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AS 2012 3441

Verordnung des EVD über die Produktion und das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Reben

Verordnung des EVD über die Produktion und das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Reben (Rebenpflanzgutverordnung des EVD)

Änderung vom 23. Mai 2012

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) verordnet:

I Die Rebenpflanzgutverordnung des EVD vom 2. November 20061 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks In der ganzen Verordnung wird der Ausdruck «Bundesamt» durch «BLW» ersetzt.

Ingress gestützt auf die Artikel 9 Absätze 1 und 2, 11 Absatz 2, 12 Absatz 3, 13,

14 Absatz 2, 15, 17 Absatz 6, 20 und 21 Absatz 1

der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 19982,

Art. 4 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3 Bestand, Mutterrebenbestand, Rebschule 2 Als Mutterrebenbestand gilt ein Bestand von Reben, der zur Produktion von Teilen von Reben bestimmt ist.

3 Als Rebschule gilt ein Bestand von Reben, der zur Produktion von Pflanzgut

bestimmt ist.

Art. 8 Abs. 1 und 5

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) erlässt die Liste der Rebsorten, deren

Material zur Anerkennung zugelassen ist, und der Rebsorten, deren Material zur Produktion von Standardmaterial zugelassenen ist (Rebsortenliste).

2011-1153 3441

Rebenpflanzgutverordnung des EVD AS 2012

5 Die Bezeichnung einer Sorte muss den Anforderungen nach Artikel 12 des Sorten-

schutzgesetzes vom 20. März 19753 genügen. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht geschützten Sorten werden mit der Bezeichnung benannt, die in der Rebsortenliste aufgeführt ist.

Art. 11 Abs. 1

1 Gesuche um Aufnahme in die Rebsortenliste sind vom Züchter oder der Züchterin

oder dessen oder deren Vertretung beim BLW einzureichen. Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen ohne Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz müssen einen bevoll- mächtigten Verfahrensvertreter oder eine bevollmächtige Verfahrensvertreterin in der Schweiz haben.

Art. 13 Abs. 1 Bst. a

1 Ein Materialposten wird durch das BLW anerkannt, wenn:

a. die betreffende Sorte und gegebenenfalls der betreffende Klon in der Reb- sortenliste oder in einer als gleichwertig anerkannten Rebsortenliste als an- erkennungsfähig aufgeführt ist;

Art. 16 Bst. a Als Standardmaterial produziert werden darf nur Vermehrungsmaterial: a. einer Sorte, die in der Rebsortenliste oder in einer als gleichwertig anerkann- ten Rebsortenliste eingetragen ist;

Art. 18 Pflichten der Produzenten und Produzentinnen 1 Die zugelassenen Produzenten und Produzentinnen sind dafür verantwortlich, dass das von ihnen in den Verkehr gebrachte Material den Vorgaben dieser Verordnung entspricht. 2 Sie sind verpflichtet, in ihren Vermehrungsparzellen visuelle Kontrollen zur Fest- stellung der in Anhang 1 genannten Schadorganismen durchzuführen, befallene Pflanzen zu entfernen und dies in ihren Aufzeichnungen über die Vermehrungspar- zellen zu dokumentieren.

Art. 19 Bst. a Das BLW kann die Zulassung eines Produzenten oder einer Produzentin teilweise oder vollständig aufheben, wenn es feststellt, dass: a. die Bestände und die zugehörigen Dokumentationen nicht den Anforderun- gen dieser Verordnung entsprechend geführt werden;

3 SR 232.16

Rebenpflanzgutverordnung des EVD AS 2012

1bis Es darf mit der Angabe eines Klons nur in Verkehr gebracht werden, wenn es als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material anerkannt wurde.

Art. 23 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 23a

8a. Abschnitt: Einspracheverfahren

Gegen Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung erlassen werden, kann innert zehn Tagen beim BLW Einsprache erhoben werden.

Art. 25 Aufgehoben

II

1 Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

2 Die Anhänge 2 und 4 werden gemäss Beilage geändert.

III Diese Änderung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.

