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AS 2012 2903

Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten

Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten (Asylverordnung 3, AsylV 3)

Änderung vom 9. Mai 2012

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19981 (AsylG), verordnet:

I Die Asylverordnung 3 vom 11. August 19992 wird wie folgt geändert:

Art. 1a Abs. 1 Bst. k

1 Das Bundesamt für Migration (BFM) betreibt zur Erfüllung seiner gesetzlichen

Aufgaben folgende Informationssysteme: k. Datenbank Dolmetscher Pool (DOPO).

Art. 1j Datenbank DOPO

1 In der Datenbank DOPO werden von Personen, die für die Planung und Durchfüh-

rung der Anhörung erforderlich sind, die folgenden Daten gespeichert: a. Personalien; b. Einsatzpläne; und c. für die Entlöhnung der folgenden Personen relevante Daten:

1. Dolmetscherin oder Dolmetscher,

2. Protokollführerin oder Protokollführer,

3. Herkunftsspezialistin oder Herkunftsspezialist,

4. Expertin oder Experte LINGUA,

5. Interviewerin oder Interviewer LINGUA.

2 Zugriff auf diese Daten haben diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des

BFM, die mit der Planung und Durchführung der Anhörungen sowie der Entlöhnung nach Absatz 1 Buchstabe c befasst sind.