AS 2012 6541
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD)
vom 31. Oktober 2012
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1, 10 Absatz 4 und 14 des Gütertransportgesetzes vom 19. Dezember 20081 sowie auf Artikel 48a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972, verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und
Seilbahnen.
2 Sie gilt für:
a. natürliche und juristische Personen, die gefährliche Güter herstellen, beför- dern, verpacken, einfüllen, versenden, laden, entladen oder empfangen; b. Hersteller und Benützer von Verpackungen, Tanks oder Transportmitteln zur Beförderung gefährlicher Güter; c. Betreiber von Eisenbahn- und Seilbahninfrastrukturen.
Art. 2 Verhältnis zur Gefahrgutbeauftragtenverordnung Für natürliche und juristische Personen, die gefährliche Güter befördern, verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 15. Juni 20013.
SR 742.412
2012-1700 6541
Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen AS 2012
Art. 3 Internationales Recht
1 Für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen gilt die
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 19804 über den internationalen Eisen- bahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 19995 auch im nationalen Verkehr.
2 Die gültige Fassung des RID ist in Anhang 1 festgehalten.
Art. 4 Zuständige Behörden Als zuständige Behörde im Sinne des RID gilt: a. das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat: für die Genehmigung von Versandstückmustern sowie für gefahrgutrechtliche Genehmigungen für den Versand radioaktiver Stoffe; b. das Bundesamt für Verkehr (BAV) oder eine vom BAV bestimmte Stelle: für alle übrigen Fälle.
Art. 5 Ausnahmen und Abweichungen
1 Ausnahmen und Abweichungen vom RID und weitere Vorschriften, die nur für
den nationalen Verkehr gelten, sind für Eisenbahnen in Anhang 2.1 und für Seilbah- nen in Anhang 2.2 geregelt.
2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-
tion (UVEK) kann die Anhänge 2.1 und 2.2 neuen Verhältnissen anpassen.
3 Das BAV kann mit zuständigen Behörden anderer RID-Vertragsstaaten zeitweilige
Abweichungen nach Abschnitt 1.5.1 RID vereinbaren.
4 Es kann in Einzelfällen Ausnahmen von dieser Verordnung gestatten, wenn deren
Zweck gewahrt bleibt.
5 Ersucht der Gesuchsteller um eine Ausnahme oder Abweichung von Vorschriften
zur Klassifizierung von Gefahrgütern nach Teil 2 RID, so muss er zusammen mit dem Gesuch einen Sachverständigenprüfbericht einreichen. Dieser muss von Sach- verständigen erstellt werden, die die Anforderungen nach Anhang 3 der Gefahrgut- umschliessungsverordnung vom 31. Oktober 20126 erfüllen.
Art. 6 Änderungen des RID
1 Bei Änderungen des RID entscheidet das BAV, ob diesen Änderungen zugestimmt
wird oder nicht.
2 Das UVEK passt den Anhang 1 an die Änderungen des RID an.
4 SR 0.742.403.1 5 SR 0.742.403.12 6 SR 930.111.4
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Art. 7 Auskunftspflicht Die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Personen müssen der zuständigen Behörde alle notwendigen Auskünfte zum Vollzug dieser Verordnung erteilen sowie Zutritt zum Betrieb für die notwendigen Untersuchungen ermögli- chen.
Art. 8 Verletzung der Bestimmungen über den Versand der Güter Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: a. ein gefährliches Gut, das nach Anhang 2.1 oder 2.2 dieser Verordnung beziehungsweise nach Teil 2 oder 4 RID nicht befördert werden darf, ver- sendet oder selbst befördert; b. ein gefährliches Gut versendet, ohne sich zu vergewissern, dass der Trans- port nach Anhang 2.1 oder 2.2 dieser Verordnung beziehungsweise nach den Kapiteln 7.1–7.4 RID durchgeführt wird; c. die geforderten Sicherheits- und Dokumentationspflichten sowie die übrigen Pflichten nach Anhang 2.1 oder 2.2 dieser Verordnung beziehungsweise nach Kapitel 1.4, 1.7 oder 5.4 RID nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt; d. ein gefährliches Gut versendet , ohne den Beförderer über den Zustand, die Beschaffenheit und die Klassierung des Gutes zu orientieren.
