AS 2012 3683
Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV)
Änderung vom 27. Juni 2012
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 29. Februar 19881 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf das Jagdgesetz vom 20. Juni 19862 (Jagdgesetz), auf Artikel 29f Absatz 2 Buchstaben a, c und d des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19833 und auf Artikel 32 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20054,
Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 15, 15a, 17 und 18 Abs. 1 wird der Ausdruck «Gesetz» durch «Jagd- gesetz» mit den notwendigen grammatikalischen Anpassungen ersetzt.
Art. 1 Aufgehoben
1 Folgende Hilfsmittel und Methoden dürfen für die Ausübung der Jagd nicht ver-
wendet werden: a. Fallen, ausser Kastenfallen zum Lebendfang, sofern diese täglich kontrolliert werden; b. Schlingen, Drahtschnüre, Netze, Leimruten und Haken;
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c. für die Baujagd: das Begasen und Ausräuchern von Tierbauten, das Ausgra- ben von Dachsen, die Verwendung von Zangen und Bohrern, die Abgabe von Treibschüssen und das gleichzeitige Verwenden von mehr als einem Hund pro Bau; d. als Lockmittel verwendete lebende Tiere; e. elektronische Tonwiedergabegeräte für das Anlocken von Tieren, Elektro- schockgeräte, künstliche Lichtquellen, Spiegel oder andere blendende Vor- richtungen sowie Laserzielgeräte, Nachtsichtzielgeräte und Gerätekombi- nationen mit vergleichbarer Funktion; f. Sprengstoffe, pyrotechnische Gegenstände, Gift, Betäubungsmittel und ver- giftete oder betäubende Köder; g. Armbrüste, Pfeilbogen, Schleudern, Speere, Lanzen, Messer, Luftgewehre und Luftpistolen; h. Selbstladewaffen mit einem Magazin von mehr als zwei Patronen, Schrot- waffen mit einem Kaliber von mehr als 18,2 mm (Kaliber 12), Seriefeuer- waffen und Faustfeuerwaffen; i. Feuerwaffen:
1. deren Lauf kürzer als 45 cm ist,
2. deren Schaft klappbar, teleskopartig ausziehbar oder nicht fest mit dem
System verbunden ist,
3. deren Lauf auseinandergeschraubt werden kann,
4. die mit einem integrierten oder aufsetzbaren Schalldämpfer ausgerüstet
sind; j. das Schiessen ab Motorbooten, deren Leistung 6 kW übersteigt, ausser zur Verhinderung von Schäden an den ausgelegten Fanggeräten bei der Aus- übung der Berufsfischerei; k. das Schiessen ab fahrenden Motorfahrzeugen, Luftseilbahnen, Standseilbah- nen, Sessel- und Skiliften sowie Eisenbahnen und Luftfahrzeugen; l. für die Wasservogeljagd: Bleischrot.
2 Abweichend von Absatz 1 dürfen für das Töten von Wildtieren, die nicht flucht-
fähig sind, verwendet werden: a. Faustfeuerwaffen für Fangschüsse; b. Messer und Lanzen zum Anbringen eines Kammerstiches, wenn die Wild- tiere verletzt sind und Fangschüsse Menschen, Jagdhunde oder erhebliche Sachwerte gefährden. 2bis Zur Sicherstellung einer tierschutzgerechten Jagd regeln die Kantone bei den nachfolgenden Hilfsmitteln: a. Feuerwaffen: die zugelassene Munition und Kaliber, die maximal erlaubten Schussdistanzen sowie den periodischen Nachweis der Treffsicherheit als Voraussetzung für die Jagdberechtigung;
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b. Jagdhunde: die Ausbildung und den Einsatz insbesondere für die Nachsuche, das Vorstehen und Apportieren, die Baujagd sowie die Jagd auf Wild- schweine. 2ter Das BAFU kann Richtlinien für die Verwendung von Hilfsmitteln und Methoden erlassen.
Art. 3 Abs. 1 Bst. d
1 Die Kantone können speziell ausgebildeten Angehörigen der Jagdpolizei oder
Jägern die Verwendung verbotener Hilfsmittel gestatten, sofern dies nötig ist, um: d. verletzte Tiere nachzusuchen und gegebenenfalls zu töten.
