AS 2012 4057
Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen
Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE)
Änderung vom 4. Juli 2012
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 2. Februar 20001 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen wird wie folgt geändert:
Art. 1a Genehmigungsfreie Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen
1 Bauten und Anlagen gemäss Anhang können ohne Plangenehmigungsverfahren
erstellt oder geändert werden, wenn sie: a. keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder Dritter berühren; b. keine Bewilligungen oder Genehmigungen nach den Bestimmungen des übrigen Bundesrechts erfordern.
2 Im Zweifelsfall wird das vereinfachte Verfahren durchgeführt.
3 Die Eisenbahnunternehmen müssen dem Bundesamt für Verkehr (BAV) jährlich
eine Liste der genehmigungsfrei erstellten und geänderten Bauten und Anlagen zustellen.
Art. 3 Abs. 3
3 Das BAV erlässt Richtlinien über Art, Beschaffenheit, Inhalt und Anzahl der
einzureichenden Unterlagen.
II Diese Verordnung erhält einen Anhang gemäss Beilage.
1 SR 742.142.1
2012-0861 4057
Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen AS 2012
III Diese Änderung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
4. Juli 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen AS 2012
Anhang (Art. 1a Abs. 1)
Bauten und Anlagen nach Artikel 1a2
a. Instandsetzung von Bauwerken, ohne Veränderung des äusseren Erschei- nungsbildes und des Tragwerks; b. Erneuerung von Bauteilen mit Ausnahme des Tragwerks, ohne Veränderung des äusseren Erscheinungsbildes, sofern keine nachteilige Wirkung auf das Tragwerk entsteht; c. Unterhalt an befestigten Oberflächen (Wege, Plätze), ohne Veränderung der Versiegelungsart der Oberfläche; d. Unterhalt am Oberbau, ohne Veränderung der Linienführung oder der Ent- wässerung, ohne Wechsel des Oberbaumaterialtyps mit Ausnahme von typenzugelassenen oder bereits genehmigten Komponenten, sofern keine nachteilige Wirkung auf das Oberbausystem entsteht; e. Rückbau von Weichen mit Gleisersatz, ohne Änderung der Linienführung, ohne Betroffenheit von Schutzweichen, ohne Rückbau von Schienendilata- tionsvorrichtungen; f. Unterhalt an bautechnischen Komponenten von Bahnübergängen, ohne nennenswerte Veränderung der Höhenlage von Schiene und Strasse, ohne Veränderung des Bahnübergangssystems mit Ausnahme von typenzuge- lassenen oder bereits genehmigten Komponenten, sofern keine nachteilige Wirkung auf das Oberbausystem entsteht; g. Fahrleitungserneuerung, mit typenzugelassenen oder bereits genehmigten Komponenten, ohne Veränderung von Schaltung und Topologie, ohne Ver- grösserung der maximalen Spannweite im Umbauabschnitt, ohne Unter- schreitung der Sicherheitsabstände; h. Rückbau von Schaltposten; i. Neubau und Unterhalt von Bauteilen zur Bankettsicherung und Bankett- verbreiterung, sofern diese keine Bahnverkehrslasten tragen und keine Stützfunktion von Dämmen und Böschungen erfüllen; j. Neubau und Unterhalt von Schienenkonditioniersystemen, mit typenzugelas- senen oder bereits genehmigten Komponenten, ohne bauliche Änderungen an weiteren Bahnanlagen; k. Neubau und Unterhalt von erdverlegten Werkleitungen der Bahn, ausge- nommen Leitungen der elektrischen Anlagen, ohne Baubehelfe im Einfluss- bereich von Bahnlasten, ohne bauliche Änderungen an Bahnanlagen;
2 Begriffe gemäss SN 588 469 «Erhaltung von Bauwerken», Ausgabe 1997; www.sia.ch.
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Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen AS 2012
l. Anpassung der Sektionierung in Bahnhöfen, mit typenzugelassenen oder bereits genehmigten Komponenten, ohne Unterschreitung der Sicherheits- abstände; m. Erneuerung von Schaltposten, mit typenzugelassenen oder bereits geneh- migten Komponenten, ohne Unterschreitung der Sicherheitsabstände; n. Erneuerung von Weichenheizanlagen oder Transformatoren auf Fahrlei- tungsmasten, mit typenzugelassenen oder bereits genehmigten Komponen- ten, ohne Veränderung des Erdungskonzeptes und der Energieversorgung; o. Fernsteuerungsanlagen für Bahnstromversorgung und Fahrleitung, sofern Eigenschaften ohne oder mit geringer Sicherheitsrelevanz betroffen sind; p. Elektrische Installationen, die der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 20013 unterstehen, ohne Veränderung des Erdungskonzep- tes; q. Ausrüstungen von Haltestellen, wie Billettautomaten und Anzeigetafeln, ohne bauliche Umschliessung von Warteräumen; r. Unterhalt an Tragwerken, ohne Veränderung des äusseren Erscheinungsbil- des, ohne wesentliche Veränderung der Abmessungen und Bauart, ohne Veränderung der Nutzungsanforderungen; s. Stützbauwerke, Länge ≤ 500 m, Höhenunterschied ≤ 1,50 m, nicht im Ein- flussbereich von Bahn- oder Strassenlasten, keine Rückverankerung, keine Sickerströmung im Hang, kein Ersatz bestehender Trocken- oder Natur- steinmauern; t. Konstruktive Oberflächensicherung an Erd- und Felsböschungen, ohne vor- gespannte Anker oder Bodenvernagelung; u. Geringfügiger Oberflächenabtrag für Profilanpassungen, ohne nachteilige Wirkung auf weitere Bauwerke; v. Innenausbau von Bahnhöfen, ohne Veränderung des äusseren Erscheinungs- bildes, ohne Umnutzung, ohne Vergrösserung der Verkaufsflächen Dritter, ohne Veränderung des Tragwerks, ohne Veränderungen an bahntechnischen Anlagen; w. Kleine Hochbauten im Bereich von Werkstätten und Depots auf Bahnbe- triebsgelände, eingeschossig, ohne Unterkellerung, Grundfläche ≤ 100 m2, ohne sanitäre Einrichtungen und Heizung; x. Ersatzloser Rückbau von Gleisen, Länge ≤ 500 m.
3 SR 734.27
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