Art. 9 Verletzung der Bestimmungen über die Handhabung der Güter Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: a. ein gefährliches Gut verpackt, einfüllt, lädt oder entlädt, ohne die Pflichten nach Kapitel 1.4 oder 1.7 RID zu beachten; der gleichen Strafe unterliegt die für diese Verrichtungen verantwortliche Person, wenn sie sich nicht verge- wissert hat, dass diesen Pflichten nachgekommen worden ist; b. es als beladende oder entladende Person unterlässt, die zweckmässigen Schutzmassnahmen für den Fall zu treffen, dass ein freigesetzter Stoff die Umwelt gefährdet; c. die Meldepflichten nach Abschnitt 1.8.5 RID nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt.
Art. 10 Verletzung der Bestimmungen über die Beförderung der Güter Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: a. gefährliche Güter in Tanks befördert oder befördern lässt, die den besonde- ren Erfordernissen über den Bau und die Ausrüstung nach Anhang 2.1 oder
2.2 dieser Verordnung beziehungsweise nach Teil 4, Teil 6 oder Kapitel 1.6
RID nicht entsprechen, oder Beförderungsmittel benützt, die nicht ord- nungsgemäss geprüft sind;
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b. die geforderten Sicherheits-, Melde- und Dokumentationspflichten sowie die übrigen Pflichten nach Anhang 2.1 und 2.2 dieser Verordnung beziehungs- weise nach Kapitel 1.4, 1.7 oder 5.4 oder Abschnitt 1.8.5 RID nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt; c. die Bestimmungen über die Kennzeichnung und Identifikation von Beförde- rungsmitteln nach Anhang 2.1 oder 2.2 dieser Verordnung beziehungsweise nach Teil 5 RID, in denen gefährliche Güter befördert werden oder wurden, missachtet.
Art. 11 Vollzug Das BAV vollzieht diese Verordnung.
Art. 12 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 3 geregelt.
Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
31. Oktober 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Anhang 1 (Art. 3 Abs. 2)
Gültige Fassung des RID
Es gelten die Vorschriften des RID7 der Ausgabe 2013.
7 Das RID (Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen
Eisenbahnverkehr; COTIF; SR 0.742.403.12) wird weder in der AS noch in der SR veröf- fentlicht. Separatdrucke mit Einschluss der Änderungen können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern oder direkt bei der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF), www.otif.org bezogen werden.
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Anhang 2.1 (Art. 5 Abs. 1)
Abweichungen von einzelnen Vorschriften des RID für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen im nationalen Verkehr
Nummern der Abweichende Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter RID-Vorschriften mit Eisenbahnen im nationalen Verkehr
1.1.4.4 Die zur Beförderung im Huckepackverkehr aufgegebenen Strassen-
fahrzeuge sowie deren Inhalt müssen zusätzlich den Anforderungen des Anhangs 3 der Verordnung vom 29. November 20028 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) entsprechen.
2.2.1.2 Sprengmittel, die für den Einsatz in Lawinenhängen vorgesehen sind
und fertig konfektioniert befördert werden müssen, unterliegen den RID-Vorschriften nicht, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: – Die Beförderung erfolgt auf direktem Weg vom Sprengmittellager zum vorgesehenen Einsatzort. – Die Sprengmittel werden durch Sprengverantwortliche verpackt, verladen und entladen. – Die Beförderung wird durch Sprengverantwortliche begleitet. – Die Beförderung erfolgt ausserhalb des publizierten Fahrplans im Rahmen einer Dienstfahrt. – Ausser den Sprengverantwortlichen befindet sich nur das für die Durchführung der Beförderung notwendige Personal im Beförde- rungsmittel (Bahn, Seilbahn). – Die Sprengverantwortlichen verfügen über den notwendigen Ausweis nach den Artikeln 51–60 der Sprengstoffverordnung vom 27. November 20009. 4.1.4.1 P200 (9) Zu Tauchzwecken verwendete Gefässe für Gase der Klassifizierungs- code 1A und 1O müssen alle zweieinhalb Jahre einer Sichtprüfung und alle fünf Jahre einer vollständigen wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden.
