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AS 2012 4535

Briefwechsel vom 23. November/12. Dezember 2011 zwischen der zuständigen Behörde der Schweiz und der zuständigen Behörde von Schweden betreffend die Auslegung von Absatz 4 Buchstabe c des Protokolls zum Abkommen vom 7. Mai 1965 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 28. Februar 2011

Briefwechsel vom 23. November/12. Dezember 2011 zwischen der zuständigen Behörde der Schweiz und der zuständigen Behörde von Schweden betreffend die Auslegung von Absatz 4 Buchstabe c des Protokolls zum Abkommen vom 7. Mai 1965 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 28. Februar 2011

In Kraft getreten am 5. August 2012

Übersetzung1

Kanzlei der Ministerien Stockholm, 12. Dezember 2011 Schwedisches Finanzministerium Stockholm Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF Herr Jürg Giraudi Delegierter für Verhandlungen von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

3003 Bern

Herr Sektionschef, Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres Schreibens vom 23. November 2011 zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:

«Ich habe die Ehre, mich auf das Protokoll (im Folgenden als ‹Revisionsprotokoll› bezeichnet) vom 28. Februar 20112 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Königreich Schweden zur Änderung des Abkommens zur Vermei- dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet in Stockholm am 7. Mai 19653, in der Fassung des am 10. März 19924 in Stockholm unterzeichneten Protokolls, (im Folgenden als ‹Abkommen› bezeichnet) zu beziehen, und mache Ihnen namens des Schweizeri- schen Bundesrates die folgenden Vorschläge zur Verständigung:

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 AS 2012 4155 3 SR 0.672.971.41 4 AS 1993 2443

2012-1813 4535

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen AS 2012 und vom Vermögen. Briefwechsel mit Schweden

Absatz 4 Buchstabe c des durch Artikel XIV Revisionsprotokoll eingeführten Proto- kolls zum Abkommen, legt die Informationen fest, die die zuständige Behörde des ersuchenden Staats der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zu übermitteln hat, wenn sie Auskünfte nach Artikel 27 des Abkommens verlangt. Nach dieser Bestimmung muss der ersuchende Staat unter anderem (i) den Namen der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und, soweit bekannt, weitere Angaben, welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie die Adresse, die Kontonummer oder das Geburtsdatum sowie (v) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informatio- nen übermitteln. Buchstabe b hält fest, dass dies zwar wichtige verfahrenstechnische Anforderungen sind, die ‹fishing expeditions› vermeiden sollen, diese Anforderun- gen aber so auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern. Unter Berücksichtigung von Absatz 4 Buchstabe b des Protokolls zum Abkommen, sind diese Voraussetzungen daher so zu verstehen, dass einem Amtshilfeersuchen nachgekommen wird, wenn der ersuchende Staat, nebst den Informationen nach Absatz 4 Buchstabe c Ziffer (ii) bis (iv) des Protokolls zum Abkommen: a) die in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogene Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und b) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt, soweit sie ihm bekannt sind. Sofern die oben stehenden Vorschläge Ihre Zustimmung finden, schlage ich ferner vor, dass dieses Schreiben und Ihre zustimmende Antwort als eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden von Schweden und der Schweiz betrachtet wird, die 30 Tage nach der schriftlichen Notifikation über den Abschluss der für das Inkrafttreten notwendigen innerstaatlichen Verfahren durch die zuständige Behörde von Schweden an die zuständige Behörde der Schweiz in Kraft tritt.»

Ich habe die Ehre die Zustimmung der zuständigen Behörde von Schweden zum als eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden von Schweden und der Schweiz, die 30 Tage nach der schriftlichen Notifikation über den Abschluss der für das Inkrafttreten notwendigen innerstaatlichen Verfahren durch die zuständige Behörde von Schweden an die zuständige Behörde der Schweiz in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Sektionschef, die erneute Versicherung meiner ausgezeichne- ten Hochachtung.

Ingela Willfors Direktorin Internationale Steuern

Briefwechsel vom 23. November/12. Dezember 2011 zwischen der zuständigen Behörde der Schweiz und der zuständigen Behörde von Schweden betreffend die Auslegung von Absatz 4 Buchstabe c des Protokolls zum Abkommen vom 7. Mai 1965 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 28. Februar 2011 | Lexipedia | Lexipedia