo- gisch aktives genetisches Material;
Art. 4 Liste der eingeteilten Mikroorganismen
1 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) führt im Einvernehmen mit den Bundes-
ämtern für Gesundheit, für Veterinärwesen und für Landwirtschaft, mit dem Staats- sekretariat für Wirtschaft sowie mit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), und nach Anhörung der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit eine öffentlich zugängliche Liste, in der Mikroorganismen nach den Kriterien von Anhang 2.1 in eine der vier Gruppen eingeteilt sind.
2 Das BAFU berücksichtigt dabei die bestehenden Listen, insbesondere diejenigen
der Europäischen Union und von deren Mitgliedstaaten.
Art. 5 Abs. 1
1 Der Arbeitgeber muss zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor
jedem Umgang mit Mikroorganismen und vor jeder Exposition gegenüber Mikroor- ganismen die Gefahr ermitteln und das damit verbundene Risiko bewerten.
1 SR 832.321
2010-0939 2821
Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung AS 2012
Art. 6 Abs. 2–4
2 Bestehen bei einem Mikroorganismus Anzeichen eines erhöhten oder eines verrin-
gerten Risikos oder ist dieser Mikroorganismus nicht auf der Liste nach Artikel 4 aufgeführt, so muss der Arbeitgeber die Zuordnung zu einer der vier Gruppen nach den Kriterien von Anhang 2.1 selbst vornehmen. Diese Zuordnung ist zu dokumen- tieren. Die zuständige Behörde kann die Zuordnung überprüfen und ändern.
3 Betrifft nur den französischen Text.
4 Die Risikobewertung kann mit derjenigen nach den Artikeln 6 und 7 der Ein-
schliessungsverordnung vom 9. Mai 20122 (ESV) kombiniert werden.
Art. 7 Abs. 1 Bst. f Betrifft nur den französischen Text.
Art. 8 Abs. 2 Bst. a
2 Der Arbeitgeber ist insbesondere verpflichtet:
a. die Mikroorganismen auszuwählen, die das kleinste Gefährdungspotenzial aufweisen, und biologische Sicherheitssysteme nach Anhang 2.2 anderen Systemen vorzuziehen;
Art. 9 Besondere Sicherheitsmassnahmen beim Umgang mit Mikroorganismen
1 Beim Umgang mit Mikroorganismen der Gruppen 1–4 sind die Sicherheitsmass-
nahmen der entsprechenden Sicherheitsstufen 1–4 nach Anhang 3 zu treffen. Beim Umgang mit Mikroorganismen der Gruppen 2–4 sind geschlossene Systeme zu verwenden. Für Tätigkeiten nach Artikel 6 Absatz 6 genügen die allgemeinen Sicherheitsmassnahmen nach Artikel 8.
2 Für mikrobiologische Laboranalysen von Boden-, Wasser-, Luft- oder Lebensmit-
telproben genügen die Sicherheitsmassnahmen der Sicherheitsstufe 1, die für alle übrigen Labortätigkeiten gelten. Ist mit einer deutlich erhöhten Gefährdung zu rechnen, so sind weitergehende, besondere Sicherheitsmassnahmen zu treffen.
3 Für Laboranalysen von klinischem Material (medizinisch-mikrobiologische und
veterinärmedizinische Diagnostik) genügen die Sicherheitsmassnahmen der Sicher- heitsstufe 2, die für alle übrigen Labortätigkeiten gelten. Besteht aufgrund der Risi- kobewertung kein Verdacht, dass Mikroorganismen der Gruppe 3 oder 4 vorliegen und erfolgt der Nachweis ohne Vermehrung oder bei geringer Anreicherung aus- schliesslich in geschlossenen Gefässen, kann die Analyse in Stufe 1 durchgeführt werden.