23. Mai 2012 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Johann N. Schneider-Ammann

Rebenpflanzgutverordnung des EVD AS 2012

Anhang 1 (Art. 6, 7, 14, 16 und 18)

Anforderungen an den Bestand

1 Anforderungen an die Vermehrungsparzellen

1.1 Bodenanforderungen

a. Die Parzellen zur Produktion von Vorstufen- und Basismaterial sowie Mut- terrebenbestände zur Produktion von zertifiziertem Material müssen frei sein von Nepoviren oder deren Vektoren, insbesondere von virenübertragenden Nematoden. Die Befallsfreiheit ist mit einem Indikatortest oder einer nema- tologischen Untersuchung oder durch die Beobachtung und nötigenfalls Untersuchung der alten Rebbestände nach den Vorschriften des BLW zu überprüfen. b. Rebschulparzellen zur Produktion von anerkanntem Material dürfen keine vom BLW festgelegten Vorkulturen enthalten; andernfalls werden sie nach dem unter Buchstabe a erwähnten Verfahren geprüft.

1.2 Anforderungen für die Anlage von Vermehrungsparzellen

a. Rebschulen dürfen nicht in Ertragsweinbergen oder Mutterrebenbeständen angelegt werden. Der Mindestabstand zu einem Ertragsweinberg oder Mut- terrebenbestand muss drei Meter betragen. b. Das zur Produktion von anerkannten veredelungsfähigen Unterlagsreben, Edelreisern, Blindholz, Wurzelreben und Pfropfreben verwendete Vermeh- rungsmaterial muss in der entsprechenden Kategorie anerkannt sein. Das zur Produktion von Standardmaterial verwendete Material muss anerkanntes Material oder Standardmaterial sein.

2 Anforderungen an die Kultur

2.1 Anforderungen in Bezug auf die Sortenechtheit

und die Sortenreinheit Bei der Feldbesichtigung müssen der Kulturzustand der Vermehrungsfläche und der Entwicklungsstand des Bestandes eine ausreichende Überprüfung der Sortenechtheit und der Sortenreinheit und erforderlichenfalls eine Überprüfung des Klons sowie des Gesundheitszustands des Bestandes gestatten. Der Bestand muss sortenecht und sortenrein sein und erforderlichenfalls dem Klon entsprechen.

Rebenpflanzgutverordnung des EVD AS 2012

2.2 Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen

Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Wert des Vermehrungsmaterials beeinträchtigen, muss auf das geringstmögliche Mass beschränkt sein. Unabhängig von der amtlichen Kontrolle muss mindestens eine amtliche Feldbesich- tigung vor der ersten Ernte stattfinden; im Falle einer Beanstandung, deren Ursachen behoben werden können, ohne dass dadurch die Qualität des Vermehrungsmaterials beeinträchtigt wird, finden weitere Feldbesichtigungen statt.

2.2.1 Mutterrebenbestände von anerkanntem Material

Mutterrebenbestände zur Produktion von anerkanntem Material müssen frei sein von folgenden Schadorganismen: – Erreger der Vergilbungskrankheit der Weinrebe: Grapevine flavescence dorée phytoplasma, Grapevine bois noir phytoplasma; – Komplex der Reisigkrankheit: Grapevine fanleaf virus (GFLV), Arabis mosaic virus (ArMV); – Blattrollkrankheit: Grapevine leafroll-associated virus 1 (GLRaV-1), Grape- vine leafroll-associated virus 2 (GLRaV-2), Grapevine leafroll-associated virus 3 (GLRaV-3); – Grapevine fleck virus (GFkV) (nur bei Unterlagsreben). Für den Nachweis der Befallsfreiheit der Mutterrebenbestände von der Vergilbungs- krankheit der Weinrebe wird das Kontrollregime im Rahmen des Pflanzenpasses nach Artikel 34 der Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 20104 (PSV) fest- gelegt. Für die übrigen Schadorganismen werden die Kontrollen in den unten aufge- führten Intervallen und nach den vom BLW festgelegten Verfahren durchgeführt. Befallene Pflanzen müssen aus dem Bestand entfernt werden. Die Gründe für die Fehlstellen, die durch die vorgenannten Schadorganismen oder durch andere Ein- wirkungen verursacht worden sind, müssen in den Aufzeichnungen über die Mutter- rebenbestände aufgeführt werden.

