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AS 2012 4645

Verordnung über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport

Verordnung über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSV)

vom 5. September 2012

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 57q des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG) und die Artikel 12 und 17 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 20112 über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Personendaten: a. im nationalen Informationssystem für Sport; b. im Informationssystem für medizinische Daten; c. in der zentralen Adressdatenbank des Bundesamts für Sport (BASPO); d. im Informationssystem der Eidgenössischen Hochschule für Sport; e. in den Informationssystemen zum Betrieb der Gebäude und Anlagen des BASPO.

Art. 2 Bearbeitungsreglemente Das BASPO erlässt für jedes Informationssystem ein Bearbeitungsreglement. Es legt darin die technischen und organisatorischen Massnahmen fest, mit denen die Sicher- heit und der Schutz der bearbeiteten Daten sichergestellt werden.

Art. 3 Betrieb Das BASPO ist verantwortlich für den sicheren Betrieb der Informationssysteme und die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung.

SR 415.11

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Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport AS 2012

Art. 4 Erteilung der individuellen Zugriffsberechtigung 1 Einen individuellen Zugriff zu den Informationssystemen nach dem 2., 4., 5. und 6. Abschnitt erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BASPO insoweit, als der Zugriff zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben notwendig ist.

2 Einen individuellen Zugriff zu den Informationssystemen nach Absatz 1 erhalten

zudem die mit Wartungs-, Unterhalts- oder Programmieraufgaben betrauten Appli- kationsverantwortlichen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und die Datensicherheit gewährleistet ist. Die Daten dürfen dabei inhaltlich nicht verändert werden.

Art. 5 Archivierung und Vernichtung

1 Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer werden die Daten dem Bundesarchiv ange-

boten.

2 Vom Bundesarchiv nicht als archivwürdig beurteilte Daten werden vernichtet.

2. Abschnitt:

Aufbewahrungsdauer von Daten des nationalen Informationssystems für Sport

Art. 6

1 Die Daten von Personen, die ausschliesslich Teilnehmerinnen und Teilnehmer von

Kursen und Lagern des Programms «Jugend und Sport» (J+S) waren, werden auf- bewahrt, bis die betroffene Person das 30. Altersjahr vollendet hat. Personendaten, die nicht mehr zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben benötigt werden, können auf Verlangen der betroffenen Person vorher vernichtet werden. Personendaten, die zu statistischen oder sportwissenschaftlichen Zwecken nach diesem Zeitpunkt noch gebraucht werden, müssen anonymisiert werden.

2 Die Daten der übrigen Personen werden unter Vorbehalt von Absatz 3 so lange

aufbewahrt, bis die betroffene Person das 70. Altersjahr vollendet hat und die Daten während fünf Jahren nicht verändert worden sind.

3 Die folgenden Daten werden während folgender verkürzten Dauer aufbewahrt:

a. Strafdaten, soweit sie zur Begründung eines Entscheids betreffend Erteilung, Sistierung oder Entzug einer Anerkennung als J+S-Kader erforderlich sind und sofern sie aus dem Strafregister gelöscht worden sind: bis die betroffene Person die Vernichtung der Daten verlangt; b. Angaben über Untersuchungen und die Verhängung von Massnahmen im Zusammenhang mit Verstössen gegen Dopingbestimmungen: bis zum unwi- derruflichem Verlust der Wettkampflizenz bei Sportarten, bei denen die Teilnahme an Wettkämpfen nur mit Lizenz möglich ist; c. Hinweise über Studienrichtungen: bis zum Abschluss des Studiums oder bis zum rechtskräftigen Ausschluss vom Studium;

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d. alle übrigen Daten, die während zehn Jahren nicht verändert worden sind: bis die betroffene Person deren Vernichtung verlangt.

3. Abschnitt:

Zugriffsberechtigung für das Informationssystem für medizinische Daten und Aufbewahrungsdauer dieser Daten

Art. 7 Zugriffsberechtigung Einen Zugriff auf das Informationssystem für medizinische Daten erhalten aus- schliesslich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ressorts Sportmedizin, Sport- physiologie, Sportphysiotherapie und Sportpsychologie des BASPO, soweit der Zugriff zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben notwendig ist. Artikel 4 IBSG bleibt vorbehalten.

Art. 8 Aufbewahrungsdauer Die Daten werden während zehn Jahren nach der letzten Bearbeitung im Informa- tionssystem für medizinische Daten aufbewahrt, es sei denn, die betroffene Person: a. verlangt die Vernichtung zu einem früheren Zeitpunkt; b. stimmt einer Aufbewahrung und Bearbeitung über die Zeitdauer von zehn Jahren hinaus schriftlich zu.

4. Abschnitt: Zentrale Adressdatenbank des BASPO

Art. 9 Zweck Die zentrale Adressdatenbank dient dem BASPO zur Abwicklung des Schriftver- kehrs.

Art. 10 Gegenstand

1 Die zentrale Adressdatenbank enthält die Adressdaten von Personen:

a. die zum BASPO in einem verwaltungsrechtlichen Verhältnis stehen; b. die an der Tätigkeit des BASPO interessiert sind.

2 Erfasst werden folgende Personendaten:

a. Name und Vorname; b. Funktion und akademischer Titel; c. Wohn- oder Geschäftsadresse; d. Telefonnummern; e. Adressen der elektronischen Kommunikation.

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Art. 11 Automatischer Austausch mit anderen Informationssystemen 1 Die zentrale Adressdatenbank ist zum Zweck der Adressierung und der Aktualisie- rung von Adressen mit den anderen Informationssystemen im Geltungsbereich dieser Verordnung verbunden.

