AS 2012 3773
Verordnung über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes
Verordnung über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (ISV-NDB)
Änderung vom 15. Juni 2012
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 4. Dezember 20091 über die Informationssysteme des Nach- richtendienstes des Bundes wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 5 Absätze 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20082 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG), auf die Artikel 10a Absatz 5, 15 Absätze 3 und 5 sowie 30 des Bundesgesetzes vom 21. März 19973 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) sowie auf Artikel 17a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19924 über den Datenschutz,
Art. 27a Zugriff auf die ELD
1 Die Behörden und Amtsstellen nach Artikel 22 Absatz 1 V-NDB5 haben Zugriff
auf die ELD, zu den in diesem Anhang aufgeführten Zwecken und unter den dort festgelegten Bedingungen.
2 Die Direktorin oder der Direktor des NDB kann privaten Stellen sowie auslän-
dischen Sicherheits- und Polizeibehörden bei Ereignissen, die zu einer erhöhten Gefährdung der Sicherheit führen, zeitlich und inhaltlich begrenzt Zugriff auf die ELD gewähren, soweit die genannten Stellen und Behörden: a. von einem Ereignis direkt oder indirekt betroffen sind; b. mit ihren Informationen oder Kenntnissen zu einer besseren Lagedarstellung und -beurteilung beitragen können; c. an der Steuerung oder Umsetzung von sicherheitspolizeilichen Massnahmen beteiligt sind.