Lexipedia

AS 2012 531

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Australien über den Luftverkehr

Originaltext

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Australien über den Luftverkehr

Abgeschlossen am 28. November 2008 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 10. Mai 2011

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Australien (nachfolgend die «Vertragsparteien»); als Vertragsparteien des am 7. Dezember 19441 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt; vom Wunsche geleitet, ein internationales Luftverkehrssystem auf der Grundlage des Wettbewerbs unter Luftverkehrsunternehmen im Markt zu fördern und die Luft- verkehrsunternehmen zu ermutigen, innovative und konkurrenzfähige Dienste zu entwickeln und durchzuführen; vom Wunsche geleitet, ein Höchstmass an technischer Sicherheit und Schutz im internationalen Luftverkehr sicherzustellen und in Bekräftigung ihrer tiefen Besorg- nis über Handlungen oder Bedrohungen gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen, welche die Sicherheit von Personen oder Eigentum gefährden, sich nachteilig auf den Betrieb des Luftverkehrs auswirken und das öffentliche Vertrauen in die Sicher- heit der Zivilluftfahrt untergraben; haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffe Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern nicht anders festgelegt, bedeutet der Ausdruck: a. «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz, das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall von Australien, das Departement für Infrastruktur, Transporte, Regionale Entwicklung und Kommunalregierung, oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behör- den obliegenden Aufgaben auszuüben; b. «Vereinbarte Linien» Luftverkehrslinien auf den festgelegten Strecken für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Postsendungen, getrennt oder in Kombination; c. «Abkommen» dieses Abkommen, seine Anhänge und alle Änderungen dazu;

SR 0.748.127.191.58 1 SR 0.748.0

2008-0716 531

Luftverkehr. Abk. mit Australien AS 2012

d. «Luftverkehr» die öffentliche Beförderung mit Luftfahrzeugen von Flug- gästen, Gepäck, Fracht und Postsendungen, getrennt oder in Kombination, gegen Entschädigung oder in Miete; e. «Luftverkehrsunternehmen» jedes Luftverkehrsunternehmen, das Luftver- kehr vermarktet oder betreibt; f. «Fracht» erfasst die Fracht und Postsendungen; g. «Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeich- nung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, ein- schliesslich: i. jedes nach Artikel 90 des Übereinkommens angenommenen Anhangs oder jeder Änderung, soweit ein solcher Anhang oder eine solche Änderung zu jedem gegebenen Zeitpunkt für beide Vertragsparteien in Kraft ist, und ii. jeder Änderung, welche nach Artikel 94 Buchstabe a des Übereinkom- mens in Kraft ist und von beiden Vertragsparteien ratifiziert wurde; h. «Bezeichnetes Luftverkehrsunternehmen» ein oder mehrere Luftverkehrs- unternehmen, die in Übereinstimmung mit Artikel 2 dieses Abkommens (Bezeichnung, Bewilligung und Widerruf) bezeichnet und zugelassen sind; i. «Internationale Luftverkehrslinie» Luftverkehr, der durch den Luftraum über dem Gebiet von mehr als einem Staat führt; j. «Festgelegte Strecke» die Strecke, die im Anhang zu diesem Abkommen festgelegt ist; k. «Tarife» die Preise, das Entgelt, die Raten oder Gebühren für die Beförde- rung von Fluggästen (und ihrem Gepäck) und/oder Fracht (unter Ausschluss von Postsendungen) im internationalen Luftverkehr, einschliesslich Beförde- rungen auf der Grundlage von intra- oder interline-Abmachungen, die von den bezeichneten Luftverkehrsunternehmen einschliesslich ihrer Vermittler in Rechnung gestellt werden, und die Bedingungen, welche die Verfügbar- keit solcher Preise, Entgelte, Raten oder Gebühren regeln; l. «Landung für nicht gewerbsmässige Zwecke» hat diejenige Bedeutung, die ihr Artikel 96 des Übereinkommens zuweist; m. «Gebiet» die Landgebiete und die angrenzenden territorialen Gewässer unter der Staatshoheit, Oberhoheit, dem Schutz oder Mandat eines Staates, dessen Regierung eine Vertragspartei dieses Abkommens ist; n. «Benutzergebühren» eine Gebühr, die Luftverkehrsunternehmen von einem Dienstleistungsanbieter für die Bereitstellung von Flughafeneinrichtungen, Einrichtungen im Bereich Umweltschutz, der Flugsicherung und Flugsicher-

heit für die Luftfahrzeuge, ihre Besatzungen, die Fluggäste und Fracht in Rechnung gestellt werden.

Luftverkehr. Abk. mit Australien AS 2012

Art. 2 Bezeichnung, Bewilligung und Widerruf

1. Jede Vertragspartei hat das Recht, so viele Luftverkehrsunternehmen für die

Durchführung internationaler Luftverkehrslinien in Übereinstimmung mit diesem Abkommen zu bezeichnen, wie sie wünscht, und diese Bezeichnungen zurückzu- ziehen oder zu ändern. Solche Bezeichnungen werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei schriftlich übermittelt.

2. Bei Erhalt einer solchen Bezeichnung und von Gesuchen eines bezeichneten

Luftverkehrsunternehmens in der für Betriebsbewilligungen und technische Zulas- sungen für den Betrieb und die Navigation von Luftfahrzeugen vorgeschriebenen Form und Weise, erteilt die andere Vertragspartei ohne Verzug die entsprechenden Bewilligungen, vorausgesetzt, dass: a. das Luftverkehrsunternehmen im Gebiet der Vertragspartei, welche das Luftverkehrsunternehmen bezeichnet, eingetragen ist und es dort den Haupt- sitz seiner geschäftlichen Tätigkeiten hat, und das Luftverkehrsunternehmen im Besitz ein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnisses ist, das von der besagten Vertragspartei ausgestellt ist; b. das Luftverkehrsunternehmen in der Lage ist, die von den Gesetzen, Ver- ordnungen und Vorschriften aufgestellten Bedingungen zu erfüllen, die übli- cherweise und in vernünftiger Weise für den Betrieb internationaler Luftver- kehrslinien von der Vertragspartei, die das Gesuch oder die Gesuche prüft, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens ange- wandt werden; c. die Vertragspartei, welche das Luftverkehrsunternehmen bezeichnet, die in Artikel 5 (Technische Sicherheit) und Artikel 6 (Sicherheit der Luftfahrt) dieses Abkommens festgelegten Anforderungen aufrechterhält und sie voll- zieht. 3. Wenn ein Luftverkehrsunternehmen so bezeichnet und zugelassen ist, kann es die internationalen Luftverkehrslinien betreiben, vorausgesetzt, dass das Luftverkehrs- unternehmen die anwendbaren Bestimmungen dieses Abkommens einhält.

4. Jede Vertragspartei kann jederzeit die Betriebsbewilligungen oder technischen

Zulassungen eines von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftverkehrsunter- nehmens zurückhalten, widerrufen, aussetzen oder beschränken, wenn die in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Bedingungen nicht eingehalten werden oder wenn es das Luftverkehrsunternehmen anderweitig unterlässt, die vereinbarten Linien in Übereinstimmung mit den in diesem Abkommen aufgestellten Bedingun- gen zu betreiben.

5. Soweit nicht sofortige Massnahmen erforderlich sind, um die weitere Nichtein-

haltung der Buchstaben b oder c von Absatz 2 dieses Artikels zu verhindern, werden die in diesem Artikel festgelegten Rechte nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei ausgeübt.

Luftverkehr. Abk. mit Australien AS 2012

6. Dieser Artikel schränkt die Rechte jeder Vertragspartei nicht ein, die Betriebsbe- willigung oder die technische Zulassung eines Luftverkehrsunternehmens oder von Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 5 (Technische Sicherheit) oder Artikel 6 (Sicherheit der Luftfahrt) dieses Abkommens zurückzuhalten, zu widerrufen, zu beschränken oder Bedingungen aufzuerlegen.

Art. 3 Erteilung von Rechten 1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die folgenden Rechte für die Durchführung internationaler Luftverkehrslinien durch die von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftverkehrsunternehmen: a. das Recht, ihr Gebiet ohne Landung zu überfliegen; b. das Recht, in ihrem Gebiet Landungen für nicht gewerbsmässige Zwecke vorzunehmen; und c. das Recht, im Gebiet einer Vertragspartei an den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Punkten Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsen- dungen aufzunehmen und abzusetzen, die für Punkte im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen; und d. das Recht, im Gebiet von Drittstaaten an den im Anhang festgelegten Punk- ten Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen und abzu- setzen, die für Punkte auf dieser festgelegten Strecke im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen. 2. Keine Bestimmung dieses Artikels berechtigt das bezeichnete Luftverkehrsunter- nehmen oder die bezeichneten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei gegen Entgelt Fluggäste, ihr Gepäck, Fracht oder Postsendungen aufzunehmen, die für einem anderen Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind.

3. Wenn die bezeichneten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei aufgrund

eines bewaffneten Konfliktes, politischer Unruhen oder Entwicklungen oder beson- derer und ungewöhnlicher Umstände nicht in der Lage sind, eine Linie auf der üblicherweise beflogenen Strecke zu betreiben, so bemüht sich die andere Vertrags- partei, die Weiterführung einer solchen Linie durch entsprechende Anpassungen solcher Strecken zu erleichtern sowie während der als notwendig erachteten Zeit die Rechte zur Erleichterung eines lebensfähigen Betriebes zu gewähren.

Art. 4 Anwendung von Gesetzen und Verordnungen

1. Beim Einflug, Aufenthalt oder Wegflug vom Gebiet einer Vertragspartei befol-

gen die bezeichneten Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei die Gesetze, Verordnungen und Vorschriften, die für den Betrieb und die Navigation von Luftfahrzeugen anwendbar sind.

2. Beim Einflug, Aufenthalt oder Wegflug vom Gebiet einer Vertragspartei befol-

gen die Fluggäste und Besatzungen und in Bezug auf Fracht oder Luftfahrzeuge die von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftverkehrsunternehmen die Gesetze,

Luftverkehr. Abk. mit Australien AS 2012

Verordnungen und Vorschriften über die Einreise oder Ausreise aus ihrem Gebiet von Fluggästen, Besatzungen, Fracht und Luftfahrzeugen (einschliesslich der Ver- ordnungen und Vorschriften über Einreise, Abfertigung, Flugsicherheit, Einwande- rung, Pass-, Zoll- und Quarantänevorschriften oder im Fall von Postsendungen postalische Vorschriften) oder sie werden in ihrem Namen befolgt.

3. Keine Vertragspartei darf ihrem eigenen oder irgend einem anderen Luftver-

kehrsunternehmen im Vergleich mit einem bezeichneten Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei, das auf gleichartigen internationalen Luftverkehrslinien eingesetzt ist, bei der Anwendung der Verordnungen über die Einreise, Abfertigung, Flugsicherheit, Einwanderung, Pass-, Zoll- und Quarantänevorschriften, Postverord- nungen und gleichartigen Verordnungen eine Vorzugsstellung einräumen.