Art. 3bis Jagdbare Arten und Schonzeiten 1 Die jagdbaren Arten nach Artikel 5 des Jagdgesetzes werden wie folgt beschränkt oder erweitert: a. die Moorente und das Rebhuhn sind geschützt; b. die Saatkrähe ist jagdbar. 2 Die Schonzeiten nach Artikel 5 des Jagdgesetzes werden wie folgt beschränkt oder erweitert: a. Wildschwein: Schonzeit vom 1. März bis 30. Juni; für Wildschweine, wel- che jünger als zweijährig sind, gilt ausserhalb des Waldes keine Schonzeit; b. Kormoran: Schonzeit vom 1. März bis 31. August; c. Rabenkrähe, Saatkrähe, Elster und Eichelhäher: Schonzeit vom 16. Februar bis 31. Juli; für Rabenkrähen, die in Schwärmen auftreten, gilt auf schaden- gefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen keine Schonzeit.
Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. c, f und g sowie 2
1 Mit vorheriger Zustimmung des BAFU können die Kantone befristete Massnah-
men zur Regulierung von Beständen geschützter Tierarten treffen, wenn Tiere einer bestimmten Art trotz zumutbarer Massnahmen zur Schadenverhütung: c. grosse Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztier- beständen verursachen; f. Siedlungen oder im öffentlichen Interesse stehende Bauten und Anlagen erheblich gefährden; g. hohe Einbussen bei der Nutzung der Jagdregale durch die Kantone verur- sachen.
2 Die Kantone geben dem BAFU in ihrem Antrag an:
a. die Bestandesgrösse; b. die Art und den örtlichen Bereich der Gefährdung; c. das Ausmass und den örtlichen Bereich des Schadens;
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d. die getroffenen Massnahmen zur Schadenverhütung; e. die Art des geplanten Eingriffs und dessen Auswirkung auf den Bestand; f. die Verjüngungssituation im Wald.
Art. 4bis Ruhezonen für Wildtiere
1 Soweit es für den ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel
vor Störung durch Freizeitaktivitäten und Tourismus erforderlich ist, können die Kantone Wildruhezonen und die darin zur Benutzung erlaubten Routen und Wege bezeichnen.
2 Die Kantone berücksichtigen bei der Bezeichnung dieser Zonen deren Vernetzung
mit eidgenössischen und kantonalen Jagdbanngebieten und Vogelreservaten und sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei der Bezeichnung dieser Zonen, Routen und Wege in geeigneter Art und Weise mitwirken kann.
3 Das BAFU erlässt Richtlinien zur Bezeichnung und einheitlichen Markierung der
Wildruhezonen. Es unterstützt die Kantone bei der Bekanntmachung dieser Zonen in der Bevölkerung.
4 Das Bundesamt für Landestopografie bezeichnet in den Landeskarten mit
Schneesportthematik die Wildruhezonen sowie die darin zur Benutzung erlaubten Routen.
Art. 8 Aussetzen von einheimischen Tieren
1 Das Departement kann mit Zustimmung der betroffenen Kantone bewilligen, dass
Tiere von Arten, die früher zur einheimischen Artenvielfalt zählten, die heute aber in der Schweiz nicht mehr vorkommen, ausgesetzt werden. Voraussetzung ist der Nachweis, dass: a. ein genügend grosser artspezifischer Lebensraum vorhanden ist; b. rechtliche Vorkehren zum Schutz der Art getroffen worden sind; c. weder Nachteile für die Erhaltung der Artenvielfalt und die genetische Eigenart noch für die Land- und Forstwirtschaft entstehen.
2 Das BAFU kann mit Zustimmung der Kantone bewilligen, dass Tiere geschützter
Arten, die in der Schweiz bereits vorkommen und in ihrem Bestand bedroht sind, ausgesetzt werden. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllt sind.
3 Tiere, die ausgesetzt werden, müssen markiert und gemeldet werden (Art. 13
Abs. 4).
Art. 8bis Umgang mit nicht einheimischen Tieren 1 Tiere, die nicht zur einheimischen Artenvielfalt gehören, dürfen nicht ausgesetzt werden. 2 Die Einfuhr und Haltung nicht einheimischer Tierarten nach Anhang 1 ist bewilli- gungspflichtig. Eine Bewilligung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der
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Gesuchsteller nachweist, dass die Tiere und deren Nachkommen nicht in die freie Wildbahn gelangen können.
3 Die Einfuhr und Haltung nicht einheimischer Tierarten nach Anhang 2 ist verbo-
ten. Für bestehende Haltungen und für die Einfuhr und Haltung zu Forschungs- zwecken kann ausnahmsweise eine Bewilligung erteilt werden, wenn die Gesuch- stellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass die Tiere und deren Nachkommen nicht in die freie Wildbahn gelangen können. Die Bewilligung für bestehende Hal- tungen ist zu befristen.
4 Zuständig sind:
a. für die Bewilligung der Einfuhr: das Bundesamt für Veterinärwesen nach vorgängiger Zustimmung des BAFU; b. für die Bewilligung der Haltung: die kantonalen Behörden. 5 Die Kantone sorgen dafür, dass Bestände von Tieren nach Absatz 1, die in die freie Wildbahn gelangt sind, reguliert werden und sich nicht ausbreiten; soweit möglich entfernen sie diese, wenn sie die einheimische Artenvielfalt gefährden. Sie infor- mieren das BAFU darüber. Das BAFU koordiniert, soweit erforderlich, die Mass- nahmen.
Art. 9 Abs. 1
1 Selbsthilfemassnahmen dürfen gegen Tiere folgender Arten ergriffen werden:
Stare und Amseln.
Art. 10 Abs. 6 Aufgehoben
Art. 10bis Konzepte für einzelne Tierarten Das BAFU erstellt Konzepte für die Tierarten nach Artikel 10 Absatz 1. Diese enthalten namentlich Grundsätze über: a. den Schutz der Arten und die Überwachung von deren Beständen; b. die Verhütung von Schäden und von Gefährdungssituationen; c. die Förderung von Verhütungsmassnahmen; d. die Ermittlung von Schäden und Gefährdungen; e. die Entschädigung von Verhütungsmassnahmen und Schäden; f. die Vergrämung, den Fang oder den Abschuss, insbesondere über die Erheb- lichkeit von Schäden und Gefährdungen, den Massnahmenperimeter sowie die vorgängige Anhörung des BAFU bei Massnahmen gegen einzelne Bä- ren, Wölfe oder Luchse; g. die internationale und interkantonale Koordination der Massnahmen; h. die Abstimmung von Massnahmen nach dieser Verordnung mit Massnah- men in anderen Umweltbereichen.
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Art. 18bis Änderung der Listen der Anhänge 1 und 2 Das Departement passt nach Anhörung der betroffenen Bundesstellen sowie der betroffenen Kreise die Listen der Anhänge 1 und 2 an, wenn es zu neuen Erkennt- nissen über die Invasivität von Tierarten oder von deren natürlichen Ausbreitung gelangt.
Art. 21 Aufgehoben
II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 30. September 19915 über die
eidgenössischen Jagdbanngebiete
Art. 7 Abs. 4
4 Das Bundesamt für Landestopografie bezeichnet in den Landeskarten mit Schnee-
sportthematik die eidgenössischen Jagdbanngebiete sowie die darin zur Benutzung erlaubten Routen.
2. Verordnung vom 21. Mai 20086 über Geoinformation
Anhang 1, Tabelle, Identifikator 170 und 179
Bezeichnung Rechtsgrundlage Zuständige
Zugangs-
Georeferenzdaten Download-Dienst Stelle
ÖREB Kataster (SR 510.62
Identifikator Art. 8 Abs. 1)
berechtigungsstufe [Fachstelle des Bundes]
Bundesinventar der SR 922.0 BAFU A X 170 Eidg. Jagdbanngebiete Art. 11 [Kantone] (inkl. Routennetz) SR 922.31 Art. 1 ff Ruhezonen für Wildtiere SR 922.01 Kantone A X 179 (inkl. Routennetz) Art. 4bis [BAFU]
5 SR 922.31 6 SR 510.620
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III Diese Änderung tritt am 15. Juli 2012 in Kraft.
27. Juni 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Anhang 1
Nicht einheimische Tierarten, deren Einfuhr und Haltung bewilligungspflichtig ist
Wissenschaftlicher Name Deutscher Name
Sylvilagus spec. Baumwollschwanzkaninchen Tamias sibiricus Streifenhörnchen Ondatra zibethicus Bisamratte Myocastor coypus Nutria Castor canadensis Kanadischer Biber Nyctereutes procyonoides Marderhund Procyon lotor Waschbär Neovison vison Amerikanischer Nerz Dama dama Damhirsch Cervus nippon Sikahirsch Cervus canadensis Wapiti Odocoileus virginianus Weisswedelhirsch Ovis aries Mufflon Alectoris chukar Chukar-Steinhuhn Alectoris rufa Rothuhn Tadorna ferruginea Rostgans Alopochen aegyptiaca Nilgans Branta canadensis Kanadagans Cygnus atratus Schwarzschwan Myiopsitta monachus Mönchssittich Psittacula krameri Halsbandsittich Hybriden zwischen wildlebenden Tieren und Haustieren, die gemäss Artikel 86 der Tierschutz- verordnung vom 23. April 20087 den Wildtieren gleichgestellt sind.
7 SR 455.1
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Anhang 2
Nicht einheimische Tierarten, deren Einfuhr und Haltung verboten ist
Wissenschaftlicher Name Deutscher Name
Sciurus carolinensis Grauhörnchen Oxyura jamaicensis Schwarzkopfruderente Greifvogel-Arthybriden
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