AS 2012 4079
Verständigungsvereinbarung über die Auslegung von Paragraph XVI Buchstabe b des Protokolls zum Abkommen vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Übersetzung1
Verständigungsvereinbarung über die Auslegung von Paragraph XVI Buchstabe b des Protokolls zum Abkommen vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Abgeschlossen am 31. Oktober 2011 In Kraft getreten am 31. Oktober 2011
Die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des König- reichs der Niederlande haben die folgende Verständigungsvereinbarung abgeschlos- sen über die Auslegung von Paragraph XVI Buchstabe b des Protokolls (hiernach «Protokoll») zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (hiernach «das Abkommen»), unterzeichnet am 26. Februar 20102 in Den Haag: In Paragraph XVI Buchstabe b des Protokolls sind die Angaben aufgeführt, die die zuständige Behörde des ersuchenden Staates der zuständigen Behörde des ersuchten Staates bei einem Amtshilfegesuch nach Artikel 26 des Abkommens machen muss. Aufgrund dieser Bestimmung muss der ersuchende Staat neben anderen Angaben (i) genügende Angaben zur Identifikation der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) machen, insbesondere den Namen und, sofern verfügbar, die Adresse, das Bankkonto und weitere Angaben, welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernum- mer, sowie (v) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen übermitteln. In Buchstabe c ist festgehalten, dass während dies wichtige verfahrenstechnische Anforderungen sind, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, diese Anforderungen so auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern. Diese Anforderungen sind daher so zu verstehen, dass einem Amtshilfegesuch entsprochen wird, wenn der ersuchende Staat, vorausgesetzt, es handelt sich nicht um eine «fishing expedition», zusätzlich zu den gemäss Paragraph XVI Buchstabe b Unterabsätze (ii)–(iv) des Protokolls verlangten Angaben: a) die in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogene Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und b) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informa- tionsinhabers angibt.
1 Aus dem englischen Originaltext.
2 SR 0.672.963.61
2012-1502 4079
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen. AS 2012 Verständigungsvereinbarung mit den Niederlanden
Mit den Unterschriften von den beiden zuständigen Behörden ist diese Verständi- gungsvereinbarung ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens anzuwenden.
Geschehen zu Bern Geschehen zu Paris am 31. Oktober 2011 am 25. Oktober 2011
Für die Für die zuständige Behörde der Schweiz: zuständige Behörde der Niederlande: Jürg Giraudi Edwin A. Visser Delegierter für Verhandlungen Direktor von Abkommen zur Vermeidung der Internationale Steuerpolitik Doppelbesteuerung