Art. 5 Technische Sicherheit 1. Jede Vertragspartei hat die Lufttüchtigkeitszeugnisse, die Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt wurden und noch gültig sind, für den Betrieb der in diesem Abkommen vorgesehenen inter- nationalen Luftverkehrslinien als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, dass die Anforderungen für diese Zeugnisse oder Ausweise zumindest den Mindestanforde- rungen entsprechen, die aufgrund des Übereinkommens festgelegt sind. Jede Ver- tragspartei kann jedoch für Flüge, die gemäss den in Artikel 3 dieses Abkommens (Ausübung von Rechten) gewährten Rechten unternommen werden, die Anerken- nung der Gültigkeit von Fähigkeitszeugnissen und Ausweisen verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder als gültig anerkannt worden sind.

2. Jede Vertragspartei kann jederzeit Beratungen über die von der anderen Ver-

tragspartei aufrechterhaltenen Sicherheitsanforderungen verlangen, unter Einschluss von, aber nicht beschränkt auf Sicherheitsanforderungen bezüglich Luftfahrteinrich- tungen, Besatzungen, Luftfahrzeugen und deren Betrieb. Solche Beratungen müssen innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Erhalt dieses Gesuchs stattfinden.

3. Stellt eine Vertragspartei nach solchen Beratungen fest, dass die andere Ver-

tragspartei die Sicherheitsanforderungen und Erfordernisse in diesen Bereichen, welche mindestens den zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens festgelegten Anforderungen entsprechen, nicht wirksam aufrechterhält und vollzieht, wird die erste Vertragspartei der anderen Vertragspartei diese Feststellung und die als not- wendig erachteten Schritte zur Erfüllung der Mindestanforderungen bekannt geben, und diese andere Vertragspartei hat geeignete Massnahmen zu deren Abhilfe zu ergreifen. Unterlässt es die andere Vertragspartei, innerhalb zumutbarer Zeit oder in jedem Fall innerhalb von fünfzehn (15) Tagen geeignete Massnahmen zu ergreifen, stellt dies einen Grund dar, Absatz 4 von Artikel 2 (Bezeichnung, Bewilligung und Widerruf) dieses Abkommens anzuwenden.

4. Ungeachtet der in Artikel 33 des Übereinkommens erwähnten Verpflichtungen

ist vereinbart, dass jedes Luftfahrzeug, das von einem bezeichneten Luftverkehrsun- ternehmen oder von bezeichneten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei auf Luftverkehrslinien von und nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei betrieben wird, von den zuständigen Vertretern der anderen Vertragspartei irgendeiner Über-

Luftverkehr. Abk. mit Australien AS 2012

prüfung an Bord und um das Luftfahrzeug herum unterzogen werden kann, während es sich im Gebiet dieser anderen Vertragspartei aufhält, um die Gültigkeit der Luft- fahrzeugdokumente und derjenigen der Besatzungen und den sichtbaren Zustand des Luftfahrzeuges und seiner Ausrüstung (in diesem Artikel «Rampinspektion» genannt) abzuklären, vorausgesetzt, dass dies zu keiner ungebührlichen Verzöge- rung führt.

5. Wenn irgendeine solche Rampinspektion oder eine Serie von Rampinspektionen

Anlass gibt zu: a. ernsthaften Bedenken, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luft- fahrzeuges nicht den zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens festge- legten Mindestanforderungen entspricht; oder b. ernsthaften Bedenken, dass ein Mangel an wirksamer Aufrechterhaltung und am Vollzug der zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens festgelegten Sicherheitsanforderungen besteht; steht es der Vertragspartei, welche die Inspektion ausführt, zum Zwecke von Arti- kel 33 des Übereinkommens frei anzunehmen, dass die Erfordernisse, nach welchen die Zeugnisse oder Ausweise für dieses Luftfahrzeug oder für die Besatzung dieses Luftfahrzeuges ausgestellt oder anerkannt worden sind oder die Erfordernisse, nach welchen dieses Luftfahrzeug betrieben wird, nicht den Mindestanforderungen ent- sprechen oder höher sind als diejenigen, welche in Übereinstimmung mit dem Über- einkommen aufgestellt sind.

6. Für den Fall, dass der Zutritt im Rahmen einer Rampinspektion eines Luftfahr-

zeuges, das von einem bezeichneten Luftverkehrsunternehmen oder von bezeichne- ten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit Absatz 4 dieses Artikels betrieben wird, vom Vertreter dieses bezeichneten Luftverkehrsun- ternehmens oder dieser bezeichneten Luftverkehrsunternehmen verweigert wird, steht es der anderen Vertragspartei frei anzunehmen, dass ernsthafte Bedenken der in Absatz 5 dieses Artikels erwähnten Art vorhanden sind, und sie kann die in die- sem Absatz vorgesehenen Schlussfolgerungen ziehen. 7. Jede Vertragspartei behält sich vor, die Betriebsbewilligung eines bezeichneten Luftverkehrsunternehmens oder bezeichneter Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei sofort auszusetzen oder abzuändern für den Fall, dass die erste Ver- tragspartei aufgrund der Rampinspektion, einer Serie von Rampinspektionen, einer Zutrittsverweigerung zur Vornahme einer Rampinspektion, von Gesprächen oder anderweitig zum Schluss kommt, dass dringliche Massnahmen zur Sicherheit des Betriebes eines Luftverkehrsunternehmens erforderlich sind.

8. Jede in Übereinstimmung mit den Absätzen 3 oder 7 dieses Artikels von einer

Vertragspartei getroffene Massnahme wird aufgehoben, sobald die Gründe, welche diese Massnahme ausgelöst haben, nicht mehr gegeben sind.