2 SR 814.912
2822
Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung AS 2012
4 Werden pathogene Mikroorganismen der Gruppe 3 zu diagnostischen Zwecken
angereichert und ist dadurch mit einer erhöhten Gefährdung zu rechnen, so sind die Sicherheitsmassnahmen der Sicherheitsstufe 3 zu treffen, die für alle übrigen Labor- tätigkeiten gelten. Beim Umgang mit Mikroorganismen der Gruppe 4 zu diagnosti- schen Zwecken sind die Sicherheitsmassnahmen der Sicherheitsstufe 4 zu treffen.
Art. 10 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 11 Abs. 1
1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen vor der Aufnahme einer Tätig-
keit, bei der sie Umgang mit Mikroorganismen haben oder Mikroorganismen ausge- setzt sein könnten, über die damit verbundenen Gefahren informiert und über die Massnahmen zu deren Verhütung angeleitet werden. Insbesondere ist auf besondere Gefahren für bestimmte Personengruppen wie schwangere Frauen, stillende Mütter, jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Personen mit Immunschwä- che aufmerksam zu machen. Information und Anleitung müssen regelmässig wie- derholt und nötigenfalls den veränderten Risiken angepasst werden.
Gliederungstitel vor Art. 14a 4a. Abschnitt: Gesundheitsschutz bei Mutterschaft und Jugendarbeitsschutz
Art. 14a
1 Der Arbeitgeber muss bei der Gefahrenermittlung und der Risikobewertung sowie
der Festlegung der Sicherheitsmassnahmen zum Schutz von schwangeren Frauen und stillenden Mütter die Artikel 62–66 der Verordnung 1 vom 10. Mai 20003 zum Arbeitsgesetz befolgen.
2 Er muss bei der Gefahrenermittlung und Risikobewertung zum Schutz von jugend-
lichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Artikel 4 der Jugendarbeitsschutz- verordnung vom 28. September 20074 befolgen.
Art. 15 Abs. 1 und 3 Einleitungssatz sowie Abs. 4
1 Der Arbeitgeber muss den Umgang mit Mikroorganismen, der in den Sicherheits-
stufen 2–4 stattzufinden hat, der Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes (Art. 17 ESV5) anmelden. Tätigkeiten mit Mikroorganismen, die in den Sicherheitsstufen 2–4 durchzuführen sind, müssen spätestens mit deren Beginn angemeldet werden. Vorbehalten bleibt die Bewilligung nach Artikel 10 ESV.
3 SR 822.111 4 SR 822.115 5 SR 814.912
2823
Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung AS 2012
3 Die Anmeldung kann mit der Meldung oder dem Bewilligungsgesuch nach den
Artikeln 9 und 10 ESV kombiniert werden und muss folgende Angaben enthalten: 4 Die Angaben nach Absatz 3 können direkt in die von der Kontaktstelle Biotechno- logie des Bundes zur Verfügung gestellte elektronische Datenbank eingegeben werden.
Art. 16 Abs. 1 und 2
1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die Weisungen des Arbeitge-
bers in Bezug auf die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln beachten. Sie müssen insbesondere die persönlichen Schutzausrüstungen benützen und dürfen die Wirksamkeit der Sicher- heitseinrichtungen nicht beeinträchtigen.
2 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 19 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 9. Mai 2012 Tätigkeiten, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 9. Mai 2012 dieser Verord- nung ordnungsgemäss gemeldet sind, müssen von der Melderin oder dem Melder innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Änderung auf ihre Vereinbarkeit mit derselben überprüft und nur dann neu gemeldet werden, wenn sich aufgrund des neuen Rechts Änderungen für die Tätigkeiten oder die Sicherheitsmassnahmen ergeben.
II Die Anhänge 1, 2.1, 2.2 und 3 werden gemäss Beilage geändert.
III Diese Änderung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.
