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AS 2012 4901

Verordnung des VBS über die Gebühren des Bundesamts für Sport

Verordnung des VBS über die Gebühren des Bundesamts für Sport (GebV-BASPO)

vom 14. September 2012

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), gestützt auf Artikel 80 Absatz 1 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 20121 (SpoFöV), verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für die amtlichen Leistungen des Bundes-

amts für Sport (BASPO). Sie ist nicht anwendbar auf gewerbliche Leistungen nach Artikel 29 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 20112 (SpoFöG).

2 Als amtliche Leistungen gelten Leistungen, die das BASPO im Rahmen des

gesetzlichen Auftrags zur Förderung von Sport und Bewegung zu erbringen hat.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.

Art. 3 Gebührenpflicht Wer eine der nachfolgenden Dienstleistungen beansprucht oder eine der nachfolgen- den Verfügungen veranlasst, hat eine Gebühr zu entrichten: a. Benutzung von Sportanlagen und Gebäudeinfrastrukturen; b. Benutzung von Gerätschaften, namentlich Sportgeräten und audiovisuellen Geräten; c. Unterkunfts- und Restaurationsdienstleistungen; d. Einschreibung zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen (EHSM); e. Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Prüfungen und Nachprüfungen der EHSM; f. Teilnahme an Ausbildungsgängen der Trainerbildung;

SR 415.013

2012-1213 4901

Gebühren des Bundesamts für Sport AS 2012

g. Teilnahme an Aus- und Weiterbildungen in den Programmen «Jugend und Sport» (J+S) und Erwachsenensport (ESA) sowie in weiteren Programmen der allgemeinen Sport- und Bewegungsförderung; h. Entscheid über Entzug, Sistierung und Wiedererteilung von Kaderanerken- nungen bei J+S und ESA; i. Verfassen von Gutachten und Berichten; j. Leistungen der Sportmedizin, -psychologie, -physiotherapie, -massage und -ernährung; k. Leistungen der Leistungsdiagnostik; l. Bezug von Publikationen und Bildern des BASPO (auf Papier oder elektro- nisch).

Art. 4 Verzicht auf Gebührenerhebung Keine Gebühren werden erhoben für: a. Verfügungen über die Gewährung von Finanzhilfen; b. Anerkennungen von Kaderpersonen bei J+S und ESA; c. die Teilnahme an Kursen und Modulen der J+S-Experten-Aus- und -Weiter- bildung; d. die Teilnahme an Kursen und Modulen der J+S-Coach-Aus- und -Weiter- bildung; e. die Abgabe von Lehrmitteln an J+S-Coaches;

Art. 5 Mehrwertsteuer Eine allfällige Mehrwertsteuer ist in den jeweiligen Tarifen eingeschlossen.

Art. 6 Gebührenbemessung

1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.

2 Ist im Anhang kein Ansatz festgelegt, so werden die Gebühren nach Zeitaufwand

berechnet. Der Stundenansatz bemisst sich nach Ziffer 1 des Anhangs der Gebüh- renverordnung VBS vom 8. November 20064.

Art. 7 Reservation von Dienstleistungen Für die Beanspruchung von Dienstleistungen nach Artikel 3 Buchstaben a, b, c, j und k ist eine Reservation erforderlich. Die Dienstleistungen gelten im reservierten Ausmass als beansprucht, unabhängig von der effektiven Nutzungsdauer oder Nut- zungsintensität.

4 SR 172.045.103

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Gebühren des Bundesamts für Sport AS 2012

Art. 8 Herabsetzung und Erlass von Gebühren Das BASPO kann die Gebühren für die Erbringung von Dienstleistungen, an denen ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, herabsetzen oder erlassen, sofern sie erbracht werden: a. für Personen und Organisationen, die nach den Bestimmungen des SpoFöG5 Finanzhilfen erhalten; b. zur Förderung von Programmen und Projekten nach Artikel 3 SpoFöG oder zur Promotion von J+S.

Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.

14. September 2012 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Ueli Maurer

5 SR 415.0

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Gebühren des Bundesamts für Sport AS 2012

Anhang (Art. 6 Abs. 1)

Gebühr in Franken Einheit

1. Nutzung von Anlagen, Einrichtungen und Gerätschaften

Anlagebenutzung (je nach Anlage) max. 45 je Person/Tag Exklusive Schwimmbadbenutzung 20–240 je Stunde (je nach Ausmass der Nutzung) Kleinbus, ohne Treibstoff (je nach Typ) 50–90 je Halbtag Sachentransportanhänger und Bootsanhänger 20–40 je Halbtag Fahrrad, Kanu, Surfbrett und andere max. 30 je Halbtag Sportgeräte Audiovisuelle Geräte und Anlagen 30–60 je Halbtag

2. Unterkunft mit oder ohne Vollpension

Übernachtung im Zimmer, ohne Verpflegung 19–74 je Person/Nacht (je nach Zimmergrösse, Ausstattung, Belegung, Aufenthaltsdauer und Alter der Übernachtenden) Dito mit Vollpension 40–96 je Person/Nacht Übernachtung im Zelt, ohne Verpflegung 11–23 je Person/Nacht (je nach Belegung, Aufenthaltsdauer und Alter der Übernachtenden) Dito mit Vollpension 31–54 je Person/Nacht

3. Verpflegung

Frühstück (je nach Angebot) 6–14 je Person Mittagessen (je nach Angebot) 12–21 je Person Abendessen (je nach Angebot) 10–18 je Person Lunchpaket (je nach Angebot) 7–10 je Person

