AS 2012 2887
Verordnung über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen (Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung, AkkBV)
Verordnung über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen (Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung, AkkBV)
Änderung vom 9. Mai 2012
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Akkreditierungs-und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19961 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks In der ganzen Verordnung wird der Ausdruck «Prüf- und Konformitätsbewertungs- stellen» durch den Ausdruck «Konformitätsbewertungsstellen» ersetzt.
Art. 1 Abs. 2
2 Als Konformitätsbewertungsstellen gelten Stellen, die Konformitätsbewertungen
einschliesslich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durch- führen.
Art. 25 Abs. 3
3 Enthält das Abkommen keine Regelung über die Voraussetzungen der Bezeich-
nung, so muss der Gesuchsteller die in Anhang 5 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen, sofern nicht andere Erlasse abweichende oder weitergehende Bestimmun- gen enthalten.
1 SR 946.512
2011-0214 2887
Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung AS 2012
Gliederungstitel vor Art. 26
3. Abschnitt:
Bezeichnungsgesuch und Anforderungen an die Bezeichnungsbehörde
Art. 26 Sachüberschrift Gesuch
Art. 26a Anforderungen an die Bezeichnungsbehörde
1 Die Bezeichnungsbehörde übt ihre Tätigkeit objektiv und unparteilich aus.
2 Sie darf keine Tätigkeiten oder Beratungen anbieten oder ausführen, die Konformi- tätsbewertungsstellen durchführen.
1bis Auf Antrag der bezeichneten Stelle widerruft die Bezeichnungsbehörde die Bezeichnung, wenn die bezeichnete Stelle auf die Bezeichnung verzichtet. Sie informiert umgehend die SAS und das SECO.
Einzufügen vor dem Gliederungstitel des 4. Kapitels
Art. 34a Ausstellen von Konformitätsbescheinigungen
1 Die Stelle stellt dem Kunden eine Konformitätsbescheinigung aus, wenn dessen
Produkt die Voraussetzungen erfüllt, die in den grundlegenden Anforderungen oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen festgelegt sind. 2 Erfüllt das Produkt des Kunden die Anforderungen nach Absatz 1 nicht, so fordert die Stelle ihn zu Korrekturen auf.
Art. 34b Suspendierung und Entzug der Konformitätsbescheinigung 1 Die Stelle kann die Konformitätsbescheinigung suspendieren oder entziehen, wenn sie im Rahmen der Überwachung feststellt, dass das Produkt die Anforderungen nach Artikel 34a Absatz 1 nicht erfüllt.
2 Sie fordert den Kunden zu Korrekturen auf.
3 Sie informiert die Bezeichnungsbehörde, wenn sie Konformitätsbescheinigungen
suspendiert oder entzieht.
Art. 34c Beizug Dritter Die Stelle informiert die Bezeichnungsbehörde und den Kunden, wenn sie Dritte beizieht.
Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung AS 2012
II Die Anhänge 1, 2 und 5 werden gemäss Beilage geändert.
III Die Verordnung des EVD vom 27. Februar 19922 über die eidgenössische Akkredi- tierungskommission wird aufgehoben.
IV Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Die Organisationsverordnung vom 17. November 19993 für das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
Art. 21 Besondere Zuständigkeiten und Befugnisse Das METAS kann Leistungen auch für andere Bundesstellen erbringen und für diese insbesondere Labors und Messnetze betreiben und unterhalten.
2. Messmittelverordnung vom 15. Februar 20064
Art. 34 Bst. a und b Aufgehoben
V Diese Änderung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.
9. Mai 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2 AS 1992 719, 2006 1089 3 SR 172.213.1 4 SR 941.210
Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung AS 2012
Anhang 1 (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9)
Fussnote bei der Anhangüberschrift
International massgebende Anforderungen, welche die Schweizerische Akkreditierungsstelle zu erfüllen hat42
42 Der Text dieser Norm kann bezogen werden beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.
Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung AS 2012
Anhang 2 (Art. 7 Abs. 1)
Fussnote bei der Anhangüberschrift
International massgebende Anforderungen an Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen44
44 Die Texte dieser Normen können bezogen werden beim Schweizerischen Informations- zentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.
