AS 2012 2863
Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr
Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV)
Änderung vom 9. Mai 2012
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 27. August 20081 über die Ein- und Durchfuhr von Tierpro- dukten aus Drittstaaten im Luftverkehr wird wie folgt geändert:
Art. 25 Abs. 1 und 2
1 Das gemeinsame Veterinärdokument (GVDE) ist für jede Sendung, die vom grenz-
tierärztlichen Dienst kontrolliert werden muss, vollständig auszufüllen. Teil 1 ist von der anmeldepflichtigen Person elektronisch via Traces auszufüllen, die weiteren Teile sind vom grenztierärztlichen Dienst auszufüllen. Für Sendungen nach Arti- kel 19 Absatz 1 muss das GVDE nicht ausgefüllt werden. 2 Für Fische und Fischereierzeugnisse, die für Privatpersonen ausschliesslich zum Eigengebrauch bestimmt sind, kann Teil 1 des GVDE in Papierform ausgefüllt werden, sofern das Nettogewicht der Sendung höchstens 30 kg beträgt.
II Diese Änderung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.
9. Mai 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 916.443.13
2012-0544 2863
Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr AS 2012