4. Aus- und Weiterbildung

Anmeldung zur Eignungsabklärung Bachelor- 100 studiengang der EHSM Unterkunft anlässlich Eignungsabklärung 40 je Person/Nacht Anmeldung zum Masterstudium und zu Nach- 100 je Studiengang diplomstudiengängen der EHSM Semestergebühr EHSM (Bachelor- und Master- 900 studiengänge) Semestergebühren EHSM für Studierende nach 2000 Artikel 61 Absatz 2 SpoFöV

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Gebühren des Bundesamts für Sport AS 2012

Gebühr in Franken Einheit

Anmeldung als Hörerin oder Hörer zu Lehrver- 50 je 1 ECTS- anstaltungen der EHSM Punkt Nachdiplomstudiengänge CAS, DAS, MAS 600–1000 je 1 ECTS- (auf der Grundlage der Kosten- und Leistungs- Punkt rechnung) Prüfungsgebühr in Studiengängen der EHSM 100 je Studiengang Abmeldung von oder Nichterscheinen an Prüfun- 50 gen und Kompetenznachweisen in Studien- und Ausbildungsgängen der EHSM Ergänzungslehrgänge für Absolventinnen und 250 je Kurswoche Absolventen von Pädagogischen Hochschulen; Wochenpauschale (Unterricht, Unterkunft, Verpflegung) Äquivalenzprüfung von Hochschuldiplomen 50 je Diplom Ausbildungsgang Trainerin und Trainer Leis- 2500 je Ausbildungs- tungssport mit eidgenössischem Fachausweis gang Ausbildungsgang diplomierte Trainerin und 4000 je Ausbildungs- diplomierter Trainer Spitzensport gang Weiterbildungsangebote Trainerbildung 150–250 je Kurstag (je nach Umfang und Aufwand) Äquivalenzprüfung von ausländischen Diplomen 250 je Diplom der Trainerbildung Kurse und Module der Kaderbildung J+S/ESA, 40 je Kurstag die vom BASPO durchgeführt werden; Tages- pauschale (Unterricht, Unterkunft, Verpflegung) Übrige Aus- und Weiterbildungsangebote 50–250 je Kurstag (je nach Umfang und Aufwand) Handbuch J+S 50 je Exemplar Handbuch ESA 35 je Exemplar J+S-Handbuch Lagersport/Trekking beim Bezug 25 je Exemplar durch Jugendverbände, die mit der Kaderbildung beauftragt sind Leihmaterial J+S 0,60 je Kilogramm (brutto)

5. Leistungsdiagnostik

Ausdauertest – Feldtest (Gruppen ab 8 Personen) Conconi-Test 50 je Person/Test 4-Stufen-Test (mit Laktat) 80 je Person/Test Testbesprechung in der Gruppe 150 je Person/Test

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Gebühren des Bundesamts für Sport AS 2012

Gebühr in Franken Einheit

Ausdauertest – Labortest Laktatstufentest 175 je Person/Test Laktatstufentest mit Gewöhnung grosses 275 je Person/Test Laufband Kapazitätstest (sportartspezifisch mit Laktat- 175 je Person/Test messung) VO2max-Test (sportartspezifisches Kurzprotokoll) 175 je Person/Test Laktatstufentest (Submax) und VO2max-Test 300 je Person/Test Blutvolumenmessung 230 je Person/Test Blutvolumenmessung 2 x innerhalb 1 Jahr 380 je Person/Test Krafttests Muskelleistungstest 240 je Person/Test Quattrojump 150 je Person/Test Dropjump 100 je Person/Test Isokinetik 125 je Person/Test Grundkrafttest 80 je Person/Test Schnelligkeitstests 40-Meter-Sprint 40 je Person/Test Agility-Test 40 je Person/Test Tapping-Test 30 je Person/Test Optojump 140 je Person/Test Speedpackage (40 m-Sprint, Opto-, Drop- und 350 je Person/Test Quattrojump)

6. Sportmedizin

Präventive, sportmedizinische Untersuchungen Sportärztliche Untersuchung, EKG, kleines 300 je Person Sportlabor Sportärztliche Untersuchung 200 je Person Muskuloskelettale Untersuchung (Physiothera- 150 je Person peut/in) Medizinische Sprechstunde Problemorientierte diagnostische und therapeu- gemäss tische Intervention Tarmed-Tarif Zusatzuntersuchungen Labor Kleines Sportlabor 75 Grosses Sportlabor 150

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Gebühren des Bundesamts für Sport AS 2012

Gebühr in Franken Einheit

EKG Ruhe-EKG 50 Belastungs-EKG 150 Fettmessung (Anthropometrie mittels 7-Punkte- 50 Methode, inkl. Besprechung)

7. Sportphysiotherapie

Grundkrafttest Rumpf 80 je Person/Test Grundkrafttest Geräteausleihe 150 je Ausleihe von max. 3 Tagen Dauer Isokinetik kurz 125 je Person/Test Isokinetik Power 150 je Person/Test Physio-Check 150 je Person/Test Massage 20 je 30 Minuten

8. Verschiedenes

Parkplatzbenutzung max. 5 je Stunde Publikationen in den Formaten A5 und A4 gemäss Gebüh- renverordnung Publikationen vom 23. No- vember 20056 Publikationen ausserhalb der Formate A5 und A4, 1–150 je Seite bis maximal Format A0 (je nach Format, Papierqualität, Farbe, Aufwand für grafische Aufbereitung und Gestaltung) Bilddateien (je nach Weiterverwendung zu kom- 0,5–20 je Megabyte merziellen oder nicht kommerziellen Zwecken) Ersatzbadge 30

6 SR 172.041.11

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