AS 2012 4219
Verständigungsvereinbarung betreffend die Auslegung von Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet am 12. Februar 1980 in Bern, in der Fassung gemäss dem am 28. Dezember 2010 in Seoul unterzeichneten Protokoll
Übersetzung1
Verständigungsvereinbarung betreffend die Auslegung von Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet am 12. Februar 1980 in Bern, in der Fassung gemäss dem am 28. Dezember 2010 in Seoul unterzeichneten Protokoll
Abgeschlossen am 3. Juli 2012 In Kraft getreten am 3. Juli 2012
Die zuständigen Behörden der Schweiz und der Republik Korea haben die folgende Verständigungsvereinbarung abgeschlossen betreffend die Auslegung von Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls (hiernach «Protokoll») zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (hiernach «Abkommen»), unterzeichnet am 12. Februar 19802 in Bern, in der Fassung gemäss dem am 28. Dezember 20103 in Seoul unterzeichneten Protokoll (hiernach «Änderungsprotokoll»). In Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls sind die Angaben aufgeführt, die die zustän- dige Behörde des ersuchenden Staates der zuständigen Behörde des ersuchten Staa- tes bei einem Amtshilfegesuch nach Artikel 25 des Abkommens machen muss. Aufgrund dieser Bestimmung muss der ersuchende Staat neben anderen Angaben (i) genügende Angaben zur Identifikation der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) machen, insbesondere Name und, sofern verfügbar, wei- tere Angaben, welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie die Ad- resse, das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer sowie (v) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen übermitteln. In Buchstabe c ist festgehalten, dass während dies wich- tige verfahrenstechnische Anforderungen sind, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, diese Anforderungen so auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Informa- tionsaustausch nicht behindern. Diese Anforderungen sind daher so zu verstehen, dass einem Amtshilfegesuch entsprochen wird, wenn der ersuchende Staat zusätzlich zu den gemäss Absatz 2 Buchstabe b Unterabsätze (ii)–(iv) des Protokolls verlangten Angaben: a) die in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogene(n) Person(en) iden- tifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse der betroffenen Person(en) erfolgen kann; und
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2 SR 0.672.928.11 3 AS 2012 4069
2012-1794 4219
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen. AS 2012 Verständigungsvereinb. mit der Republik Korea
b) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informa- tionsinhabers angibt; vorausgesetzt, es handelt sich nicht um eine «fishing expedition».
Mit den Unterschriften von beiden zuständigen Behörden ist diese Verständigungs- vereinbarung ab dem Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls anzuwenden.
Geschehen zu Bern am 11. Juni 2012 Geschehen zu Seoul am 3. Juli 2012
Für die Für die zuständige Behörde der Schweiz: zuständige Behörde von Korea: Jürg Giraudi Young Rok Choi Staatssekretariat für internationale Generaldirektor Finanzfragen SIF Steueranalyse und internationale Steuerfragen Finanzministerium