4 SR 916.20

Rebenpflanzgutverordnung des EVD AS 2012

Mutterrebenbestand zur Produktion von: Schadorganismen1 Erste Wiederho- Max. Kontrolle lung der Anteil Reisig- Blattroll- GFkV (Jahre nach Kontrolle Fehlstellen krank- krank- Installation) (in Jahren) (in %) heit heit

a) b) c)

Vorstufenmaterial I I I 1 52 – Basismaterial A A – 33 6 – Zertifiziertes Vermehrungsmaterial K K – 54 10 55

1 Kontrolle:

I = Pflanzengesundheitliche Tests aller Pflanzen mittels Indikatorverfahren A = Pflanzengesundheitliche Tests aller Pflanzen mittels Analysemethoden K = Pflanzengesundheitliche Tests durch stichprobenweise Prüfung mittels Kontrollver- fahren ergänzt durch Analysemethoden

2 Bei der Wiederholung werden nur die Schadorganismen a) und b) mittels Analyse-

methoden überprüft 3 Die erste Kontrolle findet nach 6 Jahren statt, sofern nach der Installation jährlich eine visuelle Inspektion aller Pflanzen auf das Vorhandensein der Reisigkrankheit und der Blattrollkrankheit erfolgt 4 Die erste Kontrolle findet nach 10 Jahren statt, sofern nach der Installation jährlich eine visuelle Inspektion aller Pflanzen auf das Vorhandensein der Reisigkrankheit und der Blattrollkrankheit erfolgt

5 Verursacht durch Reisig- und Blattrollkrankheit

2.2.2 Mutterrebenbestände von Standardmaterial

Mutterrebenbestände zur Produktion von Standardmaterial müssen frei sein von folgenden Schadorganismen: – Erreger der Vergilbungskrankheit der Weinrebe: Grapevine flavescence dorée phytoplasma, Grapevine bois noir phytoplasma; – Komplex der Reisigkrankheit: Grapevine fanleaf virus (GFLV), Arabis mosaic virus (ArMV); – Blattrollkrankheit: Grapevine leafroll-associated virus 1 (GLRaV-1), Grape- vine leafroll-associated virus 2 (GLRaV-2), Grapevine leafroll-associated vi- rus 3 (GLRaV-3). Für den Nachweis der Befallsfreiheit werden die Mutterrebenbestände visuellen Kontrollen nach dem im Rahmen des Pflanzenpasses nach Artikel 34 PSV festgeleg- ten Regime unterzogen. Die durch diese Schadorganismen befallenen Pflanzen müssen aus der Vermehrung entfernt werden. Der Anteil an den aus der Entfernung von Pflanzen wegen Befall durch die Reisigkrankheit oder die Blattrollkrankheit resultierenden Fehlstellen darf 10 Prozent nicht überschreiten. Die Gründe für die Fehlstellen, die durch die vorgenannten Schadorganismen oder durch andere Ein- wirkungen verursacht worden sind, müssen in den Aufzeichnungen über die Mutter- rebenbestände aufgeführt werden.

Rebenpflanzgutverordnung des EVD AS 2012

2.2.3 Rebschulen

Die Rebschulen müssen durch eine jährliche amtliche Feldbesichtigung, die sich auf visuelle Methoden gründet und erforderlichenfalls durch geeignete Tests oder eine zweite Feldbesichtigung gestützt wird, als frei von der Vergilbungskrankheit der Weinrebe, der Reisigkrankheit und der Blattrollkrankheit befunden werden.

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Anhang 2

Anforderungen an das Vermehrungsmaterial

Verweis bei der Anhangnummer (Art. 6, 7, 15, 16 und 25)

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Anhang 4 (Art. 21)

Anforderungen an die Etikettierung

Bst. A. Ziff. 8 A. Auf der Etikette müssen folgende Angaben enthalten sein:

8. Sorte und bei anerkanntem Material gegebenenfalls der Klon. Bei Pfropf-

reben ist diese Angabe für die Unterlage und das Edelreis erforderlich

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