Luftverkehr. Abk. mit Australien AS 2012

Art. 6 Sicherheit der Luftfahrt

1. In Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht

bekräftigen die Vertragsparteien, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicher- heit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens bildet. Ohne die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten nach internationalem Recht zu beschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, unterzeich- net am 14. September 19632 in Tokio, des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet am 16. Dezem- ber 19703 in Den Haag, des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, unterzeichnet am 23. September

19714 in Montreal, des Zusatzprotokolls zur Bekämpfung gewalttätiger Handlungen

auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, unterzeichnet am 24. Februar 19885 in Montreal, sowie aller weiteren mehrseitigen Abkommen, welche die Sicherheit der Zivilluftfahrt regeln und die beiden Vertragsparteien verpflichten. 2. Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig auf Ersuchen hin jede erforder- liche Unterstützung, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbesitznahme von Luft- fahrzeugen und andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, gegen Flughäfen und Einrichtun- gen der Flugsicherung sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.

3. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Überein-

stimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten und als Anhänge zum Übereinkommen bezeichneten Sicherheitsbestimmungen, soweit solche Sicherheitsbestimmungen und Erfordernisse für die Vertragsparteien anwendbar sind. 4. Die Vertragsparteien verlangen, dass bei ihnen eingetragene Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeugbetreiber, die den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Tätigkeiten oder ihren dauernden Aufenthalt in ihrem Gebiet haben, und Flughafenhalter in ihrem Gebiet in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln. 5. Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Luftfahrzeug- betreiber zur Einhaltung der in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels aufgeführten Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt aufgefordert werden können, die von der anderen Vertragspartei für die Einreise, die Ausreise oder den Aufenthalt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet zweckmässige Massnahmen wirkungsvoll angewandt werden, um Luftfahrzeuge zu schützen und Fluggäste, Besatzungen, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvorräte vor und während des Besteigens der Luftfahrzeuge

2 SR 0.748.710.1 3 SR 0.748.710.2 4 SR 0.748.710.3 5 SR 0.748.710.31

Luftverkehr. Abk. mit Australien AS 2012

oder der Beladung zu kontrollieren. Jede Vertragspartei überprüft des Weiteren wohlwollend jedes Begehren der anderen Vertragspartei für vernünftige Sonder- sicherheitsmassnahmen, um eine bestimmte Gefahr abzuwenden.

6. Bei einem Zwischenfall oder der Gefahr eines Zwischenfalls einer widerrecht-

lichen Inbesitznahme eines zivilen Luftfahrzeuges oder bei anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besat- zungen, der Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen unterstützen sich die beiden Vertragsparteien gegenseitig, indem sie die Kommunikation und andere zweckmäs- sige Massnahmen erleichtern, die geeignet sind, einen solchen Zwischenfall oder eine solche Bedrohung schnell und sicher zu beenden, unter Berücksichtigung eines möglichst geringen Risikos für Leib und Leben.

7. Wenn eine Vertragspartei vernünftige Gründe zur Annahme hat, dass die andere

Vertragspartei von den Sicherheitsbestimmungen dieses Artikels abweicht, können die Luftfahrtbehörden der ersten Vertragspartei um sofortige Beratung mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei nachsuchen. Kommt keine zufrieden stellende Einigung innerhalb von fünfzehn (15) Tagen vom Zeitpunkt eines solchen Gesuches zustande, stellt dies einen Grund für die Anwendung von Absatz 4 des Artikels 2 dieses Abkommens (Bezeichnung, Bewilligung und Widerruf) dar. Wenn eine Notlage dies erfordert, kann eine Vertragspartei vor Ablauf der fünfzehn (15) Tage Massnahmen nach Absatz 4 von Artikel 2 (Bezeichnung, Bewilligung und Widerruf) ergreifen. Jede Massnahme, die in Überstimmung mit diesem Absatz getroffen wird, wird aufgehoben, wenn die andere Vertragspartei die Sicherheitsbe- stimmungen dieses Artikels befolgt.

8. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können mit den Luftfahrtbehörden

der anderen Vertragspartei sofort Beratungen über Sicherheit der Luftfahrt verlan- gen.

Art. 7 Leasing

1. Die bezeichneten Luftverkehrsunternehmen jeder Vertragspartei können Luft-

fahrzeuge (oder Luftfahrzeuge und Besatzungen) von jedem Unternehmen, ein- schliesslich von anderen Luftverkehrsunternehmen, leasen, vorausgesetzt, dass dies nicht dazu führt, dass ein Luftverkehrsunternehmen Verkehrsrechte ausübt, welche ihm nicht zustehen, und vorausgesetzt, dass das geleaste Luftfahrzeug und die Besatzung die Artikel 5 (Technische Sicherheit) und Artikel 6 (Sicherheit der Luft- fahrt) einhalten. 2. Es ist keine Voraussetzung für eine der Vertragsparteien, dass das Unternehmen oder das Luftverkehrsunternehmen (der Leasinggeber), der das Luftfahrzeug ver- least, berechtigt ist, Verkehr von oder nach dem Gebiet einer der Vertragsparteien zu befördern.

Luftverkehr. Abk. mit Australien AS 2012

Art. 8 Benützungsgebühren 1. Gebühren, die im Gebiet einer der Vertragsparteien für den Betrieb eines Luft- verkehrsunternehmens oder der Luftverkehrsunternehmen, welche von der anderen Vertragspartei für die Benutzung der dem öffentlichen Verkehr zugänglichen Flug- häfen und anderer Einrichtungen für die Luftfahrt im Gebiet der ersten Vertragspar- tei bezeichnet worden sind, erhoben werden, haben gerecht und angemessen zu sein und werden in Übereinstimmung mit einheitlichen Bedingungen erhoben, die ohne Diskriminierung bezüglich der Nationalität des fraglichen Luftfahrzeuges anwend- bar sind.

