AS 2012 6009
Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz
Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen)
Änderung vom 31. Oktober 2012
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung 2 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:
Art. 48 Bau- und Unterhaltsbetriebe für Eisenbahnanlagen Auf Bau- und Unterhaltsbetriebe für Eisenbahnanlagen und die in ihnen mit Unter- halts- und Erneuerungsarbeiten an Eisenbahnanlagen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie Artikel 12 Absatz 1 anwendbar, soweit Nacht- und Sonntagsarbeit, nament- lich an Anlagen der Fahrbahn und der Stromversorgung sowie an Anlagen für die Steuerung und Sicherung des Zugverkehrs, für die Aufrechterhaltung des Bahn- betriebes notwendig sind.
II Diese Änderung tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.
31. Oktober 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 822.112
2012-1845 6009
Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz AS 2012
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