Bst. d und f–i d. Konformitätsbewertung: allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Anbietern von Eignungsprüfungen (PT Providers): ISO/IEC 17043; f. Konformitätsbewertung: allgemeine Anforderungen an Stellen, die Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren: ISO/IEC 17065 g. Konformitätsbewertung: allgemeine Anforderungen an Stellen, die Mana- gementsysteme auditieren und zertifizieren: ISO/IEC 17021; h. Aufgehoben i. Konformitätsbewertung: allgemeine Anforderungen an Stellen, die Personen zertifizieren: ISO/IEC 17024;
Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung AS 2012
Anhang 5 (Art. 25 Abs. 3)
Ziff. 1.1–1.3, 3, 4 und 6
1.1 Die bezeichnete Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Bewer-
tungen und Prüfungen beauftragte Personal dürfen: – weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten, dem Installateur, dem Käufer, dem Eigentümer, dem Verwender oder dem Wartungsbetrieb der Produkte, Bauteile und Teilsysteme, die sie prüfen, identisch noch Beauftragte oder Bevollmächtigte einer dieser Personen sein; – weder unmittelbar noch als Beauftragte oder Bevollmächtigte an der Planung und Entwicklung, an der Herstellung, am Bau, am Vertrieb, am Einbau, am Betrieb oder an der Wartung dieser Produkte, Bauteile oder Teilsysteme beteiligt sein.
1.2 Auch eine bezeichnete Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem
Fachverband angehört und die Produkte bewertet, an deren Entwurf, Herstel- lung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen betei- ligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als bezeichnete Stelle gelten, unter der Bedingung, dass ihre Unabhängigkeit sowie die Ab- wesenheit jeglicher Interessenskonflikte nachgewiesen ist.
1.3 Die Möglichkeit eines Austauschs technischer Informationen zwischen dem
Hersteller und der bezeichneten Stelle wird durch die Ziffern 1.1 und 1.2 in keiner Weise ausgeschlossen.
3 Die bezeichnete Stelle muss folgende Anforderungen erfüllen:
3.1 Sie muss in der Lage sein, alle im betreffenden Produkterecht genannten
Aufgaben wahrzunehmen, die einer solchen Stelle zugewiesen werden und für die sie bezeichnet ist, sei es, dass diese Aufgaben von der Stelle selbst oder unter ihrer Verantwortung ausgeführt werden.
3.2 Sie muss insbesondere über das Personal verfügen und die Mittel besitzen,
die zur angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Bewertungen und Prüfungen verbundenen technischen und verwaltungsmässigen Aufga- ben erforderlich sind; dies schliesst ein, dass in der Organisation ausreichend wissenschaftliches Personal vorhanden ist, das die entsprechenden Erfah- rungen und Kenntnisse besitzt, um die Funktion und die Leistung der Pro- dukte, für die die Stelle bezeichnet worden ist, in Bezug auf die Anforderun- gen des entsprechenden Produktrechts zu bewerten.
3.3 Sie muss Zugang zu den für die Prüfungen erforderlichen Ausrüstungen,
insbesondere zu den für aussergewöhnliche Prüfungen, haben.
3.4 Sie muss über Beschreibungen von geeigneten Verfahren verfügen, nach
denen die Konformitätsbewertungen durchgeführt werden, mit denen die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sichergestellt wer- den.
Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung AS 2012
3.5 Sie muss Konformitätsbewertungen unter Wahrung der Verhältnismässigkeit
durchführen, wobei unnötige Belastungen der Hersteller, Bevollmächtigten, Importeure oder Händler zu vermeiden sind.
3.6 Sie muss die Bezeichnungsbehörde informieren über:
– die Verweigerung, Einschränkung, Suspendierung oder den Widerruf einer Konformitätsbescheinigung; – alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingun- gen der Bezeichnung haben; – jedes Ersuchen um Auskunft über Konformitätsbewertungstätigkeiten, die sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten hat; – die Konformitätsbewertungstätigkeiten, denen sie im Geltungsbereich ihrer Bezeichnung nachgegangen ist, und andere Tätigkeiten, ein- schliesslich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unter- aufträgen, die sie ausgeführt hat, sofern dies von der Bezeichnungs- behörde verlangt wird.
4 Das mit den Bewertungen und Prüfungen beauftragte Personal muss:
– eine gute berufliche Ausbildung in Bezug auf alle Bewertungen und Prüfungen haben, für die die Stelle bezeichnet worden ist; – über ausreichende Kenntnisse der Vorschriften für die von ihm durch- geführten Bewertungen und Prüfungen und über eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet verfügen; – die erforderliche Eignung zur Abfassung der Bescheinigungen, Proto- kolle und Berichte haben, in denen die durchgeführten Bewertungen und Prüfungen niedergelegt werden; und – angemessene Kenntnisse der grundlegenden Sicherheitsanforderungen, der geltenden technischen Normen und der technischen Vorschriften besitzen.
6 Die bezeichnete Stelle muss eine Haftpflichtversicherung abschliessen,
wenn die Haftpflicht nicht von einer staatlichen Behörde gedeckt wird oder die Prüfungen nicht unmittelbar von einer staatlichen Behörde durchgeführt werden.
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