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AS 2012 3471

AS 2012 3471

Verordnung über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen (Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen, VBPO)

Änderung vom 23. Mai 2012

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Anhänge 1 und 2 der Verordnung vom 30. Oktober 20021 über die Branchen- und Produzentenorganisationen werden gemäss Beilage geändert.

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.

23. Mai 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 919.117.72

2012-0286 3471

Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen AS 2012

Anhang 1 (Art. 10)

Bst. A A. Branchenorganisation Interprofession du Gruyère

1. Markierung

Anlässlich der Produktion muss jeder Käselaib auf seinem Umfang (järbseitig) mit einer Markierung versehen werden, bestehend mindestens aus der Zulassungsnum- mer des Produktionsstandortes sowie aus der Bezeichnung «Gruyère» oder «Gruyère d’alpage».

2. Sanktionssystem

2.1 Hersteller von Gruyère AOC, die Nichtmitglieder der Interprofession du

Gruyère sind und die Anforderungen des Pflichtenheftes des Gruyère AOC in Bezug auf Wassergehalt, Fettgehalt oder Taxation nicht erfüllen, haben Beträge gemäss der nachfolgenden Tabelle zu bezahlen.

Fr./100 kg

Mittlerer Wassergehalt der Posten über dem Maximum (in g/kg Käse)

Mittlerer Fettgehalt der Posten ausserhalb der Grenze

Taxation

17.5 Punkte 75.–

17.0 Punkte 150.–

16.5 Punkte 225.–

2.2 Hersteller von Gruyère AOC, die Nichtmitglieder der Interprofession du Gruyè- re sind und deren Posten die Anforderungen des Pflichtenheftes des Gruyère AOC im Durchschnitt eines Halbjahres (gewichteter Durchschnitt) in Bezug auf Wasser- gehalt, Fettgehalt oder Salzgehalt nicht erfüllen, haben Beträge gemäss der nachfol- genden Tabelle zu bezahlen. Kriterien: a. Wassergehalt unter 345 g/kg b. Fettgehalt in der Trockenmasse über 530 g/kg

Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen AS 2012

c. Salzgehalt unter 11 g/kg d. Salzgehalt über 17 g/kg

Fr./100 kg auf der Produktion des Semesters

In zwei aufeinander folgenden Semestern ist mindestens ein Kriterium nach den Buchstaben a–d erfüllt 5.– In drei aufeinander folgenden Semestern ist mindestens ein Kriterium nach den Buchstaben a–d erfüllt 10.– In vier aufeinander folgenden Semestern ist mindestens ein Kriterium nach den Buchstaben a–d erfüllt. 20.–

2.3 Die Beträge sind von der Interprofession du Gruyère einzuziehen.

2.4 Nach Abzug der Kosten für das Inkasso sind die Beträge dem Bund zu überwei-

sen.

3. Informationen über den in Gruyère-Käsereien hergestellten anderen Käse

Im Fall eines Rechtsverfahrens melden die Gruyère-Hersteller der Interprofession du Gruyère auf Anfrage die Mengen an anderem hergestelltem Käse, den Namen des Käufers und die Bezeichnung des Produkts.

4. Weitergabe von Daten

4.1 Die TSM Treuhand GmbH übermittelt der Interprofession du Gruyère auf

Anfrage folgende Daten von jedem Betrieb, der Gruyère AOC oder «übrige Hart- käse vollfett» gemäss Produkteliste der Administrationsstelle Milchbeihilfen her- stellt: a. die Adressen der Hersteller und, falls vorhanden, der Affineure; b. die hergestellte Menge Gruyère AOC (Grüngewicht) und Anzahl Laibe; c. die zu Gruyère AOC verarbeitete Milchmenge; d. die hergestellte Menge «übrige Hartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von 15–62 Kilogramm (Grüngewicht) und Anzahl Laibe; e. die zu «übrige Hartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von 15–62 Kilo- gramm verarbeitete Milchmenge.

4.2 Die Interprofession du Gruyère kann den regionalen milchwirtschaftlichen

Beratungsdiensten und der Agroscope Liebefeld-Posieux die nötigen Daten und Ergebnisse von Analysen weiterleiten.

5. Geltungsdauer

Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2015.

Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen AS 2012

Anhang 2 (Art. 11)

Bst. I I. Branchenverband Schweizer Reben und Weine

1. Höhe der Beiträge

1.1 Produzenten, die Nichtmitglieder sind, müssen pro Quadratmeter im Rebbauka-

taster eingetragener Fläche einen Jahresbeitrag von 0,455 Rappen an den Branchen- verband Schweizer Reben und Weine als Branchenorganisation nach Artikel 2 Absatz 2 leisten. Der Einzug des Jahresbeitrags basiert auf die im Rebbaukataster eingetragene Fläche des dem Einzug vorangehenden Jahres.

1.2 Einkellerer, die Nichtmitglieder sind, müssen pro Kilogramm eingekellerter

Trauben einen Jahresbeitrag von 0,55 Rappen an den Branchenverband Schweizer Reben und Weine als Branchenorganisation nach Artikel 2 Absatz 2 leisten. Der Einzug des Jahresbeitrags basiert auf der nach Artikel 29 Absatz 6 der Weinverord- nung vom 14. November 20072 eingereichten Einkellerungsmeldung des dem Ein- zug vorangehenden Jahres. 1.3 Die Nichtmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, wenn der Kanton, eine Branchenorganisation oder eine kantonale Organisation bei allen Akteuren Förder- beiträge gemäss seinen eigenen Bestimmungen erhebt und die Beiträge der Nicht- mitglieder selber leistet.

1.4 Der Branchenverband Schweizer Reben und Weine kann die Beitragserhebung

an die kantonalen oder überkantonalen Branchenorganisationen, die dem Branchen- verband Schweizer Reben und Weine angeschlossen sind, delegieren. Diese können eine Organisation oder einen Treuhänder mit der Beitragserhebung beauftragen.

1.5 Sofern der Jahresbeitrag nach den Ziffern 1.1 und 1.2 weniger als 10 Franken

beträgt, wird auf die Beitragserhebung bei Nichtmitgliedern verzichtet.

2. Selbsthilfemassnahme

Der nach Ziffer 1 zu leistende Beitrag darf nur für die Werbekampagne der Jahre 2012, 2013 und 2014 zur Förderung von Schweizer Wein eingesetzt werden. Die nach Ablauf eines Jahres nicht verwendeten Mittel können zur Finanzierung dersel- ben Massnahmen auf neue Rechnung vorgetragen werden.

3. Weitergabe von Daten

3.1 Die für die Weinwirtschaft und die Weinlesekontrolle zuständigen kantonalen

Stellen übermitteln dem Branchenverband Schweizer Reben und Weine oder den kantonalen oder überkantonalen Branchenverbänden, die dem Branchenverband Schweizer Reben und Weine angeschlossen sind, auf Anfrage die Daten zu den Flächen und den eingekellerten Mengen pro Produzent bzw. pro Einkellerer.

2 SR 916.140

Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen AS 2012

3.2 Die für die Weinwirtschaft und die Weinlesekontrolle zuständigen kantonalen

Stellen übermitteln dem Branchenverband Schweizer Reben und Weine oder den kantonalen oder überkantonalen Branchenverbänden, die dem Branchenverband Schweizer Reben und Weine angeschlossen sind, auf Anfrage die Adressen der Produzenten und Einkellerer.

4. Geltungsdauer

Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2014.

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