AS 2012 6353
AS 2012 6353
Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)
Änderung vom 31. Oktober 2012
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Bio-Verordnung vom 22. September 19971 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
1 In der ganzen Verordnung werden die Begriffe «Futtermittelausgangsprodukt»,
«Futtermittel-Ausgangserzeugnis» und «Futtermittelausgangserzeugnis» durch «Futtermittel-Ausgangsprodukt» ersetzt, unter Berücksichtigung der entsprechenden grammatikalischen Anpassungen.
2 In der ganzen Verordnung wird der Begriff «landwirtschaftliche Zutaten» durch
«Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs» ersetzt, unter Berücksichtigung der ent- sprechenden grammatikalischen Anpassungen.
2 Es kann die Verwendung bestimmter Futtermittelzusatzstoffe und -verarbeitungs-
hilfsstoffe sowie bestimmte Verarbeitungsmethoden verbieten.
3 Es kann in Abweichung vom Grundsatz nach Artikel 3 Buchstabe c Futtermittel-
zusatzstoffe und -verarbeitungshilfsstoffe, die durch gentechnisch veränderte Orga- nismen hergestellt wurden, zulassen, wenn sie: a. nicht durch andere Stoffe ersetzt werden können; und b. nicht anders hergestellt auf dem Markt erhältlich sind.
4 Der Zukauf von Futtermitteln zur Ergänzung der betriebseigenen Futtergrundlage
ist zulässig. Zukäufe müssen aus biologischem Landbau und wenn möglich aus der gleichen Region stammen. Das Departement kann, zur Angleichung an die entspre- chenden Rechtsvorschriften in der EU vorsehen, dass ein begrenzter Anteil an nicht biologischen Futtermitteln zugekauft werden kann.
1 SR 910.18
2012-1278 6353
Bio-Verordnung AS 2012
5 Die Beimischung von Futtermitteln aus Umstellungsbetrieben ist im Durchschnitt
bis zu maximal 30 Prozent der Ration der einzelnen Nutztierkategorie zulässig, bezogen auf die Trockensubstanz. Stammen diese Futtermittel aus dem eigenen Betrieb, kann dieser Satz 60 Prozent betragen, und, sofern es sich dabei um einen Umstellungsbetrieb handelt, 100 Prozent.
2 Verarbeitete biologische Lebensmittel müssen folgende Anforderungen erfüllen:
e. Das Erzeugnis und seine Zutaten müssen bezüglich der gentechnisch verän- derten Organismen den Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 8 der Verord- nung des EDI vom 23. November 20052 über gentechnisch veränderte Lebensmittel entsprechen; ausgenommen sind Stoffe, die nach Artikel 16k Buchstabe 2bis zugelassen sind.
2bis Das Departement kann in Abweichung vom Grundsatz nach Artikel 3 Buch- stabe c Stoffe nach Artikel 16j Absatz 2 Buchstabe b, die durch gentechnisch verän- derte Organismen hergestellt wurden, zulassen, wenn sie: a. nicht durch andere Stoffe ersetzt werden können; und b. nicht anders hergestellt auf dem Markt erhältlich sind.
Art. 16kbis Spezifische Grundsätze für die Herstellung verarbeiteter biologischer Futtermittel Neben den allgemeinen Grundsätzen nach Artikel 3 gelten für die Herstellung verar- beiteter biologischer Futtermittel folgende Grundsätze: a. Die Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen und -verarbeitungshilfsstof- fen muss sich auf ein Minimum und auf Fälle, in denen dies ein wesentliches technologisches oder zootechnisches Erfordernis darstellt oder besonderen Ernährungszwecken dient, beschränken. b. Stoffe und Herstellungsverfahren, die in Bezug auf die tatsächliche Beschaf- fenheit des Erzeugnisses irreführend sein könnten, sind nicht gestattet. c. Die Futtermittel müssen sorgfältig verarbeitet werden, wenn möglich unter Anwendung biologischer, mechanischer und physikalischer Methoden.
2 SR 817.022.51
Bio-Verordnung AS 2012
Vorschriften für die Herstellung verarbeiteter biologischer Futtermittel 2bis Futtermittel-Ausgangsprodukte, die bei der Herstellung biologischer Futtermittel eingesetzt oder weiterverarbeitet werden, dürfen nicht unter Einsatz chemisch- synthetischer Lösungsmittel hergestellt worden sein.
Art. 16n Vorschriften für die Herstellung von biologischem Wein
1 Das Departement legt fest, welche Verfahren, Prozesse und Behandlungen für die
Herstellung von biologischem Wein zugelassen sind.
2 Das Bundesamt kann festlegen, dass die Verwendung von Schwefeldioxid bis zu
den in Anhang 7 Teil D Ziffer 35 der Zusatzstoffverordnung vom 22. Juni 20073 festgelegten Höchstwerten für gewisse geografische Gebiete zugelassen ist, falls die aussergewöhnlichen Witterungsbedingungen in einem bestimmten Erntejahr den Gesundheitszustand von biologischen Trauben in diesen Gebieten durch heftigen Bakterien- oder Pilzbefall beeinträchtigen und falls davon ausgegangen werden muss, dass mehr Schwefeldioxid als in den Vorjahren verwendet werden muss, um ein vergleichbares Enderzeugnis zu erhalten.
Art. 21a Kennzeichnung von Futtermitteln 1 Auf verarbeiteten Futtermitteln dürfen die Bezeichnungen nach Artikel 2 Absatz 2 verwendet werden, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a. Das verarbeitete Futtermittel entspricht den Bestimmungen dieser Verord- nung, insbesondere den Artikeln 16a, 16kbis und 16l sowie deren Ausfüh- rungsbestimmungen. b. Alle im verarbeiteten Futtermittel enthaltenen Bestandteile pflanzlichen oder tierischen Ursprungs bestehen aus biologischen Futtermittel-Ausgangspro- dukten. c. Mindestens 95 Prozent der Trockenmasse des Erzeugnisses bestehen aus Futtermittel-Ausgangsprodukten biologischen Ursprungs. 2 Bei verarbeiteten Futtermitteln, die eine der Anforderungen nach Absatz 1 Buch- stabe b oder c nicht erfüllen, darf ausschliesslich der Hinweis «gemäss Bio- Verordnung in der biologischen Landwirtschaft verwendbar» oder «gemäss Bio- Verordnung im ökologischen Landbau verwendbar» verwendet werden.
Gliederungstitel vor Art. 28
2. Abschnitt: Anforderungen an die Zertifizierungsstellen
3 SR 817.022.31
Bio-Verordnung AS 2012
Gliederungstitel vor Art. 30
3. Abschnitt: Pflichten der Zertifizierungsstellen
2 Die Zertifizierungsstellen sind verpflichtet, ein gemeinsames, aktualisiertes Ver- zeichnis der gültigen Bescheinigungen zu veröffentlichen. Das Bundesamt kann ihnen vorschreiben, wo die Bescheinigungen veröffentlicht werden müssen.
Art. 39k Kennzeichnung von Futtermitteln
1 Futtermittel können bis zum 31. Dezember 2014 nach bisherigem Recht gekenn-
zeichnet werden. 2 Am 1. Januar 2015 vorhandene Lagerbestände von Futtermitteln, die nach bisheri- gem Recht gekennzeichnet sind, können noch bis zur Erschöpfung der Bestände verkauft beziehungsweise bis zum Ablauf des Haltbarkeitsdatums verfüttert werden.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
31. Oktober 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova