AS 2012 4133
Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 25. Oktober 1993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des Protokolls
Übersetzung1
Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 25. Oktober 1993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des Protokolls
Abgeschlossen am 28. Februar 2011 Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. März 20122 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 6. Juli 2012
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und Rumänien, vom Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Rumänien zur Vermeidung der Doppelbe- steuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unter- zeichnet am 25. Oktober 19933 in Bukarest (im Folgenden als «das Abkommen» bezeichnet), sowie dessen Protokoll, unterzeichnet am 25. Oktober 1993 in Bukarest (im Folgenden als «das Protokoll zum Abkommen» bezeichnet), abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart:
Art. I Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a des Abkommens (Unter das Abkommen fallende Steuern) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «a) in Rumänien: (i) die Einkommensteuer, (ii) die Gewinnsteuer, (im Folgenden als «rumänische Steuer» bezeichnet);»
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2012 4133).
2 AS 2012 4131 3 SR 0.672.966.31
2011-1162 4133
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem AS 2012
Art. II
1. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h des Abkommens (Allgemeine Begriffsbestim-
mungen) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «h) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (i) in Rumänien den Minister für öffentliche Finanzen oder seinen bevoll- mächtigten Vertreter, (ii) in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter;»
2. Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens (Allgemeine Begriffsbestimmungen) wird
durch folgende neue Bestimmung ergänzt: «i) bedeutet der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung oder andere ähnliche Einrich- tung, die Vorsorgepläne anbietet» sämtliche Pläne, Systeme, Fonds, Trusts, Stiftungen oder andere Regelungen eines Vertragsstaats, an denen sich natürliche Personen zur Sicherung von Alters-, Invaliden- und Hinterlasse- nenleistungen beteiligen können, sofern die Vorsorgeeinrichtung oder ähnli- che Einrichtung nach dem Recht dieses Vertragsstaats errichtet und steuer- lich anerkannt ist sowie der entsprechenden Aufsicht unterliegt.»
Art. III Artikel 4 des Abkommens (Ansässige Person) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «Art. 4 Ansässige Person
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine politischen Unterabteilungen, lokalen Körperschaften oder territorialen Verwaltungseinheiten. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in die- sem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist. 2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes: a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohn- stätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren per- sönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensin- teressen); b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
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c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in kei- nem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsange- hörige sie ist; d) ist die Person Staatsangehörige beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegensei- tigem Einvernehmen. 3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsäch- lichen Geschäftsleitung befindet.»
Art. IV Artikel 10 des Abkommens (Dividenden) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «Art. 10 Dividenden
1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im
anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die
Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 15 Prozent des Brutto- betrags der Dividenden nicht übersteigen.
3. Ungeachtet von Absatz 2 nimmt der Vertragsstaat, in dem die die Dividenden
zahlende Gesellschaft ansässig ist, die bezahlten Dividenden von der Besteuerung aus, wenn die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Vertrags- staat ansässig ist und: a) eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; b) eine Vorsorgeeinrichtung oder eine andere ähnliche Einrichtung ist, die Vor- sorgepläne anbietet; oder c) die Regierung des anderen Staates, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine seiner territorialen Verwal- tungseinheiten oder die Zentralbank des anderen Staates ist.
4. Die Absätze 2 und 3 berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug
auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
5. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte
aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder ande- ren Rechten, ausgenommen Forderungen, mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonsti- gen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.
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6. Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat
ansässige, zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar.
7. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Ein-
künfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.»
Art. V Artikel 11 des Abkommens (Zinsen) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «Art. 11 Zinsen
1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertrags-
staat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen,
nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; ist aber die zur Nutzung der Zinsen berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig, so darf die Steuer 5 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
3. Ungeachtet von Absatz 2 können Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen
und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, nur im anderen Staat besteuert werden, wenn die Zinsen gezahlt werden: a) für Darlehen, Forderungen oder Kredite, die diesem Staat geschuldet werden oder von diesem Staat, einer seiner politischen Unterabteilungen, lokalen Körperschaften oder administrativ-territorialen Einheiten oder Ausfuhrförde- rungsorganisationen gewährt, garantiert oder versichert werden; oder b) von einer Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesell- schaft, wenn diese Gesellschaft mit der die Zinsen zahlenden Gesellschaft durch eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 25 Prozent des Kapitals verbunden ist oder wenn sich beide Gesellschaften im Besitz einer dritten Gesellschaft befinden, die unmittelbar über mindestens 25 Prozent des Kapitals der ersten und der zweiten Gesellschaft verfügt.
