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AS 2012 5549

Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten

Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP)

Änderung vom 11. Oktober 2012

Das Bundesamt für Gesundheit, im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt, gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20051 (VBP), verordnet:

I Anhang 1 der VBP wird gemäss Beilage geändert.

II Diese Änderung tritt am 1. November 2012 in Kraft.

11. Oktober 2012 Bundesamt für Gesundheit: Pascal Strupler

1 SR 813.12

2012-2209 5549

Biozidprodukteverordnung AS 2012

Anhang 1 (Art. 9 Abs. 1 Bst. a)

Liste I: Wirkstoffe mit den Anforderungen zur Verwendung in Biozidprodukten

Folgende neuen Wirkstoffe werden in Anhang 1 aufgenommen:

Gebräuchliche IUPAC2-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen3 Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- im Biozidprodukt in art der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

Kupferhydroxid Kupfer(II)-hydroxid 965 g/kg 1. Februar 2014 31. Januar 2024 8 Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines EG-Nr.: 243-815-9 Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten CAS-Nr.: 20427-59-2 die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung der EU nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1. die Produkte werden nur dann für die Verwendung

im Tauchverfahren zugelassen, wenn im Gesuch auf Produktzulassung Daten vorgelegt wurden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls durch die Anwendung geeigneter Risikominderungsmassnah- men die Anforderungen der Artikel 11 und 17 VBP erfüllt,

2 International Union of Pure and Applied Chemistry (Internationale Union für reine und angewandte Chemie 3 Für die Umsetzung der gemeinsamen Grundsätze von Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Febr. 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/environment/biocides/index.htm

Biozidprodukteverordnung AS 2012

Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- im Biozidprodukt in art der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

2. für für industrielle Zwecke zugelassene Produkte

werden sichere Betriebsverfahren aufgestellt und die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet, sofern im Gesuch auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle Anwender auf ande- re Weise auf ein vertretbares Mass reduziert werden kann,

3. auf Etiketten und, falls vorhanden, Sicherheits-

datenblättern von zugelassenen Produkten wird angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung unter einer Abdeckung und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert wer- den muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Gewässer zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen,

4. Produkte dürfen nur dann für die Behandlung von

Holz zugelassen werden, das für Konstruktionen im Freien in der Nähe von oder über Wasser verwendet wird, wenn Daten vorgelegt werden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmassnahmen den Anforderungen der Artikel 11 und 17 VBP genügt.

Kupfer(II)-oxid Kupfer(II)-oxid 976 g/kg 1. Februar 2014 31. Januar 2024 8 Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines EG-Nr.: 215-269-1 Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten CAS-Nr.: 1317-38-0 die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die

Biozidprodukteverordnung AS 2012

Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- im Biozidprodukt in art der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung der EU nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1. für für industrielle Zwecke zugelassene Produkte

werden sichere Betriebsverfahren aufgestellt, und die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet, sofern im Gesuch auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle Anwender auf ande- re Weise auf ein vertretbares Mass reduziert werden kann,

2. auf Etiketten und, falls vorhanden, Sicherheits-

datenblättern von zugelassenen Produkten wird angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung unter einer Abdeckung und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert wer- den muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Gewässer zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen,

3. Produkte dürfen nur dann für die Behandlung von

Holz, das für Konstruktionen im Freien in der Nähe von oder über Wasser verwendet wird, oder von Holz in Kontakt mit Süsswasser zugelassen werden, wenn Daten vorgelegt werden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls unter Anwendung geeigne- ter Risikominderungsmassnahmen den Anforderun- gen der Artikel 11 und 17 VBP genügt.

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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- im Biozidprodukt in art der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

Basisches Kupfer(II)-carbonat, 957 g/kg 1. Februar 2014 31. Januar 2024 8 Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines Kupfercarbonat Kupfer(II)-hydroxid (1:1) Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten EG-Nr.: 235-113-6 die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt CAS-Nr.: 12069-69-1 die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung der EU nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1. die Produkte werden nur dann für die Verwendung

im Tauchverfahren zugelassen, wenn im Gesuch auf Produktzulassung Daten vorgelegt wurden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls durch die Anwendung geeigneter Risikominderungsmassnah- men die Anforderungen der Artikel 11 und 17 VBP erfüllt,

2. für für industrielle Zwecke zugelassene Produkte

werden sichere Betriebsverfahren aufgestellt, und die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet, sofern im Gesuch auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle Anwender auf ande- re Weise auf ein vertretbares Mass reduziert werden kann,

3. auf Etiketten und, falls vorhanden, Sicherheits-

datenblättern von zugelassenen Produkten wird angegeben, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung unter einer Abdeckung und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert wer- den muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Gewässer zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks

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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- im Biozidprodukt in art der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen,

4. Produkte dürfen nur dann für die Behandlung von

Holz, das für Konstruktionen im Freien in der Nähe von oder über Wasser verwendet wird, oder von Holz in direktem Kontakt mit Süsswasser zugelas- sen werden, wenn Daten vorgelegt werden, die belegen, dass das Produkt gegebenenfalls unter Anwendung geeigneter Risikominderungsmassnah- men den Anforderungen der Artikel 11 und 17 VBP genügt.