9. Mai 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2824
Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung AS 2012
Anhang 1 (Art. 2 Bst. b)
Definition gentechnischer Verfahren
Abs. 1 Bst. a
1 Als gentechnische Verfahren gelten insbesondere:
a. Nukleinsäuren-Rekombinationstechniken, bei denen durch die Insertion von Nukleinsäuremolekülen, die ausserhalb eines Mikroorganismus erzeugt wurden, in Viren, bakteriellen Plasmiden oder anderen Vektorsystemen neue Kombinationen von genetischem Material gebildet und in einen Empfänger- organismus eingesetzt werden, in dem sie unter natürlichen Bedingungen nicht vorkommen, aber vermehrungsfähig sind;
2825
Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung AS 2012
Anhang 2.1
Einteilung der Mikroorganismen in Gruppen
Verweis unter der Nummerierung (Art. 4 Abs. 1)
Abs. 1 Bst. jbis, k, lbis, m, n und r
1 Mikroorganismen sind aufgrund ihrer schädigenden Eigenschaften für die Arbeit-
nehmerin und den Arbeitnehmer, namentlich nach den folgenden Kriterien, in eine Gruppe einzuteilen: jbis. Mutagenität; k. Virusproduktion und Virusausscheidung bei Zelllinien; lbis. potenzielle Kontamination mit pathogenen Mikroorganismen; m. bei zu transferierenden Nukleinsäuresequenzen: Funktion der gentechni- schen Veränderungen, Reinheits- und Charakterisierungsgrad; n. Eigenschaften von Vektoren, insbesondere betreffend Replikationsfähigkeit, Wirtsspezifität, Vorhandensein eines Transfersystems, Mobilisierbarkeit und eigenständige Infektiosität; r. Verfügbarkeit geeigneter Techniken, um den betroffenen Mikroorganismus zu erfassen, nachzuweisen, zu identifizieren, zu überwachen und zu bekämp- fen.
2826
Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung AS 2012
Anhang 2.2
Biologische Sicherheitssysteme
Verweis unter der Nummerierung (Art. 8 Abs. 2 Bst. a)
2827
Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung AS 2012
Anhang 3 (Art. 9 Abs. 1)
Sicherheitsmassnahmen beim Umgang mit Mikroorganismen
Ziff. 2
2. Besondere Sicherheitsmassnahmen
Die nachstehende Tabelle bezeichnet die besonderen Sicherheitsmassnahmen, die beim Umgang mit Mikroorganismen auf der jeweiligen Sicherheitsstufe getroffen werden müssen. Diese besonderen Sicherheitsmassnahmen müssen dem im Einzel- fall ermittelten Risiko Rechnung tragen und gelten sinngemäss für Situationen wie den innerbetrieblichen Transport und die Lagerung. Der Schutz der Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer muss durch geeignete technische Installationen, persön- liche Schutzausrüstungen und eine geeignete Arbeitsorganisation erreicht werden.
Tabelle Legende: P bedeutet, dass die Massnahme für Produktionstätigkeiten erforderlich ist. L bedeutet, dass die Massnahme für alle Labortätigkeiten erforderlich ist. G bedeutet, dass die Massnahme für Tätigkeiten in Gewächshäusern erforderlich ist. V bedeutet, dass die Massnahme für Tätigkeiten in Anlagen mit Tieren erforderlich ist. [] bedeutet, dass die Massnahme für den in Klammern gesetzten Tätigkeitsbereich erforderlich ist, dass jedoch je nach Resultat der Risikobewertung Abweichungen von der Massnahme möglich sind. – bedeutet, dass die entsprechende Massnahme nicht erforderlich ist. MSW II/III bedeutet mikrobiologische Sicherheitswerkbank der Klasse II/III. HEPA-Filter bedeutet High Efficiency Particulate Air Filter (Hochleistungs-Schwebstofffilter).
Nr. Sicherheitsmassnahmen Sicherheitsstufe
1 2 3 4
Gebäude
1 Arbeitsbereich von übrigen – – P – P L P L
Bereichen räumlich abgetrennt – – G G – – V V
2 Zugang zum Arbeitsbereich – – P L P L P L
eingeschränkt – G G G – V V V
2828
Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung AS 2012
Nr. Sicherheitsmassnahmen Sicherheitsstufe
1 2 3 4
3 Tierhaltungsräume durch – – – – – – – –
verriegelbare Türen abgetrennt – – – – V V V V nur in Anlagen nur in Anlagen mit Wirbel- mit Wirbel- tieren tieren
4 Der Zugang zum Arbeitsbe- – – – – [P] [L] P L
reich muss durch eine Schleuse – – [G] G (getrennter Raum) erfolgen. – – [V] V Die innere Seite der Schleuse muss von der äusseren Seite durch Umklei- Schleusentü- deeinrichtungen, und vorzugsweise ren gegenseitig durch abschliessbare Türen, getrennt verriegelt sein.
