AS 2012 4055
AS 2012 4055
Verordnung des UVEK über Angaben auf der Energieetikette von neuen Personenwagen (VEE-PW)
Änderung vom 3. Juli 2012
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:
I Die Verordnung des UVEK vom 5. Juli 20111 über Angaben auf der Energieetikette von neuen Personenwagen wird wie folgt geändert:
Art. 2 CO2-Emissionen bei Elektrofahrzeugen Bei elektrisch angetriebenen Personenwagen, deren Batterien über das Stromnetz aufgeladen werden können, berechnen sich die CO2-Emissionen aufgrund der Stromproduktion für den in der Typengenehmigung ausgewiesenen elektrischen Energieverbrauch wie folgt: Energieverbrauch in kWh/km × 111 g CO2/kWh.
Art. 4 Vergleichswert Der Durchschnittswert der CO2-Emissionen aller immatrikulierten Neuwagen nach Anhang 3.6 Ziffer 2.6.1 EnV (Vergleichswert) beträgt für das Jahr 2013 153 g/km.
Art. 5 Mittelwerte und Standardabweichungen des absoluten Energieverbrauchs und der relativen Energieeffizienz
1 Der Mittelwert (Ē) des absoluten Energieverbrauchs für das Jahr 2013 beträgt
6.941330735.
2 Die Standardabweichung (σE) des absoluten Energieverbrauchs für das Jahr 2013
beträgt 2.073336825.
3 Der Mittelwert (EE
¯¯ ) der relativen Energieeffizienz für das Jahr 2013 beträgt 0.004120883.
4 Die Standardabweichung (σEE) der relativen Energieeffizienz für das Jahr 2013
beträgt 0.000980469.
1 SR 730.011.1
2012-1426 4055
Angaben auf der Energieetikette von neuen Personenwagen AS 2012
Art. 7 Einteilung in die Energieeffizienz-Kategorien Für das Jahr 2013 sind die Energieeffizienz-Kategorien A–G wie folgt festgelegt:
Energieeffizienz-Kategorie Bewertungszahl
A ≤ 412.71
Art. 9 Aufgehoben
Art. 9a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Juli 2012 Energieetiketten, deren Angaben den Artikeln 2, 4, 5 und 7 in der Fassung vom 5. Juli 20112 entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2012 verwendet werden.
II Diese Änderung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
3. Juli 2012 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard
2 AS 2011 3499