AS 2012 2903
Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten
Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten (Asylverordnung 3, AsylV 3)
Änderung vom 9. Mai 2012
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19981 (AsylG), verordnet:
I Die Asylverordnung 3 vom 11. August 19992 wird wie folgt geändert:
Art. 1a Abs. 1 Bst. k
1 Das Bundesamt für Migration (BFM) betreibt zur Erfüllung seiner gesetzlichen
Aufgaben folgende Informationssysteme: k. Datenbank Dolmetscher Pool (DOPO).
Art. 1j Datenbank DOPO
1 In der Datenbank DOPO werden von Personen, die für die Planung und Durchfüh-
rung der Anhörung erforderlich sind, die folgenden Daten gespeichert: a. Personalien; b. Einsatzpläne; und c. für die Entlöhnung der folgenden Personen relevante Daten:
1. Dolmetscherin oder Dolmetscher,
2. Protokollführerin oder Protokollführer,
3. Herkunftsspezialistin oder Herkunftsspezialist,
4. Expertin oder Experte LINGUA,
5. Interviewerin oder Interviewer LINGUA.
2 Zugriff auf diese Daten haben diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
BFM, die mit der Planung und Durchführung der Anhörungen sowie der Entlöhnung nach Absatz 1 Buchstabe c befasst sind.