Bendiocarb 2,2-Dimethyl-1,3- 970 g/kg 1. Februar 2014 31. Januar 2024 18 Bei der Risikobewertung der EU wurden nicht alle benzodioxol-4-yl möglichen Verwendungszwecke berücksichtigt, methylcarbamat sondern beispielsweise nur der gewerbliche Gebrauch, CAS-Nummer: nicht aber der Kontakt mit Nahrungs- oder Futtermit- 22781-23-3 teln bzw. das direkte Aufbringen auf den Boden. Bei EG-Nr.: 245-216-8 der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines Pro- dukts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung der EU nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1. mit Ausnahme der Behandlung von Sprüngen und

Spalten bzw. einzelnen Stellen werden Produkte nicht auf Flächen verwendet, die unter Umständen häufig feucht gereinigt werden, sofern nicht anhand von Daten nachgewiesen werden kann, dass das Produkt – erforderlichenfalls durch Anwendung

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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- im Biozidprodukt in art der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

geeigneter Risikominderungsmassnahmen – die Anforderungen der Artikel 11 und 17 VBP erfüllt,

2. für industrielle oder gewerbliche Zwecke zugelasse-

ne Produkte werden mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht, sofern in dem Gesuch auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann,

3. gegebenenfalls werden Massnahmen ergriffen, um

Trachtbienen den Zugang zu behandelten Nestern zu verwehren, indem die Waben entfernt oder die Ein- gänge zum Nest verschlossen werden.

Methylnonyl- Undecan-2-on 975 g/kg 1. Mai 2014 30. April 2024 19 Bei der Risikobewertung der EU wurde nur die Ver- keton CAS-Nr.: 112-12-9 wendung in Innenräumen durch nichtgewerbliche EG-Nr.: 203-937-5 Verwender berücksichtigt. Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten die BS erforderli- chenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwen- dungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umwelt- kompartimente, die bei der Risikobewertung der EU nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

Margosa-Extrakt IUPAC-Bezeichnung: 1 000 g/kg 1. Mai 2014 30. April 2024 18 Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines entfällt Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten CAS-Nr.: 84696-25-3 die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt EC-Nr:: 283-644-7 die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien Beschreibung: mit Wasser und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und aus den Samen von die Umweltkompartimente, die bei der Risiko-

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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- im Biozidprodukt in art der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

Azadirachta indica bewertung der EU nicht repräsentativ berücksichtigt extrahierter und mit wurden. organischen Lösungsmit- Die BS stellen sicher, dass die Zulassungen an ange- teln weiterbehandelter messene Risikominimierungsmassnahmen betreffend Margosa-Extrakt Oberflächengewässer, Sedimente und Nichtzielarthro- poden geknüpft sind.

Salzsäure Salzsäure 999 g/kg 1. Mai 2014 30. April 2024 2 Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines CAS-Nr.: entfällt Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten EG-Nr.: 231-595-7 die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung der EU nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die BS stellen sicher, dass die Zulassungen von Erzeugnissen für die nicht gewerbliche Anwendung daran geknüpft sind, dass die Exposition der Anwender durch die Gestaltung der Verpackung so gering wie möglich gehalten wird, sofern in dem Antrag auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für die menschliche Gesundheit durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann.

Flufenoxuron 1-[4-(2-Chlor- 960 g/kg 1. Februar 2014 31. Januar 2017 8 Flufenoxuron ist einer vergleichenden Risikobewer- alpha,alpha,alpha- triflu- tung zu unterziehen, bevor seine Aufnahme in diesen or-para-tolyloxy)-2- Anhang erneuert wird. Der EU wurde bei der Risiko- fluorophenyl]-3-(2,6- bewertung nur die Behandlung von Holz berücksich- difluorobenzoyl)harnstoff tigt, das nicht für Anlagen zur Unterbringung von EG-Nr.: 417-680-3 Tieren verwendet wird oder in Kontakt mit Nahrung CAS-Nr.: 101463-69-8 oder Futter kommt. Produkte werden nicht für Ver-

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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis dukt- im Biozidprodukt in art der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

wendungszwecke oder Expositionsszenarien zugelas- sen, die bei der Risikobewertung der EU nicht reprä- sentativ berücksichtigt wurden. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1. Produkte werden nur für die Behandlung von Holz

für Innenräume verwendet,

2. für zu industriellen oder gewerblichen Zwecken

zugelassene Produkte werden sichere Betriebsver- fahren aufgestellt und die Produkte werden mit ge- eigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet, sofern in dem Gesuch auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle Anwender auf andere Weise auf ein ver- tretbares Mass reduziert werden kann,

3. es werden geeignete Risikominderungsmassnahmen

zum Schutz des Bodens und der aquatischen Syste- me getroffen. Insbesondere wird auf Etiketten und, falls vorhanden, Sicherheitsdatenblättern von zuge- lassenen Produkten angegeben, dass frisch behan- deltes Holz nach der Behandlung unter einer Abde- ckung und/oder auf undurchlässigem, harten Untergrund gelagert werden muss, um direktes Aus- treten in den Boden oder in Gewässer zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Beseiti- gung aufgefangen werden müssen.

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