2. Jede Vertragspartei ermuntert die Gebühren erhebenden Behörden und Organe in

ihrem Gebiet, sich mit den bezeichneten Luftverkehrsunternehmen, welche die Dienstleistungen und Einrichtungen in Anspruch nehmen, zu beraten, und sie benachrichtigt diese in angemessener Weise über alle vorgeschlagenen Änderungen bezüglich Benützungsgebühren. Die Vertragsparteien ermuntern die Gebühren erhebenden Behörden und die bezeichneten Luftverkehrsunternehmen ebenfalls, solche Informationen auszutauschen, welche es erlauben, eine präzise Einschätzung der Angemessenheit der Gebühren zu erstellen.

3. Angemessene Gebühren widerspiegeln die vollen Kosten, welche bei den Gebüh-

ren erhebenden Behörden für das Bereitstellen der entsprechenden Dienste und Einrichtungen entstehen, unter Einschluss einer vernünftigen Anlagerendite nach Abschreibungen.

Art. 9 Statistische Angaben

1. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von einem bezeichneten

Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei verlangen, Statistiken über den auf den vereinbarten Linien durch dieses bezeichnete Luftverkehrsunternehmen beförderten Verkehr zu übermitteln.

2. Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei können die Art der Statistiken

bestimmen, die unter dem vorangehenden Absatz zur Übermittlung verlangt werden, und sie wenden diese Erfordernisse auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung an.

Art. 10 Befreiung von Abgaben und anderen Gebühren

1. Die vom bezeichneten oder von den bezeichneten Luftverkehrsunternehmen einer

Vertragspartei auf den internationalen Luftverkehrslinien eingesetzten Luftfahrzeuge sind von allen Einfuhrbeschränkungen, Zollabgaben, Verbrauchssteuern und ähnli- chen Gebühren und Abgaben, die von den nationalen Behörden auferlegt werden, befreit. Ersatzteile und ordentliche Bordausrüstung für die Instandstellung, den Unterhalt oder die Wartung solcher Luftfahrzeuge sind ebenfalls befreit.

2. Die folgenden Gegenstände sind von allen Einfuhrbeschränkungen, Zollabgaben,

Verbrauchssteuern und ähnlichen, von den nationalen Behörden auferlegten Gebüh- ren und Abgaben befreit, ob sie von einem bezeichneten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden oder einem bezeichneten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei bereitgestellt werden. Diese Befreiungen kommen auch zur

Luftverkehr. Abk. mit Australien AS 2012

Anwendung, wenn diese Vorräte auf demjenigen Teil der Reise verbraucht werden, der über dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt wird, in welchem sie an Bord genommen wurden: a. die Bordvorräte (unter Einschluss von, aber nicht beschränkt auf solche Gegenstände wie Lebensmittel, Getränke und Tabak), ob eingeführt oder im Gebiet der anderen Vertragspartei an Bord genommen; b. die Treib- und Schmierstoffe (unter Einschluss von hydraulischen Flüssig- keiten) und verbrauchbare technische Vorräte; c. die Ersatzteile, einschliesslich Motoren; vorausgesetzt in jedem Fall, dass sie für den Gebrauch an Bord von Luftfahrzeugen in Verbindung mit der Errichtung oder der Aufrechterhaltung einer internationalen Luftverkehrslinie durch das betroffene bezeichnete Luftverkehrsunternehmen bestimmt sind.

3. Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen sind nicht auf Gebühren

anwendbar, die auf den Kosten für Dienstleistungen beruhen, die an die bezeichne- ten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertrags- partei erbracht werden.

4. Die ordentliche Bordausrüstung sowie Ersatzteile (unter Einschluss von Moto-

ren), Vorräte an Treibstoffen, Schmierstoffen (unter Einschluss von hydraulischen Flüssigkeiten) und andere in Absatz 1 und 2 dieses Artikels erwähnte Gegenstände, die sich an Bord der von den bezeichneten Luftverkehrsunternehmen einer Ver- tragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge befinden, können im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieser Vertragspartei ausgela- den werden. Bordvorräte, die für den Verbrauch auf den Linien der bezeichneten Luftverkehrsunternehmen vorgesehen sind, können in jedem Fall ausgeladen wer- den. Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erwähnte Ausrüstung und Vorräte können unter die Aufsicht oder Kontrolle der entsprechenden Behörden gestellt werden, bis sie wieder ausgeführt werden oder bis darüber in Übereinstimmung mit den Zollgesetzen und Verfahren dieses Vertragspartei verfügt worden ist.

5. Werbematerial ohne kommerziellen Wert, das vom bezeichneten oder von den

bezeichneten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei gebraucht wird, ist von allen Einfuhrbeschränkungen, Zollabgaben, Verbrauchssteuern und ähnlichen Gebühren und Abgaben, die von den nationalen Behörden erhoben werden, befreit.

6. Die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung kommt auch in denjenigen Fällen

zur Anwendung, in denen das bezeichnete oder die bezeichneten Luftverkehrsunter- nehmen einer Vertragspartei mit einem anderen Luftverkehrsunternehmen oder anderen Luftverkehrsunternehmen Vereinbarungen über die Leihe oder die Überfüh- rung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels aufgeführten Gegenstände ins Gebiet der anderen Vertragspartei abgeschlossen haben, vorausgesetzt, dass einem solchen anderen Luftverkehrsunternehmen oder solchen anderen Luftverkehrsunter- nehmen von der anderen Vertragspartei ebenfalls derartige Erleichterungen gewährt werden.

Luftverkehr. Abk. mit Australien AS 2012

7. Fluggäste, mitgeführtes Gepäck und Fracht, die sich im direktem Durchgang

durch das Gebiet einer der Vertragsparteien befinden und die für diesen Zweck vorbehaltene Zone des Flughafens nicht verlassen, werden keiner Überprüfung unterzogen, ausgenommen aus Gründen der Flugsicherheit, zur Betäubungsmittel- kontrolle oder unter speziellen Umständen. Gepäck und Fracht in direktem Durch- gang sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Steuern befreit.

Art. 11 Tarife 1. Jede Vertragspartei gestattet jedem bezeichneten Luftverkehrsunternehmen, seine eigenen Tarife für die Beförderung des Verkehrs zu bestimmen.

2. Sofern nicht nationale Gesetze und Verordnungen es erfordern, verlangen die

Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien nicht, dass ihnen die Tarife, die von den bezeichneten Luftverkehrsunternehmen in Rechnung gestellt werden, unterbreiten werden.

3. Die von den bezeichneten Luftverkehrsunternehmen in Rechnung gestellten

Tarife unterstehen den Wettbewerbs- und Konsumentengesetzen der beiden Ver- tragsparteien.

Art. 12 Beförderungsangebot

1. Die bezeichneten Luftverkehrsunternehmen geniessen beim Betrieb der verein-

barten Linien, die von diesem Abkommen erfasst werden, gleiche und angemessene Möglichkeiten.

2. Das Beförderungsangebot, welches von den bezeichneten Luftverkehrsunterneh-

men jeder Vertragspartei auf Luftverkehrslinien für die Beförderung von internatio- nalem Verkehr von und nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei in Überein- stimmung mit Absatz 1 Buchstaben c und d von Artikel 3 dieses Abkommens angeboten wird, ist so, wie es zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien bestimmt wurde.

Art. 13 Geschäftstätigkeit

1. Jede Vertragspartei unternimmt alle geeigneten Massnahmen innerhalb ihrer

Zuständigkeit, um alle Formen von Diskriminierung oder unfairen Wettbewerbs- praktiken auszuschalten, welche die Wettbewerbsstellung der bezeichneten Luftver- kehrsunternehmen der anderen Vertragspartei bei der Ausübung ihrer in diesem Abkommen vereinbarten Rechte und Ansprüche nachteilig beeinflussen, unter Einschluss von, aber nicht beschränkt auf Einschränkungen des Verkaufs von Luft- beförderungen, die Bezahlung von Gütern, Dienstleistungen oder Transaktionen oder die Rückführung von überschüssigen Devisen durch die bezeichneten Luftver- kehrsunternehmen.

Luftverkehr. Abk. mit Australien AS 2012

2. In dem Ausmass, wie die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei glauben, dass

ihre bezeichneten Luftverkehrsunternehmen der Diskriminierung oder unfairen Praktiken ausgesetzt sind, teilen sie dies den Luftfahrtbehörden der anderen Ver- tragspartei mit. Beratungen, welche auf diplomatischem Weg erfolgen können, sind baldmöglichst nach erfolgter Mitteilung aufzunehmen, ausser die erste Vertragspar- tei ist befriedigt, dass die Angelegenheit in der Zwischenzeit gelöst wurde.

3. Die bezeichneten Luftverkehrsunternehmen jeder Vertragspartei haben in Über-

einstimmung mit den Gesetzen und Verordnungen der anderen Vertragspartei über die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung das Recht, in das Gebiet der anderen Vertragspartei leitendes und anderes hoch qualifiziertes und spezialisiertes Personal, welches für die Bereitstellung des Luftverkehrs notwendig ist, zu bringen und zu beschäftigen.

4. Die bezeichneten Luftverkehrsunternehmen jeder Vertragspartei haben in Über-

einstimmung mit den anwendbaren nationalen Gesetzen und Verordnungen der anderen Vertragspartei das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei zum Zwe- cke des Anbietens, der Förderung und des Verkaufs von Luftverkehrsdiensten Büros, Vertretungen und/oder Zweigniederlassungen zu errichten. Jedes bezeichnete Luftverkehrsunternehmen hat das Recht, sich am Verkauf von Beförderungen im Gebiet der anderen Vertragspartei direkt und, nach seinem Belieben, mittels Agen- ten zu beteiligen. Jedes bezeichnete Luftverkehrsunternehmen ist berechtigt, zu diesem Zweck seine eigenen Beförderungsscheine zu gebrauchen. 5. Die bezeichneten Luftverkehrsunternehmen jeder Vertragspartei sind berechtigt, Beförderungen in lokalen oder frei konvertierbaren Währungen zu verkaufen und ihre Geldmittel in jede frei konvertierbare Währung umzurechnen und diese nach Belieben aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei zu überweisen. Unter Vorbehalt der nationalen Gesetze und Verordnungen und der Politik der anderen Vertragspartei ist die Umrechnung und Überweisung der Geldmittel, die im üblichen Rahmen ihres Betriebes erworben werden, zu den Sätzen des offiziellen Devisenkurses zulässig, welcher zum Zeitpunkt der Einreichung der Gesuche um die Umrechnung oder Überweisung für Zahlungen anwendbar ist, und sie unterliegt mit Ausnahme norma- ler Dienstleistungsgebühren, welche für solche Transaktionen gelten, keinerlei Gebühren.

