AS 2012 3413
Verordnung über die Ausdehnung des Geltungsbereichs des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts auf den Internationalen Residualmechanismus für die Ad-hoc-Strafgerichte
Verordnung über die Ausdehnung des Geltungsbereichs des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts auf den Internationalen Residualmechanismus für die Ad-hoc-Strafgerichte
vom 8. Juni 2012
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 19951 über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, verordnet:
Art. 1 Der Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1995 über die Zusam- menarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts wird auf die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Residualmechanismus für die Ad-hoc-Strafgerichte ausgedehnt.
Art. 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
8. Juni 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
SR 351.201.12 1 SR 351.20
2012-0357 3413
Ausdehnung des Geltungsbereichs des BG über die Zusammenarbeit mit den AS 2012 Internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts auf den Internationalen Residualmechanismus für die Ad-hoc-Strafgerichte