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AS 2012 5951

Bundesgesetz zur Umsetzung von Artikel 123<i>b</i> der Bundesverfassung über die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät (Änderung des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes)

Bundesgesetz zur Umsetzung von Artikel 123b der Bundesverfassung über die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät (Änderung des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes)

vom 15. Juni 2012

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 20111, beschliesst:

I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch2

Art. 101 Abs. 1 Bst. e und 3 dritter Satz

1 Keine Verjährung tritt ein für:

e. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192 Abs. 1) und Ausnützung der Notlage (Art. 193 Abs. 1), wenn sie an Kindern unter

12 Jahren begangen wurden.

3 … Absatz 1 Buchstabe e gilt, wenn die Strafverfolgung oder die

Strafe am 30. November 2008 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war.

2011-0402 5951

Umsetzung von Artikel 123b der Bundesverfassung über die Unverjährbarkeit AS 2012 sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät. BG

2. Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 20033

Art. 1 Abs. 2 Bst. j

2 Ergänzend zu diesem Gesetz sind die folgenden Bestimmungen des StGB sinn-

gemäss anwendbar: j. die Artikel 98, 99 Absatz 2, 100 sowie 101 Absätze 1 Buchstaben a–d, 2 und

3 (Verjährung);

3. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19274

Art. 59 Abs. 1 Bst. e und 3 dritter Satz

1 Keine Verjährung tritt ein für:

e. sexuelle Nötigung (Art. 153), Vergewaltigung (Art. 154), Schändung (Art. 155), sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 156 Ziff. 1) und Ausnützung der militärischen Stellung (Art. 157), wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen wurden.

3 … Absatz 1 Buchstabe e gilt, wenn die Strafverfolgung oder die

Strafe am 30. November 2008 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war.

II Der Bundesrat setzt das Bundesgesetz vom 13. Juni 20085 über die Verfolgungsver- jährung bei Straftaten an Kindern nicht in Kraft.

3 SR 311.1 4 SR 321.0

5 BBl 2008 5261

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III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten

Nationalrat, 15. Juni 2012 Ständerat, 15. Juni 2012 Der Präsident: Hansjörg Walter Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 4. Oktober 2012 unbenützt abge-

laufen.6

2 Es wird auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt.7

31. Oktober 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

6 BBl 2012 5933

7 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 30. Okt. 2012 im vereinfachten

Verfahren gefällt.

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