AS 2012 3625
Verordnung über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen
Berichtigung
Verordnung über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen
vom 2. Februar 2011 (AS 2011 1065; SR 413.14)
Art. 4 Abs. 1 Bst. b
statt:
1 Für den Prüfungszweck, die Prüfungssessionen, die Anmeldung, die Zulassung
und die Gebühren gelten sinngemäss die Bestimmungen: b. der Verordnung vom 4. Februar 19701 über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung.
muss es heissen:
1 Für den Prüfungszweck, die Prüfungssessionen, die Anmeldung, die Zulassung
und die Gebühren gelten sinngemäss die Bestimmungen: b. der Verordnung vom 3. November 20102 über Gebühren und Entschädigun- gen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen.
26. Juni 2012 Bundeskanzlei