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AS 2012 6399

Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV)

Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV)

Änderung vom 31. Oktober 2012

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 2

2 Es gilt unter Vorbehalt der Verordnung vom 25. Mai 20112 über die Entsorgung

von tierischen Nebenprodukten.

Art. 24 Abs. 2 Bst. a Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

Art. 30 Abs. 3 und 6

3 Kommt das BLW zum Schluss, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach Arti-

kel 24 nicht mehr erfüllt sind, oder wurden nach Absatz 2 angeforderte Daten nicht vorgelegt, so widerruft das BLW die Bewilligung beziehungsweise entfernt den Zusatzstoff aus der Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe oder passt die Liste aufgrund neuer Informationen an. Das BLW berücksichtigt die diesbezüg- lichen Entscheide der EU.

6 Aufgehoben

Art. 48 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 1 Wer eines der folgenden Futtermittel herstellt oder in Verkehr bringt, muss vom BLW zugelassen sein: a. Futtermittelzusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung:

5. Kokzidiostatika und Histomonostatika;

2012-1543 6399

Futtermittel-Verordnung AS 2012

Art. 62 Abs. 3 3 Gentechnisch veränderte Einzelfuttermittel und Futtermittelzusatzstoffe können für eine Dauer von höchstens 10 Jahren in die GVO-Futtermittelliste aufgenommen werden. Die Zulassung wird auf Begehren hin ohne Unterbruch um jeweils weitere

10 Jahre verlängert, wenn das Begehren:

a. 12 Monate vor Ablauf der Zulassung eingereicht wird; und b. die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse enthält, aufgrund deren sich eine Neubeurteilung der Zulassung als nicht erforderlich erweist.

Art. 70 Abs. 7 Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

31. Oktober 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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