5 Duscheinrichtungen – – – – [P] [L] [P] [L]
in Schleuse – – [G] [G] – – [V] [V]
6 Einrichtung zur persönlichen – – P L P L P L
Dekontamination im Arbeitsbe- – G G G reich – V V V
7 Sichtfenster oder andere – – – – [P] [L] P L
Vorrichtung zur Beobachtung – – [G] G des Arbeitsbereichs – – [V] V
8 Warnzeichen Biogefährdung – – P L P L P L
– G G G – V V V
9 Räume mit leicht abwasch- P L P L P L P L
baren Böden – G G G V V V V
10 Räume mit leicht abwasch- – – – – P L P L
baren Wänden – – G G – – V V
11 Arbeitsbereich so abgedichtet, – – [P] – [P] [L] P L
dass Begasung möglich ist – – [G] G – – [V] V
12 Atmosphärischer Unterdruck – – – – [P] [L] P L
des Arbeitsbereichs gegenüber – – [G] G der unmittelbaren Umgebung – – [V] V
2829
Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung AS 2012
Nr. Sicherheitsmassnahmen Sicherheitsstufe
1 2 3 4
13 Zuluft zum Arbeitsbereich via – – – – [P] – [P] [L]
HEPA-Filter – – – [G] – – – [V]
14 Abluft des Arbeitsbereichs – – – – P [L] P L
via HEPA-Filter – – [G] G – – [V] V Für Viren, die nicht durch HEPA-Filter zurückgehal- ten werden, sind zusätzli- che Massnah- men erforder- lich.
15 Mikroorganismen müssen in – – P – P – P –
einem primären geschlossenen – – – – System gehalten werden, das den Prozess physikalisch ganz – – – – vom übrigen Arbeitsbereich abtrennt. Dieses primäre geschlossene System muss vollständig innerhalb des Arbeitsbereichs sein.
16 Der Arbeitsbereich muss so P – P – P – P –
gebaut sein, dass er ein allfälli- – – – – ges Austreten des gesamten Inhalts des primären geschlos- – – – – senen Systems auffangen und zurückhalten kann.
17 Anforderungen an die Abluft – – P – P – P –
aus dem primären geschlosse- – – – – nen System – – – – Entweichen Entweichen Entweichen von Mikroor- von Mikroor- von Mikroor- ganismen ganismen ganismen minimieren verhindern verhindern
18 Der Arbeitsbereich muss so – – [P] – [P] – P –
belüftet sein, dass die Belas- – – – – tung der Luft mit Mikroorga- nismen minimiert wird. – – – –
2830
Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung AS 2012
Nr. Sicherheitsmassnahmen Sicherheitsstufe
1 2 3 4
Ausrüstung
19 Oberflächen gegen Wasser, P L P L P L P L
Säuren, Laugen, Lösungs-, G G G G Desinfektions- und Dekonta- minationsmittel resistent V V V V Werkbank Werkbank Werkbank und Werkbank, Fussboden Fussboden, Decke und Wände
20 Arbeitsbereich mit kompletter, – – – – [P] [L] P L
eigener Ausrüstung – – [G] G – – [V] V
21 Mikrobiologische Sicherheits- – – [P] [L] P L P L
werkbank (MSW), falls mit – [G] G G Mikroorganismen gearbeitet wird – [V] V V MSW III inklusive Ein- und Aus- schleusesys- tem oder MSW II mit Vollschutz; bei Tätigkeiten mit Tier- und Pflanzenpatho- genen kann je nach Resultat der Risiko- bewertung auf den Vollschutz verzichtet werden.
