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AS 2012 6273

Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstössen auf See von 1972 (mit Seestrassenordnung und Anhängen)

Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstössen auf See von 1972 (mit Seestrassenordnung und Anhängen)

SR 0.747.363.321; AS 1977 1089

Änderung der internationalen Regeln1 Angenommen am 4. November 1993 In Kraft getreten für die Schweiz am 4. November 1995

Übersetzung2

Regel 26 b) i): Die Worte «ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge darf anstelle dieses Signalkörpers einen Korb führen» sind zu streichen.

Regel 26 c) i): Die Worte «ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge darf anstelle dieses Signalkörpers einen Korb führen» sind zu streichen.

Regel 26 d): wird wie folgt geändert: «d) Die zusätzlich zu diesen Regeln in Anhang II beschriebenen Signale gelten für ein fischendes Fahrzeug, das sich in nächster Nähe anderer fischender Fahrzeuge befindet.»

1 AS 1977 1089, 1983 1876, 1989 1763 und 1991 1346

2 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2012 6273).

2012-2321 6273

Internationale Regeln zur Verhütung von Zusammenstössen auf See von 1972 AS 2012

Anhang I Abschnitt 3 – Waagerechte Anordnung und waagerechter Abstand der Lichter: Ein neuer Absatz d) mit folgendem Wortlaut wird angefügt: «d) Ist für ein Maschinenfahrzeug nur ein Topplicht vorgeschrieben, so ist dieses Licht vorlicher als mittschiffs anzubringen; ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge braucht dieses Licht jedoch nicht vorlicher als mittschiffs anzubringen, muss es aber möglichst weit vorn führen.»

Anhang I Abschnitt 9 – Waagerechte Lichtverteilung: Der bisherige Absatz «b)» wird umnummeriert in «b) i)». Ein neuer Unterabsatz b) ii) mit folgendem Wortlaut wird angefügt: «b) ii) Ist die Einhaltung der Ziffer i durch Führen nur eines Rundumlichtes nicht möglich, so sind zwei in geeigneter Weise angebrachte oder abgeschirmte Rundumlichter zu verwenden, so dass sie aus einer Entfernung von einer Seemeile möglichst als ein Licht erscheinen.»

Anhang I, Abschnitt 13 – Genehmigung: wird umnummeriert in

«14. Genehmigung»; ein neuer Abschnitt 13 mit folgendem Wortlaut wird angefügt:

«13. Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge Das Topplicht eines Hochgeschwindigkeitsfahrzeugs kann in niedrigerer Höhe im Verhältnis zur Breite des Fahrzeugs angebracht werden als unter Abschnitt 2 Buch- stabe a Ziffer i vorgeschrieben; allerdings darf der Basiswinkel des gleichschenkli- gen Dreiecks, das durch die Seitenlichter und das Topplicht gebildet wird, in Vor- deransicht nicht weniger als 27° betragen,»

Anhang II Abschnitt 2 – Signale für Trawler Der einführende Satz in Absatz a) wird wie folgt geändert: «a) Fahrzeuge von 20 oder mehr Meter Länge zeigen beim Trawlen, gleichviel ob mit pelagischen Netzen oder mit Grundschleppnetzen,».

Der einführende Satz in Absatz b) wird wie folgt geändert: «b) Jedes Fahrzeug von 20 oder mehr Meter Länge, das im Gespann trawlt, zeigt:»

Internationale Regeln zur Verhütung von Zusammenstössen auf See von 1972 AS 2012

Ein neuer Absatz c) mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: «c) Ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge darf beim Trawlen, gleichviel ob es ein pelagisches Netz oder ein Grundschleppnetz verwendet oder im Gespann trawlt, die nach den Buchstaben a oder b vorgeschriebenen Lichter führen.»

Anhang IV Unterabsatz 1 o): wird wie folgt geändert: «1 o) zugelassene Signale, die über Funksysteme einschliesslich Radartransponder auf Überlebensfahrzeugen übermittelt werden.»

Internationale Regeln zur Verhütung von Zusammenstössen auf See von 1972 AS 2012

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