AS 2012 2861
Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV)
Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV)
Änderung vom 9. Mai 2012
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 18. April 20071 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr wird wie folgt geändert:
Art. 19 Abs. 1 und 2
1 Das gemeinsame Veterinärdokument (GVDE) ist für jede Sendung, die vom grenz-
tierärztlichen Dienst kontrolliert werden muss, vollständig auszufüllen. Teil 1 ist von der anmeldepflichtigen Person elektronisch via Traces auszufüllen, die weiteren Teile sind vom grenztierärztlichen Dienst auszufüllen. Für Sendungen nach Arti- kel 14a Absatz 1 muss das GVDE nicht ausgefüllt werden.
2 Aufgehoben
II Diese Änderung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.
9. Mai 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 916.443.12
2012-0545 2861
Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr AS 2012