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AS 2012 3413

Verordnung über die Ausdehnung des Geltungsbereichs des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts auf den Internationalen Residualmechanismus für die Ad-hoc-Strafgerichte

Verordnung über die Ausdehnung des Geltungsbereichs des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts auf den Internationalen Residualmechanismus für die Ad-hoc-Strafgerichte

vom 8. Juni 2012

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 19951 über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, verordnet:

Art. 1 Der Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1995 über die Zusam- menarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts wird auf die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Residualmechanismus für die Ad-hoc-Strafgerichte ausgedehnt.

Art. 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.

8. Juni 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

SR 351.201.12 1 SR 351.20

2012-0357 3413

Ausdehnung des Geltungsbereichs des BG über die Zusammenarbeit mit den AS 2012 Internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts auf den Internationalen Residualmechanismus für die Ad-hoc-Strafgerichte

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