2 Sie kann zum Zweck der Rechnungsstellung mit dem vom BASPO benutzten

Finanzinformationssystem verbunden werden.

Art. 12 Aufbewahrungsdauer Die Personen- und Adressdaten werden während fünf Jahren nach der letzten Bear- beitung in der zentralen Adressdatenbank aufbewahrt.

5. Abschnitt:

Informationssystem der Eidgenössischen Hochschule für Sport

Art. 13 Zweck Das Informationssystem der Eidgenössischen Hochschule für Sport dient dem BASPO als Informations- und Dokumentationssystem: a. zur Organisation und Abwicklung des Hochschulbetriebs; b. zur Administrierung der Ausbildungsabschlüsse.

Art. 14 Gegenstand Das Informationssystem der Eidgenössischen Hochschule für Sport enthält alle Personendaten und Informationen, die für den Betrieb der Hochschule notwendig sind, insbesondere: a. die Personalien, Ausbildungsabschlüsse, Sprachkompetenzen, Funktionen und Einsatzpläne der Dozentinnen und Dozenten; b. die Personalien, Ausbildungsabschlüsse, Sprachkompetenzen, Studienrich- tungen, Immatrikulations- und Exmatrikulationsdaten, Qualifikationen, die im Rahmen des Studiums erworben wurden, und Stundenpläne der Studen- tinnen und Studenten.

Art. 15 Automatischer Austausch mit anderen Informationssystemen

1 Das Informationssystem der Eidgenössischen Hochschule für Sport kann zum

Zweck des Einsatzes von Dozentinnen und Dozenten und zur Abrechnung von deren Entschädigungen mit dem Personalinformationssystem der Bundesverwaltung (BV PLUS) und mit dem vom BASPO benutzten Finanzinformationssystem verbunden werden.

2 Es kann zum Zweck der Rechnungsstellung an Studentinnen und Studenten mit

dem vom BASPO benutzten Finanzinformationssystem verbunden werden.

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Art. 16 Aufbewahrungsdauer

1 Die Personalien und die Daten über Ausbildungsabschlüsse werden im Informa-

tionssystem der Eidgenössischen Hochschule für Sport aufbewahrt, bis die betrof- fene Person das 65. Altersjahr vollendet hat. 2 Die übrigen Daten werden während fünf Jahren nach der letzten Bearbeitung in der zentralen Adressdatenbank aufbewahrt.

6. Abschnitt: Informationssysteme für Gebäude und Anlagen

Art. 17 Zweck

1 Das BASPO betreibt ein Informationssystem für die Gebäude und Anlagen in

Magglingen, Biel und Ipsach sowie ein Informationssystem für die Gebäude und Anlagen in Tenero.

2 Die Informationssysteme für Gebäude und Anlagen dienen dem BASPO zur Auf-

rechterhaltung der Informations- und Dienstleistungssicherheit, zur Erfassung von Benutzungskosten, zur Bewirtschaftung der Arbeitszeit des Personals und zur Kon- trolle des Zutritts im Interesse der Sicherheit.

Art. 18 Gegenstand Die Informationssysteme für Gebäude und Anlagen enthalten alle Personendaten und Informationen, die für den Betrieb und die Sicherheit der Anlagen notwendig sind, insbesondere: a. die Personalien von Personen, die Gebäude und Anlagen reservieren oder nutzen; b. die Zuordnung von Ausweisnummern zu Personen; c. die Reservationen und Nutzungen von Gebäuden und Anlagen; d. die Daten über den zeitlich und räumlich unbeschränkten oder beschränkten Zugang von Personen zu Gebäuden und Anlagen; e. die Daten über den Eintritt und den Austritt von Personen in und aus Gebäu- den und Anlagen; f. die Daten der über automatische Verkaufsstationen bezogenen Leistungen.

Art. 19 Automatischer Austausch mit anderen Informationssystemen Die Informationssysteme für Gebäude und Anlagen können zum Zweck der Rech- nungsstellung mit dem vom BASPO benutzten Finanzinformationssystem verbun- den werden, soweit dies zur automatisierten Rechnungsstellung notwendig ist.

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Art. 20 Aufbewahrungsdauer Die Daten werden während drei Jahren nach der letzten Bearbeitung in den Infor- mationssystemen für Gebäude und Anlagen aufbewahrt.

7. Abschnitt: Kostenbeteiligung

Art. 21

1 Behörden und Organisationen, denen Daten des nationalen Informationssystems

für Sport durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, müssen eine Pauschalgebühr von 4000 Franken pro Jahr entrichten.

2 Zuzüglich zur Pauschalgebühr müssen entrichten:

a. die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein: 1 Franken für jeden J+S- Kurs oder jedes J+S-Lager, das unter ihrer Aufsicht durchgeführt wird; b. die Kantone, das Fürstentum Liechtenstein und private Organisationen:

1 Franken für jedes unter ihrer Aufsicht durchgeführte Angebot der Kader-

bildung in J+S und ESA.

3 Keine Gebühren werden erhoben von Sport- und Jugendverbänden, die nach dem

Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20113 unterstützt werden.

4 Behörden und Organisationen, denen Daten des nationalen Informationssystems

für Sport durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, tragen die Anschaf- fungs- und Betriebskosten ihrer Informatikinfrastrukturen, wie Geräte, Netzwerke und Programme, die sie zur Nutzung des Informationssystems benötigen.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 30. Oktober 20024 über die nationale Datenbank für Sport wird aufgehoben.

Art. 23 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.

5. September 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

3 SR 415.0 4 AS 2002 4023

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