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AS 2012 3629

Bundesbeschluss über die Regelung der Geldspiele zugunsten gemeinnütziger Zwecke (Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls»)

Bundesbeschluss über die Regelung der Geldspiele zugunsten gemeinnütziger Zwecke (Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls»)

vom 29. September 20111

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung2, nach Prüfung der am 10. September 20093 eingereichten Volksinitiative «Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Oktober 20104, beschliesst:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 106 Geldspiele 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung. 2 Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bun- des erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regio- nalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt.

3 Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung:

a. der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehre- ren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnli- chen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken; b. der Sportwetten; c. der Geschicklichkeitsspiele. 4 Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführ- ten Geldspiele Anwendung.

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