5.3.1.5 Anstelle der Grosszettel (Placards) dürfen orange Klapptafeln an jeder
Längsseite der für die Gefahrgutbeförderung verwendeten Wagen fix angebracht werden. Die Klapptafeln müssen die Anforderungen gemäss RID 5.3.2.1.8, 5.3.2.2.1, 5.3.2.2.4 und 5.3.2.2.5 erfüllen. An Wagen, in denen Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen der Klasse 1 (ausgenommen Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S) befördert werden, sind an den beiden Längsseiten die entsprechen- den Grosszettel anzubringen. An Wagen, in denen radioaktive Stoffe der Klasse 7 in Verpackungen oder Grossverpackungen (ausgenommen freigestellte Versandstücke) befördert werden, sind an den beiden Längsseiten die entsprechenden Grosszettel (Placards) anzubringen.
8 SR 741.621 9 SR 941.411
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Nummern der Abweichende Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter RID-Vorschriften mit Eisenbahnen im nationalen Verkehr
5.4.1.1.1 Für die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier darf auch wie folgt vorgegangen werden: Mit Ausnahme von Stoffen und Gegenständen der Klasse 7 darf eine entsprechende Sammelbezeichnung verwendet werden, sofern dem Beförderungspapier eine Liste (z. B. Lieferschein oder Beförderungs- papier für Strassentransport) beigeheftet ist, welche die in RID 5.4.1.1.1 vorgeschriebenen Angaben enthält. Die Sammelbezeichnung ist mit der Abkürzung «RSD» und dem Hinweis «siehe beil. Liste» zu ergänzen (z. B. «Chemikalien RSD, siehe beil. Liste»). Das Anbringen eines Kreuzes im Beförderungspapier entfällt.
6 Übergangsvorschriften
Kubische Tankcontainer KTC (früher als Tankcontainer bezeichnet), die nach den bis 31. Dezember 1987 geltenden Vorschriften von Absatz 1.2.8.5 des Anhangs X für die Beförderung bestimmter Stoffe zugelassen wurden, dürfen als Grosspackmittel (IBC) für die Beförde- rung dieser Stoffe weiter verwendet werden, sofern sie den folgenden Vorschriften des RID entsprechen: 6.5.3, 6.5.4.4, 6.5.4.5 und 6.5.5.1 mit Ausnahme von 6.5.5.1.5 und 6.5.5.1.6. Baustellentanks (BT): Baustellentanks sind für den Transport von Dieselkraftstoff (UN 1202) zugelassen, wenn sie mit den Vorschriften von Ziffer 6.14 des Anhangs 1 SDR über Bau und Prüfung konform sind. Abschnitt 7.5.7 RID ist sinngemäss anzuwenden. 6.8.2.4.3 Die Einrichtungen für die Gaspendelung während des Befüllens und Entleerens der Tanks, Batteriewagen und MEGC (siehe RID 4.3.2.3.3) gelten als Bedienungsausrüstung des Tanks. Diese Einrichtungen müssen bei der erstmaligen Prüfung, den wiederkehrenden Prüfungen und den Ausrüstungsprüfungen der Tanks von der Konformitätsbe- wertungsstelle auf Dampfdichtheit geprüft werden.
7.6 Im Sinne dieses Absatzes gilt Rail Express als Expressgut.
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Anhang 2.2 (Art. 5 Abs. 1)
Abweichungen von einzelnen Vorschriften des RID für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seilbahnen im nationalen Verkehr
Zusätzlich zu den in Anhang 2.1 aufgelisteten Abweichungen gelten für die Beför- derung gefährlicher Güter mit Seilbahnen im nationalen Verkehr folgende Abwei- chungen:
Nummern der Abweichende Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter RID-Vorschriften mit Seilbahnen im nationalen Verkehr
1.10.3 Die Vorschriften betreffend den Sicherungsplan sind nicht anwendbar.
3.3 Die Sondervorschrift 640 ist für den Transport von UN 1202 mit
Seilbahnen nicht anwendbar
3.4.13 a) Die Vorschriften sind nicht anwendbar.
