AS 2012 4143
Verständigungsvereinbarung betreffend die Auslegung von Ziffer 6 Buchstabe b des Protokolls zum Abkommen vom 18. Juni 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Übersetzung1
Verständigungsvereinbarung betreffend die Auslegung von Ziffer 6 Buchstabe b des Protokolls zum Abkommen vom 18. Juni 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Abgeschlossen am 7. Juni 2012 In Kraft getreten am 7. Juni 2012
Die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei haben die folgende Verständigungsvereinbarung abgeschlossen betreffend die Auslegung von Ziffer 6 Buchstabe b des Protokolls (nachfolgend «Protokoll») zum Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (nachfolgend «Abkommen»), unterzeichnet am 18. Juni
20102 in Bern:
Ziffer 6 Buchstabe b des Protokolls legt die Informationen fest, die die zuständige Behörde des ersuchenden Staats der zuständigen Behörde des ersuchten Staats zu übermitteln hat, wenn sie Auskünfte nach Artikel 25 des Abkommens verlangt. Nach dieser Bestimmung muss der ersuchende Staat unter anderem i) den Namen und die Adresse der in eine Untersuchung oder Überprüfung einbezogenen Per- son(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben zur Identifikation dieser Person(en) wie Geburtsdatum, Zivilstand oder Steuernummer sowie v) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen übermitteln. Buchstabe c hält fest, dass Buchstabe b wichtige verfahrenstechnische Anforde- rungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, diese Anforderungen aber so auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern. Diese Voraussetzungen sind daher so zu verstehen, dass einem Amtshilfeersuchen nachgekommen wird, wenn der ersuchende Staat, nebst den Informationen nach Ziffer 6 Buchstabe b Unterabsätze ii)–iv) des Protokolls, a) die in eine Untersuchung oder Überprüfung einbezogene Person identifi- ziert; wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe von Namen und Adresse der betreffenden Person erfolgen kann; und, b) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informa- tionsinhabers angibt, sofern das Ersuchen keine «fishing expedition» ist.
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2 SR 0.672.976.31
2012-1690 4143
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern AS 2012 vom Einkommen. Verständigungsvereinbarung mit der Türkei
Mit den Unterschriften von beiden zuständigen Behörden ist diese Verständigungs- vereinbarung ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens anzuwenden.
Geschehen zu Bern am 7. Juni 2012 Geschehen zu Ankara am 7. Juni 2012
Für die Für die zuständige Behörde der Schweiz: zuständige Behörde der Türkei: Jürg Giraudi Mehmet Kilci Delegierter für Verhandlungen Kommissar von Abkommen zur Vermeidung der Präsidium für Doppelbesteuerung Einkommensverwaltung Eidgenössisches Finanzdepartement Finanzministerium Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF