AS 2012 5433
Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung
Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV)
Änderung vom 21. September 2012
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 23. September 20111 über die elektronische öffentliche Beur- kundung wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2 und 3
2 Der Nachweis der Berechtigung zur Beurkundung wird erbracht durch eine sepa-
rate, für die jeweilige Beurkundung aus dem Register der Urkundspersonen abgeru- fene Zulassungsbestätigung, die folgende Angaben enthält: a. die Bescheinigung, dass der Inhaber oder die Inhaberin die Berechtigung zur Beurkundung besitzt; b. die Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach kantonalem Recht sowie die Abkürzung des zulassenden Kantons; c. den Verweis auf den Eintrag im Register.
3 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bezeichnet die aner-
kannten elektronischen Formate in einer Verordnung und regelt die technischen und organisatorischen Vorgaben.
Gliederungstitel vor Art. 14a
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. September 2012 Das EJPD kann bis zur Bereitstellung des Registers nach Artikel 7 Bestimmungen erlassen, wie der Nachweis der Berechtigung zur Beurkundung ohne Abruf der Zulassungsbestätigung nach Artikel 3 Absatz 2 erbracht werden kann. Diese Bestimmungen gelten längstens bis 31. Dezember 2013.
1 SR 943.033
2012-2306 5433
Elektronische öffentliche Beurkundung AS 2012
Gliederungstitel vor Art. 15 Aufgehoben
Art. 15 Sachüberschrift Inkrafttreten
II Diese Änderung tritt am 1. November 2012 in Kraft.
21. September 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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