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4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus
Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grund- stücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen, einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels gelten Zuschläge für verspätete Zahlung.
5. Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat
ansässige, zur Nutzung der Zinsen berechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Ein- richtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar.
6. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner
eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Ein- richtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebs- stätte oder die feste Einrichtung liegt.
7. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder
zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.»
Art. VI
1. In Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens (Lizenzgebühren) wird der Satz «Die
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.» gelöscht.
2. Artikel 12 Absatz 5 des Abkommens (Lizenzgebühren) wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: «5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die
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Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.»
Art. VII
1. Der bestehende Wortlaut von Artikel 18 des Abkommens (Ruhegehälter) wird zu
Absatz 1.
2. Artikel 18 des Abkommens (Ruhegehälter) wird durch folgenden Absatz 2
ergänzt: «2. Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung oder andere ähnliche Einrichtung, die Vorsorgepläne anbietet, eines Vertragsstaats, die von oder für Rechnung einer natürlichen Person geleistet werden, die im anderen Vertragsstaat eine unselbstän- dige oder selbständige Arbeit ausübt, sind für Zwecke der Ermittlung der im anderen Staat von der natürlichen Person zu zahlenden Steuer und der Unternehmensge- winne, die dort besteuert werden können, in diesem anderen Staat in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen zu behandeln wie Bei- träge, die an eine Vorsorgeeinrichtung oder andere ähnliche Einrichtung, die Vor- sorgepläne anbietet, des anderen Vertragsstaats gezahlt werden, wenn: a) die natürliche Person unmittelbar vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit im ande- ren Staat dort nicht ansässig war und schon zu diesem Zeitpunkt der Vorsor- geeinrichtung angehört hatte; und b) die zuständige Behörde des anderen Staates anerkennt, dass die Vorsorge- einrichtung allgemein einer Vorsorgeeinrichtung entspricht, die im anderen Staat als solche für steuerliche Zwecke anerkannt ist.»
Art. VIII Das Abkommen wird durch den folgenden Artikel 25a ergänzt: «Art. 25a Informationsaustausch
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus,
die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts über die unter das Abkommen fallenden Steuern voraus- sichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. 2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliess- lich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafver- folgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informa- tionen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.
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Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser anderen Verwendung zustimmt. 3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Ver- tragsstaat: a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Ver- waltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen; b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwal- tungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft wer- den können; c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche. 4. Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaf- fung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informatio- nen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorstehenden Satz erhaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat. 5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Ertei- lung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einer bevollmächtigten oder beauftrag- ten Person, einer Treuhänderin oder einem Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuer- behörden des ersuchten Vertragsstaats, über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist.»
Art. IX
1. Das Protokoll zum Abkommen wird durch die folgende neue Ziffer 2 ergänzt:
«2. Zu Artikel 4 Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Absatz 1 verwendete Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» folgende Rechtsträger mit umfasst: (a) eine Vorsorgeeinrichtung oder andere ähnliche Einrichtung, die Vorsorge- pläne anbietet, die nach dem innerstaatlichen Recht dieses Vertragsstaats von der Besteuerung ausgenommen ist; und (b) eine nach der Rechtsordnung eines Vertragsstaats ansässige Organisation, die ausschliesslich aus religiösen, gemeinnützigen, wissenschaftlichen, kul-
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turellen, künstlerischen, sportlichen oder erzieherischen Zwecken (oder aus mehreren solchen Zwecken) gegründet und betrieben wird, ungeachtet des- sen, ob ihre Einkünfte nach dem Recht dieses Vertragsstaats ganz oder teil- weise von der Besteuerung ausgenommen sind.»
2. Die Ziffern 2, 3 und 4 des Protokolls zum Abkommen werden in die Ziffern 3, 4
und 5 umnummeriert.