6. Die bezeichneten Luftverkehrsunternehmen jeder Vertragspartei haben das

Recht, nach eigenem Belieben lokale Ausgaben, unter Einschluss von Treibstoffkäu- fen, im Gebiet der anderen Vertragspartei in lokaler Währung zu bezahlen oder, soweit dies örtlichen Währungsvorschriften entspricht, in frei konvertierbaren Wäh- rungen.

7. Jedes bezeichnete Luftverkehrsunternehmen hat das Recht, nach seinem Belieben

im Gebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den inländischen Gesetzen und Verordnungen der anderen Vertragspartei seine eigene Bodenabferti- gung durchzuführen oder einen Mitbewerber seiner Wahl ganz oder teilweise für solche Dienste unter Vertrag zu nehmen, unter Einschluss aller anderen Luftver- kehrsunternehmen, welche solche Bodenabfertigungsdienste als Ganzes oder teil- weise betreiben. Diese Rechte unterliegen Beschränkungen, die auf Sicherheits- oder personenschutzbezogenen Überlegungen von Seiten des Flughafens beruhen. Falls

Luftverkehr. Abk. mit Australien AS 2012

solche Überlegungen die Eigenabfertigung eines bezeichneten Luftverkehrsunter- nehmens ausschliessen oder es nicht zulassen, dass ein Mitbewerber eigener Wahl für Bodenabfertigungsdienste unter Vertrag genommen werden kann, sind diese Dienste diesem bezeichneten Luftverkehrsunternehmen auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung mit allen anderen Luftverkehrsunternehmen verfügbar zu machen.

Art. 14 Unterbreitung der Flugpläne Jede Vertragspartei kann verlangen, dass die von den bezeichneten Luftverkehrsun- ternehmen der anderen Vertragspartei vorgesehenen Flugpläne ihren Luftfahrtbe- hörden in Übereinstimmung mit ihren nationalen Gesetzen und Verordnungen mitgeteilt werden.

Art. 15 Beratungen

1. Jede Vertragspartei kann jederzeit Beratungen über die Umsetzung, Auslegung,

Anwendung oder die Änderung dieses Abkommens verlangen.

2. Mit Ausnahme anderweitiger Regelungen in den Artikeln 5 (Technische Sicher-

heit) und 6 (Sicherheit der Luftfahrt) beginnen solche Beratungen, die durch Gespräche oder Korrespondenz geführt werden können, innerhalb einer Frist von sechzig (60) Tagen vom Zeitpunkt des Erhalts eines solchen Begehrens, sofern nicht gegenseitig etwas anderes entschieden wird.

Art. 16 Änderung des Abkommens

1. Unter Vorbehalt von Absatz 3 kann dieses Abkommen durch schriftliche Verein-

barung zwischen den Vertragsparteien geändert oder überarbeitet werden.

2. Jede solche Änderung oder Überarbeitung tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, an

welchem sich die Vertragsparteien gegenseitig schriftlich mitgeteilt haben, dass die entsprechenden Erfordernisse für das Inkrafttreten einer Änderung oder Überarbei- tung erfüllt sind.

3. Änderungen des Anhanges zu diesem Abkommen können direkt zwischen den

Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden. Sie sind vom Zeitpunkt an vorläufig anwendbar, an dem sie vereinbart wurden und treten in Kraft, nachdem sie durch einen Austausch diplomatischer Noten bestätigt worden sind.

4. Falls ein mehrseitiges Übereinkommen über den Luftverkehr für beide Vertrags-

parteien in Kraft tritt, gilt dieses Abkommen soweit als geändert, dass es mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens übereinstimmt.

Art. 17 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses

Abkommens, die nicht durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien gelöst werden kann, sei es durch Gespräche, Korrespondenz oder auf diplomatischem Weg, wird auf Ersuchen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.

Luftverkehr. Abk. mit Australien AS 2012

2. Innerhalb einer Frist von sechzig (60) Tagen vom Zeitpunkt des Erhalts durch

eine Vertragspartei einer auf diplomatischem Weg erfolgten Note der anderen Ver- tragspartei, welche den Entscheid über die Meinungsverschiedenheit durch eine Schiedsgericht verlangt, bezeichnet jede Vertragspartei einen Schiedsrichter. Inner- halb einer Frist von sechzig (60) Tagen nach der Bezeichnung des letztbezeichneten Schiedsrichters bezeichnen die beiden Schiedsrichter einen Vorsitzenden, der Ange- höriger eines Drittstaates ist. Wenn nach Ablauf von sechzig (60) Tagen, nachdem eine der Vertragsparteien ihren Schiedsrichter bezeichnet hat, die andere Vertrags- partei den ihrigen nicht bezeichnet hat, oder wenn sich innerhalb einer Frist von sechzig (60) Tagen nach der Bezeichnung des zweiten Schiedsrichters die beiden Schiedsrichter über die Wahl des Vorsitzenden nicht einig werden, kann jede Ver- tragspartei den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ersuchen, einen Schiedsrichter oder mehrere Schiedsrichter zu bezeichnen, wie immer es der Fall erfordert. Wenn der Präsident des Rates die gleiche Nationalität wie eine der Vertragsparteien besitzt, nimmt der dienstälteste Vizepräsident, welcher nicht aus demselben Grund ausfällt, die Bezeichnung vor.

3. Das Schiedsgericht bestimmt seine Verfahrensvorschriften selbst.

4. Dieses Gericht bemüht sich, seinen schriftlichen Entscheid innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Abschluss der Anhörung abzugeben, oder, wenn keine Anhörung stattfindet, nach dem Zeitpunkt, an dem beide Antworten eingereicht wurden. Der Entscheid wird mit Mehrheitsbeschluss gefällt.

