AS 2012 4221
Briefwechsel vom 15. Mai/13. Juni 2012 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Norwegen betreffend das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie das Protokoll, unterzeichnet in Bern am 7. September 1987, in der Fassung der am 12. April 2005 und 31. August 2009 in Oslo unterzeichneten Protokolle
Briefwechsel vom 15. Mai/13. Juni 2012 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Norwegen betreffend das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie das Protokoll, unterzeichnet in Bern am 7. September 1987, in der Fassung der am 12. April 2005 und 31. August 2009 in Oslo unterzeichneten Protokolle
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 27. Juli 2012
Übersetzung1
Sigbjørn Johnsen Oslo, den 13. Juni 2012 Finanzminister des Königreichs Norwegen Oslo Ihre Exzellenz Frau Eveline Widmer-Schlumpf Bundespräsidentin der Schweizerischen Eidgenossenschaft Bern
Exzellenz,
Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefs vom 15. Mai 2012 mit folgendem
«Ich habe die Ehre, mich auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteue- rung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie das Protokoll, unterzeichnet in Bern am 7. September 19872, in der Fassung der am 12. April 20053 und 31. August 20094 in Oslo unterzeichneten Protokolle, (im Folgenden als ‹Abkommen› bezeichnet) und des Briefwechsels vom 31. August
2009 betreffend Artikel 26 des Abkommens zu beziehen, und mache Ihnen namens
des Schweizerischen Bundesrats die folgenden Vorschläge zur Verständigung:
1. Die folgende Regel ist in Bezug auf Ersuchen um Informationsaustausch
nach Artikel 26 (Informationsaustausch) des Abkommens anzuwenden (im Folgenden als ‹Auslegungsregel› bezeichnet): Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, ‹fishing expeditions›
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2 SR 0.672.959.81 3 AS 2006 237 4 AS 2011 197
2012-1432 4221
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen AS 2012 und vom Vermögen. Briefwechsel mit Norwegen
zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hin- sichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Die im Amtshilfeersuchen zu liefernden Angaben sind zwar wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen für die Vermeidung von ‹fishing expeditions›; sie sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern.
2. In Übereinstimmung mit der Auslegungsregel ist einem Amtshilfegesuch zu
entsprechen, wenn der ersuchende Staat: a) die in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogene Person iden- tifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und b) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt, soweit sie bekannt sind; vorausgesetzt, das Ersuchen ist keine ‹fishing expedition›. Sofern die oben stehenden Vorschläge die Zustimmung der Regierung des König- reichs Norwegen finden, habe ich ferner die Ehre, die Anregung zu machen, dass dieses Schreiben und die darauf Bezug nehmende Antwort Ihrer Exzellenz als eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen betrachtet werden, die am Tag der zweiten diplomatischen Note, mit welchen der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs Norwegen sich gegenseitig den Abschluss der für das Inkrafttreten notwendigen innerstaatlichen Verfahren bekannt geben, in Kraft tritt und ab dem Datum des Inkrafttretens des am 31. August 2009 in Oslo unterzeichne- ten Protokolls zur Änderung des Abkommens Anwendung findet. Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochach- tung.»
Ich habe die Ehre im Namen der Regierung des Königreichs Norwegen zu bestäti- gen, dass der Vorschlag im obenerwähnten Brief die Zustimmung der Regierung des Königreichs Norwegen findet. Der Brief Ihrer Exzellenz und diese Antwort werden daher als eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen betrachtet, die am Tag der zweiten diplomatischen Note, mit welchen der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs Norwegen sich gegenseitig den Abschluss der für das Inkrafttreten notwendigen innerstaatlichen Verfahren bekannt geben, in Kraft tritt und ab dem Datum des Inkrafttretens des am 31. August 2009 in Oslo unter- zeichneten Protokolls zur Änderung des Abkommens Anwendung findet.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Sigbjørn Johnson Finanzminister