5.2.1.8 Die Vorschriften zur Kennzeichnung von Versandstücken mit dem
Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe, die den Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 RID entsprechen, sind nicht anwendbar.
5.3.1.3 Kabinen und Sessel von Seilbahnen unterliegen nicht den Vorschriften
5.3.1.4 zur Kennzeichnung.
5.3.1.5 Die Vorschriften zur Kennzeichnung von Containern, Grosscontai-
nern, MEGC, Tankcontainer, ortsbeweglichen Tanks mit dem Kenn-
5.3.1.6 zeichen für umweltgefährdende Stoffe, die den Kriterien des Absatzes
5.3.2 2.2.9.1.10 RID entsprechen, sind nicht anwendbar.
5.3.3 5.3.4 5.3.5
5.4 Die Vorschriften sind nicht anwendbar.
6.8.2 Tanks müssen entweder den Vorschriften des RID oder den Vorschrif-
ten des ADR entsprechen.
7.5.3 Die Vorschriften sind nicht anwendbar.
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Anhang 3 (Art. 12)
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I Die Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 199610 über die Beförderung gefähr- licher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen wird aufgehoben.
II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Gütertransportverordnung vom 4. November 200911
Art. 1 Transport gefährlicher Güter Eisenbahn-, Seilbahn- und Schifffahrtsunternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 GüTG können den Verlad und den Auslad gefährlicher Güter in gewissen Stationen und auf gewissen Ladestellen einschränken.
2. Seilbahnverordnung vom 21. Dezember 200612
Art. 49 Beförderung gefährlicher Güter Für die Beförderung gefährlicher Güter gelten die Bestimmungen: a. der Gefahrgutumschliessungsverordnung vom 31. Oktober 201213; und b. der Verordnung vom 31. Oktober 201214 über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen.
10 AS 1996 3436, 2008 5747 5995 11 SR 742.411 12 SR 743.011 13 SR 930.111.4 14 SR 742.412
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3. Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 197815
Art. 75 Transport wassergefährdender Güter 1 Der Transport wassergefährdender Güter ist verboten. Als wassergefährdend gelten Güter, die: a. als gefährliche Güter gemäss RID16 gelten; oder b. schädliche Veränderungen der physikalischen oder chemischen Beschaffen- heit des Wassers bewirken oder die darin vorkommenden Lebewesen schä- digen können, insbesondere flüssige Brenn- und Treibstoffe sowie flüssige, feste und gasförmige Chemikalien.
2 Von diesem Verbot ausgenommen sind folgende Transporte auf:
a. Schiffen: Beförderung begrenzter Mengen nach Kapitel 7.6 RID in Räumen, die Fahrgästen nicht zugänglich sind, oder als Handgepäck beziehungsweise Reisegepäck nach Kapitel 7.7 RID; b. Fähren: Beförderung von Motorfahrzeugen und ihren Anhängern oder ande- ren Transportmitteln, die der Verordnung vom 29. November 200217 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse entsprechen, auf den Fährstrecken:
1. Horgen–Meilen,
2. Beckenried–Gersau.
3 Für Schifffahrtsunternehmen, die wassergefährdende Güter transportieren, gelten die Kapitel 1.3 und 1.4 RID sinngemäss. 4 Für die Beförderung wassergefährdender Güter auf Fähren ist Teil 4 RID über die Verwendung von Verpackungen und Tanks zu beachten.
15 SR 747.201.1
16 Das RID (Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen
Eisenbahnverkehr; COTIF; SR 0.742.403.12) wird weder in der AS noch in der SR veröf- fentlicht. Separatdrucke mit Einschluss der Änderungen können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern oder direkt bei der Zwi- schenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF), www.otif.org bezogen werden.) 17 SR 741.621
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