AS 2012 5787
Verständigungsvereinbarung betreffend die Auslegung von Ziffer 5 Buchstabe b des Protokolls zum Abkommen vom 25. Februar 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Malta zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Übersetzung1
Verständigungsvereinbarung betreffend die Auslegung von Ziffer 5 Buchstabe b des Protokolls zum Abkommen vom 25. Februar 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Malta zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Abgeschlossen am 30. Juni 2012 In Kraft getreten am 6. Juli 2012
Die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Malta haben die folgende Verständigungsvereinbarung abgeschlossen betreffend die Auslegung von Ziffer 5 Buchstabe b des Protokolls (nachfolgend «Protokoll») zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Malta zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (nachfolgend «Abkommen»), unterzeichnet am 25. Februar 20112 in Rom: Ziffer 5 Buchstabe b des Protokolls legt die Informationen fest, die die zuständige Behörde des ersuchenden Staats der zuständigen Behörde des ersuchten Staats zu übermitteln hat, wenn sie Auskünfte nach Artikel 26 des Abkommens verlangt. Nach dieser Bestimmung muss der ersuchende Staat unter anderem (i) den Namen und die Adresse der in eine Untersuchung oder Überprüfung einbezogenen Per- son(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben zur Identifikation dieser Person(en) wie Geburtsdatum, Zivilstand oder Steuernummer sowie (v) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen übermitteln. Buchstabe c hält fest, dass Buchstabe b wichtige verfahrenstechnische Anforderun- gen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, diese Anforderungen aber so auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behin- dern. Diese Anforderungen sind daher so zu verstehen, dass einem Amtshilfegesuch nachgekommen wird, wenn der ersuchende Staat, nebst den Informationen nach Ziffer 5 Buchstabe b Unterabsätze (ii)–(iv) des Protokolls: a) die in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogene Person identifi- ziert; wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe von Namen und Adresse der betreffenden Person erfolgen kann; und b) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informa- tionsinhabers angibt; sofern das Ersuchen keine «fishing expedition» ist.
1 Übersetzung des englischen Originaltexts.
2 SR 0.672.954.51
2012-2452 5787
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Steuern vom Einkommen AS 2012 und vom Vermögen. Verständigungsvereinbarung mit Malta
Mit den Unterschriften von beiden zuständigen Behörden ist diese Verständigungs- vereinbarung ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens anzuwenden.
Geschehen zu Bern am 28. Juni 2012 Geschehen zu La Valetta am 30. Juni 2012
Für die zuständige Behörde der Für die Schweizerischen Eidgenossenschaft: zuständige Behörde von Malta: Jürg Giraudi Aldo Farrugia Staatssekretariat für internationale Abteilung Internationale Besteuerung Finanzfragen SIF Steuerdepartement