3. Das Protokoll zum Abkommen wird durch die folgenden neuen Ziffern ergänzt:
«6. Zu den Artikeln 18 und 19 Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in den Artikeln 18 und 19 verwendeten Ausdrücke «Ruhegehalt» und «Ruhegehälter» nicht nur wiederkehrende Zahlungen, sondern auch Kapitalleistungen einschliessen.
7. Zu Artikel 25
Es besteht Einvernehmen darüber, dass, sollte Rumänien in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem Drittstaat eine Schiedsklausel ver- einbaren, Artikel 25 des Abkommens (Verständigungsverfahren) durch den nachfol- genden Absatz 5 ergänzt wird, die Regelung zwischen Rumänien und der Schweiz am Tag des Inkrafttretens des Abkommens mit diesem Drittstaat in Kraft tritt und auf Fälle Anwendung findet, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt seit weniger als drei Jahren behandelt wurden oder nach diesem Datum eingeleitet werden: «5. Wenn: a) eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats gemäss Absatz 1 einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass die Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; und b) die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, innerhalb von drei Jahren ab der Vorlage des Falles an die zuständige Behörde des anderen Vertrags- staats eine einvernehmliche Lösung im Sinne von Absatz 2 herbeizuführen; so sind alle ungelösten Streitpunkte dieses Falles auf Ersuchen dieser Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Diese ungelösten Streitpunkte dürfen jedoch dann nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn in dieser Angelegenheit bereits eine Entscheidung durch ein Gericht eines der beiden Staaten ergangen ist. Sofern nicht eine von diesem Fall unmittelbar betroffene Person die Verständigungsrege- lung zur Umsetzung des Schiedsspruchs ablehnt oder die zuständigen Behörden und die unmittelbar betroffenen Personen sich nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Schiedsspruchs auf eine abweichende Lösung einigen, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten umzusetzen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist.
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Die Vertragsstaaten können dem aufgrund dieses Absatzes gebildeten Schiedsge- richt die für die Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Informationen zugänglich machen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts unterliegen hinsichtlich dieser Informationen den Geheimhaltungsvorschriften von Artikel 25a Absatz 2.»
8. Zu Artikel 25a
a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Staat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaf- fung der Informationen ausgeschöpft hat. b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen mög- lichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewähr- leisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsicht- lich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahr- scheinlich ist. c) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staats bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 25a den Steuerbehörden des ersuchten Staats die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) den Namen und die Adresse der in eine Überprüfung oder Untersu- chung einbezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Anga- ben, welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer, (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden, (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hin- sichtlich der Form, in der der ersuchende Vertragsstaat diese Informa- tionen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht, (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden, (v) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen. Dieser Absatz enthält wichtige verfahrenstechnische Anforderungen, die «fishing expeditions» vermeiden sollen; seine Unterabsätze (i) bis (v) sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern. d) Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 25a des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen. e) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Infor- mationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwal- tungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt wer- den. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmun-
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gen dazu dienen, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfah- ren zu gewähren, und nicht bezwecken, den wirksamen Informationsaus- tausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.»
Art. X 1. Die Vertragsstaaten notifizieren einander auf diplomatischem Weg die Erfüllung der in jedem der Vertragsstaaten für das Inkrafttreten dieses Protokolls erforder- lichen verfassungsmässigen Erfordernisse. 2. Dieses Protokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des Abkommens und tritt am Tag des Erhalts der späteren der beiden in Absatz 1 erwähnten Notifikationen in Kraft. Seine Bestimmungen finden Anwendung: a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres nichtansässigen Personen gezahlt oder gutgeschrieben werden; b) hinsichtlich der übrigen Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres begin- nen.
3. Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels ist der Informationsaustausch nach
Artikel 25a des Abkommens auf Ersuchen anwendbar, die am oder nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls gestellt werden und sich auf Informationen zu Steu- erjahren beziehen, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Bukarest, am 28. Februar 2011, im Doppel in französischer, rumäni- scher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut massgebend.
Für die Für Rumänien: Schweizerische Eidgenossenschaft: Marc Bruchez Dan Lazăr