5. Die Vertragsparteien können innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Erhalt des

Entscheides Anfragen zur Klarstellung unterbreiten, und eine solche Klarstellung ist innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach einem solchem Begehren abzugeben. 6. Jeder schiedsgerichtliche Entscheid, der in Anwendung dieses Artikels erfolgt, ist für die beiden Vertragsparteien bindend. 7. Jede Vertragspartei bezahlt die Auslagen des von ihr bezeichneten Schiedsrich- ters. Die verbleibenden Kosten des Schiedsgerichtes werden gleichmässig zwischen den Vertragsparteien aufgeteilt.

8. Wenn und solange sich eine Vertragspartei nicht einem nach Absatz 6 dieses

Artikels gefällten Entscheid unterzieht, kann die andere Vertragspartei alle Rechte oder Vorrechte, welche sie aufgrund dieses Abkommens der säumigen Vertragspar- tei gewährt hat, beschränken, aussetzen oder widerrufen, wobei sie die andere Ver- tragspartei über ihren Entscheid informiert.

Art. 18 Kündigung 1. Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich ihren Entschluss zur Kündigung dieses Abkommens anzeigen. Eine solche Anzeige ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) mitzuteilen. Das Abkommen endet um Mitternacht (am Ort des Erhalts der Mitteilung an die andere Vertragspartei) unmittelbar vor dem ersten Jahrestag des Zeitpunktes des Erhalts der Mitteilung durch die andere Vertragspartei, sofern die Mitteilung nicht im Einver- nehmen der Vertragsparteien vor Ende dieser Frist zurückgezogen wird.

Luftverkehr. Abk. mit Australien AS 2012

2. Liegt keine Empfangsanzeige der Kündigungsmitteilung der anderen Vertrags-

partei vor, wird angenommen, dass ihr die Kündigung vierzehn (14) Tage nach dem Zeitpunkt zugekommen ist, an dem die ICAO davon Kenntnis erhalten hat.

Art. 19 Hinterlegung bei der ICAO Dieses Abkommen und jede Änderung dazu werden bei der ICAO hinterlegt.

Art. 20 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien einander

schriftlich mitgeteilt haben, dass die entsprechenden Erfordernisse für das Inkrafttre- ten dieses Abkommens erfüllt sind.

2. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens wird das Abkommen zwischen dem

Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Australien über den Luftlinien- verkehr, unterzeichnet am 17. Oktober 19906 in Canberra, aufgehoben.

Zu Urkund dessen haben die durch ihre Regierungen entsprechend bevollmächtigten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in doppelter Urschrift in Canberra am 28. November 2008, in englischer und deutscher Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermassen verbindlich sind. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten geht der englische Text vor.

Für den Schweizerischen Bundesrat: Für die Regierung von Australien: Daniel Woker Michael John Taylor

6 AS 1993 1513

Luftverkehr. Abk. mit Australien AS 2012

Anhang

Linienpläne Abschnitt I Strecken, die von dem/den bezeichneten Luftverkehrsunternehmen der Schweiz in einer oder beiden Richtungen betrieben werden:

Punkte in der Schweiz Zwischenlandepunkte Punkte in Australien Punkte darüber hinaus

Jeder Punkt Jeder Punkt Jeder Punkt Jeder Punkt

Abschnitt II Strecken, die von dem/den bezeichneten Luftverkehrsunternehmen Australiens in einer oder beiden Richtungen betrieben werden:

Punkte in Australien Zwischenlandepunkte Punkte in der Schweiz Punkte darüber hinaus

Jeder Punkt Jeder Punkt Jeder Punkt Jeder Punkt

Anmerkungen

1. Punkte auf den festgelegten Strecken können nach Belieben der betroffenen

bezeichneten Luftverkehrsunternehmen auf allen oder einem Teil der Flüge ausge- lassen werden, vorausgesetzt, dass die Luftverkehrslinie entweder an einem Punkt im Gebiet der Vertragspartei, die das Luftverkehrsunternehmen bezeichnet, beginnt oder dort endet.

2. Die bezeichneten Luftverkehrsunternehmen können nach Belieben auf allen oder

einem Teil der Flüge: a. verschiedene Flugnummern bei der Durchführung eines Fluges kombinieren; und b. Verkehr von jedem ihrer Luftfahrzeuge zu jedem ihrer Luftfahrzeuge an allen Punkten auf den Strecken transferieren.

3. Jedes bezeichnete Luftverkehrsunternehmen kann auf jedem Abschnitt oder auf

allen Abschnitten der festgelegten Strecken die vereinbarten Linien durchführen, einschliesslich mit anderen Luftverkehrsunternehmen gestützt auf Code-Share- und andere zusammenwirkende Marketing-Vereinbarungen, ohne irgendwelche Ein- schränkung mit Bezug auf den Wechsel des eingesetzten Luftfahrzeugtyps an jedem Punkt auf der Strecke.

Luftverkehr. Abk. mit Australien AS 2012

4. Zwischenlandepunkte und Punkte darüber hinaus, die nicht in den obigen Stre-

cken aufgeführt sind, können nach Belieben der bezeichneten Luftverkehrsunter- nehmen bedient werden, vorausgesetzt, dass kein Verkehr zwischen diesen Punkten und Punkten im Gebiet der anderen Vertragspartei aufgenommen oder abgesetzt wird.

5. Die Verkehrsrechte, die ausgeübt werden, sind so, wie sie zwischen den Luft-

fahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit vereinbart werden.

Luftverkehr. Abk. mit Australien AS 2012