AS 2012 6071
Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren
Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV)
Änderung vom 14. November 2012
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 2 Bst. a
2 Zu berücksichtigen sind insbesondere:
a. strafrechtliche Verurteilungen;
Art. 8 Abs. 1
1 Eine natürliche Person darf nur dann selbstständig gesetzlich vorgeschriebene
Revisionsdienstleistungen erbringen, wenn: a. sie als Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen ist; und b. sie selbst wie auch ihr Einzelunternehmen von der Aufsichtsbehörde ent- sprechend zugelassen sind.
Art. 9 Abs. 2
2 Revisionsunternehmen, die keine ordentlichen, aber eingeschränkte Revisionen
durchführen und in denen nur eine Person über die notwendige Zulassung verfügt, können sich, anstatt ein internes Qualitätssicherungssystem zu betreiben und dessen Angemessenheit und Wirksamkeit zu überwachen, einem System der regelmässigen Beurteilung ihrer Prüftätigkeit durch gleichrangige Berufsleute anschliessen.
Art. 19 Bst. g Der Eintrag natürlicher Personen enthält folgende Angaben: g. gegebenenfalls Funktionen der Person sowie Firma oder Name gemäss Han- delsregister, Adresse und Unternehmens-Identifikationsnummer des Revisi- onsunternehmens:
1 SR 221.302.3
2012-2326 6071
Revisionsaufsichtsverordnung AS 2012
1. dessen Inhaber oder Gesellschafter die Person ist,
2. in dessen oberstem Leitungs- oder Verwaltungsorgan oder in dessen
Geschäftsführungsorgan die Person Einsitz nimmt,
3. bei dem die Person angestellt ist, oder
4. mit dem die Person in ähnlicher Form wie in Ziffer 3 verbunden ist;
Art. 20 Bst. c, fbis, fter, g und gbis Der Eintrag von Revisionsunternehmen enthält folgende Angaben: c. Adresse und Sitz sowie bei Zweigniederlassungen von Revisionsunterneh- men mit Sitz im Ausland einen Hinweis auf den Hauptsitz; fbis. Regelwerk, nach dem das interne System zur Qualitätssicherung betrieben wird, oder, wenn kein solches betrieben wird, einen entsprechenden Hinweis (Art. 49 Abs. 2); fter. die Art der externen Qualitätssicherung oder, wenn keine solche betrieben wird, einen entsprechenden Hinweis; g. Unternehmens-Identifikationsnummer, Adresse und Sitz sämtlicher im Han- delsregister eingetragener Zweigniederlassungen in der Schweiz; gbis. gegebenenfalls Hinweise zur Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit der Einträge, insbesondere bei Umstrukturierungen;
Art. 21 Abs. 2 und 3
2 Die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden nehmen die Eintragung, Änderung und
Löschung spezialgesetzlicher Zulassungen von Personen und Unternehmen direkt auf elektronischem Weg im Register der Aufsichtsbehörde vor. Die Aufsichtsbehör- de regelt die Einzelheiten dieses Zugriffs in einer Verordnung.
3 Aufgehoben
Art. 21a Übertragung der Zulassung
1 Zwei Revisionsunternehmen können bei der Aufsichtsbehörde die Übertragung der
Zulassung des einen Revisionsunternehmens auf das andere beantragen.
2 Die Aufsichtsbehörde überträgt die Zulassung, wenn:
a. die Übertragung der Zulassung auf einer Übertragung der entsprechenden Geschäftstätigkeit beruht; und b. das übernehmende Unternehmen die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt.
3 Die Zulassung einer natürlichen Person kann nicht übertragen werden.
Revisionsaufsichtsverordnung AS 2012
Art. 22a Berichtigung des Registers
1 Die Aufsichtsbehörde leitet von Amtes wegen das Verfahren zur Berichtigung des
Registereintrages ein, wenn dieser den Tatsachen oder der Rechtslage nicht oder nicht mehr entspricht und die zur Mitteilung verpflichteten Personen oder Revi- sionsunternehmen (Art. 15 Abs. 3 RAG) die Berichtigung nicht selbst vornehmen oder anmelden.
2 Zu diesem Zweck fordert sie die zur Berichtigung verpflichteten Personen oder
Revisionsunternehmen auf, die Berichtigung des Registers innert 30 Tagen vorzu- nehmen oder zu belegen, dass keine Berichtigung erforderlich ist.
3 Kann die Aufsichtsbehörde die zur Berichtigung verpflichteten Personen oder
Revisionsunternehmen nicht erreichen, so veröffentlicht sie die Aufforderung im Bundesblatt. 4 Veranlassen die verpflichteten Personen oder verpflichteten Revisionsunternehmen die Berichtigung nicht selbst, so ordnet die Aufsichtsbehörde die Berichtigung in einer Verfügung an.