22 Massnahmen gegen die – – P L P L P L
Verbreitung von Aerosolen – G G G – V V V Aerosol- Aerosol- Aerosol- verbreitung verbreitung verbreitung minimieren verhindern verhindern
23 Autoklav [P] [L] [P] [L] [P] [L] P L
[G] [G] [G] G [V] [V] [V] V verfügbar im Gebäude im Arbeitsbe- im Arbeitsbe- reich reich, Durch- reicheautoklav
2831
Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung AS 2012
Nr. Sicherheitsmassnahmen Sicherheitsstufe
1 2 3 4
24 Für die jeweilige Tierart –– –– –– ––
geeignete Haltungssysteme – – – – (z.B. Käfige), die leicht zu dekontaminieren sind V V V V waschbar dekontami- dekontami- dekontami- nierbar nierbar nierbar
25 Filter an den Isolatoren (Isola- – – – – – – – –
tor = durchsichtiger Behälter, – – – – in dem das Tier inner- oder ausserhalb eines Käfigs aufbe- – [V] V V wahrt wird) oder isolierte Räume (für grosse Tiere)
26 Anforderungen an Dichtungen – – P – P – P –
von primären geschlossenen – – – – Systemen – – – – Entweichen Entweichen Entweichen von Mikro- von Mikro- von Mikro- organismen organismen organismen minimieren verhindern verhindern
Arbeitsorganisation
27 Geeignete Bekleidung für den P L P L P L P L
Arbeitsbereich G G G G V V V V für Labortätig- für Labortätig- geeignete vollständiger keiten: Labor- keiten: Labor- Schutzklei- Kleider- und bekleidung bekleidung dung und Schuhwechsel gegebenenfalls vor dem Schuhe Betreten bzw. Verlassen
28 Persönliche Schutzausrüstun- P L P L P L P L
gen G G G G Personenbezogene Schutzmassnahmen V V V V sind je nach Tätigkeit und verwende- ten Mikroorganismen zu treffen.
29 Regelmässige Desinfektion – – P L P L P L
der Arbeitsplätze – G G G – V V V
30 Inaktivierung der Mikroorga- – – – – [P] [L] P L
nismen im Ausfluss von – – [G] G Abwaschbecken, Leitungen und Duschen – – [V] V
2832
Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung AS 2012
Nr. Sicherheitsmassnahmen Sicherheitsstufe
1 2 3 4
31 Austritt von kontaminiertem – – – – – – – –
Ablaufwasser [G] [G] G G – – – – minimieren minimieren verhindern verhindern
32 Entweichen von reproduktiven – – – – – – – –
Pflanzenteilen über die Luft [G] [G] G G oder über Vektoren – – – – minimieren minimieren verhindern verhindern
33 Inaktivierung von Mikroorga- – – P L P L P L
nismen in kontaminiertem – G G G Material, Abfall und an konta- minierten Geräten, von Tieren – V V V und Pflanzen sowie von Pro- unschädliche im Gebäude; im Arbeitsbe- im Arbeitsbe- zessflüssigkeit bei Produktions- Entsorgung (ausser bei reich; die reich tätigkeiten «P» Abweichung Inaktivierung des Standortes kann je nach des Autokla- Resultat der ven nach Risikobewer- Sicherheits- tung im massnahme Gebäude Nr. 23) als erfolgen Sonderabfall entsorgt werden können: a. kontami- niertes Material, Tierkadaver und diagnosti- sche Proben; b. feste Kul- turen je nach Resultat der Risikobewer- tung
34 Inaktivierung grosser Mengen – – P – P – P –
Kulturmedium vor der Ent- – – – – nahme aus den Kulturgefässen – – – –
35 Entweichen von Mikroorga- PL PL PL PL
nismen während des inner- G G G G betrieblichen Transports zwischen verschiedenen V V V V Arbeitsbereichen minimieren minimieren minimieren verhindern verhindern bzw. verhindern
2833
Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung AS 2012
2834