Art. 23 Aufbewahrung und Archivierung von Akten
1 Die Aufsichtsbehörde bewahrt die Akten für jede Person und jedes Unternehmen
gesondert und in chronologischer Reihenfolge auf.
2 Die Akten zu einer Person oder einem Unternehmen werden während 20 Jahren ab
dem letzten Zuwachs aufbewahrt. Wird eine Person oder ein Unternehmen aus dem Register gelöscht, so dürfen die Akten zehn Jahre nach der Löschung vernichtet werden. Dies gilt nicht bei der Löschung von Unternehmen infolge Fusion, Spaltung und anderer Umstrukturierungstatbestände.
3 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Akten dem Bundesarchiv zur
Archivierung angeboten. Die Akten, die vom Bundesarchiv nicht als archivwürdig eingestuft werden, werden vernichtet.
Art. 30 Berichterstattung 1 Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen müssen der Aufsichtsbehörde jähr- lich per 30. Juni über die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen Bericht erstatten (Aufsichtsbericht). Sie müssen den Bericht bis zum 30. September ein- reichen.
2 Sie müssen keinen Aufsichtsbericht einreichen, wenn sie im laufenden Kalender-
jahr zugelassen wurden oder in diesem Kalenderjahr von der Aufsichtsbehörde überprüft werden.
Art. 34 Sachüberschrift Anerkennung von Prüfungsreglementen
Revisionsaufsichtsverordnung AS 2012
Art. 38 Zulassung 1 Die Aufsichtsbehörde erhebt von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller eine Gebühr für: a. die Beurteilung eines Zulassungsgesuchs; b. die Erneuerung der Zulassung; c. den Wechsel der Zulassungsart; d. die Übertragung der Zulassung (Art. 21a).
2 Die Gebühr beträgt für:
a. natürliche Personen: 800 Franken; b. Revisionsunternehmen: 1500 Franken. 3 Die Gebühr für die Erstzulassung eines Einzelunternehmens, in dem nur die Inha- berin oder der Inhaber Revisionsdienstleistungen erbringt, ist mit der Gebühr für die Zulassung der Inhaberin oder des Inhabers abgegolten. Für die Erneuerung der Zulassung wird vom Einzelunternehmen ebenfalls die Gebühr für die Zulassung natürlicher Personen erhoben.
4 Bei aussergewöhnlichem Aufwand wird die doppelte Gebühr erhoben. Auslagen
werden gesondert in Rechnung gestellt.
5 Von staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen wird die Gebühr nach Zeit-
aufwand erhoben. Der Stundenansatz beträgt 250 Franken. Die Gebühr beträgt mindestens 5000 Franken. Gebührenpflichtig sind auch Unternehmen, die sich freiwillig der Aufsicht unterstellen.
Art. 40 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 45 Abs. 1 Einleitungssatz und 2
1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 50 000 Franken.
Art. 49 Qualitätssicherungssystem
1 Revisionsunternehmen, die ordentliche Revisionen durchführen, müssen ab dem
15. Dezember 2013 über ein internes Qualitätssicherungssystem verfügen und dessen Angemessenheit und Wirksamkeit überwachen (Art. 9 Abs. 1).
2 Revisionsunternehmen, die keine ordentlichen, aber eingeschränkte Revisionen
durchführen, in denen nur eine Person über die notwendige Zulassung verfügt und die über kein internes Qualitätssicherungssystem verfügen, müssen ab dem 1. September 2016 einem System der regelmässigen Beurteilung ihrer Prüftätigkeit durch gleichrangige Berufsleute angeschlossen sein (Art. 9 Abs. 2).
Revisionsaufsichtsverordnung AS 2012
II Die VOSTRA-Verordnung vom 29. September 20062 wird wie folgt geändert:
Art. 22 Abs. 1 Bst. j
1 Folgende an VOSTRA nicht angeschlossene Behörden können die zur Erfüllung
der nachstehend genannten Aufgaben nötigen Daten über Urteile als Auszug aus VOSTRA einholen: j. die Eidgenössische Revisions- für die Erteilung oder den Entzug von aufsichtsbehörde: Zulassungen von Revisoren und Revi- sionsexperten sowie die Verhängung von Massnahmen gegenüber natürlichen Personen, die für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen tätig sind.
Anhang 2 Ersatz eines Ausdrucks In Anhang 2 wird der Ausdruck «Bundessicherheitsdienst (BSD)» durch den Aus- druck «Bundessicherheitsdienst (BSD) und Eidgenössische Revisionsaufsichts- behörde (RAB)» ersetzt.
III Diese Änderung tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.
14. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2 SR 331
Revisionsaufsichtsverordnung AS 2012