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AS 2012 6555

Verordnung über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein

Verordnung über die Erteilung von Patenten für den Hochrhein

Änderung vom 2. November 2012

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verordnet:

I Die Verordnung vom 19. April 20021 über die Erteilung von Patenten für den Hoch- rhein wird wie folgt geändert:

§ 1.02 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Patentpflicht auf dem Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,53) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,10) für die jeweilige Fahrzeugart und -grösse sowie die Bedingungen für den Erwerb eines Hochrheinpatentes.

§ 1.03 Ziff. 1 und 2

1. Wer auf dem Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,53) und

Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,10) ein Fahrzeug führen will, bedarf eines Hochrheinpatentes nach dieser Verordnung für die jeweilige Fahr- zeugart und -grösse.

2. Das Grosse oder Kleine Hochrheinpatent wird für den Rhein zwischen Basel

(Mittlere Rheinbrücke – km 166,53) und unterer Vorhafen der Schleuse Augst (km 155,85) oder für den Rhein zwischen Basel (Mittlere Rhein- brücke – km 166,53) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,10) erteilt. Das Sportpatent für den Hochrhein und das Behördenpatent für den Hoch- rhein werden nur für den Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,53) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,10) erteilt.

§ 2.01 Ziff. 4

4. Ausserdem muss die Strecke, für die das Grosse Hochrheinpatent beantragt

wird, als Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann oder Steuermann an Bord von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, zu deren Führen ein Grosses Hochrheinpatent erforderlich ist, mindestens wie folgt befahren werden: a. für die Strecke zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,53) und unterer Vorhafen der Schleuse Augst (km 155,85) sechzehnmal inner-

1 SR 747.224.221

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Erteilung von Patenten für den Hochrhein AS 2012

halb der letzten zehn Jahre vor Eingang des Antrages, davon mindes- tens je dreimal in jeder Richtung innerhalb des letzten Jahres; b. für die Strecke unterer Vorhafen der Schleuse Augst (km 155,85) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,10) viermal in jeder Richtung innerhalb von zwei Jahren vor Eingang des Antrages.

§ 2.02 Ziff. 4

4. Ausserdem muss die Strecke, für die das Kleine Hochrheinpatent beantragt

wird, als Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann oder Steuermann an Bord von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, zu deren Führen ein Kleines Hochrheinpatent erforderlich ist, mindestens wie folgt befahren werden: a. für die Strecke zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,53) und unterer Vorhafen der Schleuse Augst (km 155,85) sechzehnmal inner- halb der letzten zehn Jahre vor Eingang des Antrages, davon mindes- tens je dreimal in jeder Richtung innerhalb des letzten Jahres; b. für die Strecke unterer Vorhafen der Schleuse Augst (km 155,85) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,10) viermal in jeder Richtung innerhalb von zwei Jahren vor Eingang des Antrages.

§ 2.03 Ziff. 3 Einleitungssatz

3. Ausserdem muss die Strecke zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke –

km 166,53) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,10) auf einem Fahr- zeug mit einer Länge von 15 m oder mehr:

§ 2.04 Ziff. 1 Bst. f

1. Wer das Behördenpatent für den Hochrhein erwerben will, muss:

f. die Strecke zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,53) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,10) auf einem Fahrzeug mit einer Länge von 15 m oder mehr, mindestens sechzehnmal innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eingang des Antrages befahren haben, davon mindestens je dreimal in jeder Richtung innerhalb der letzten drei Jahre.

§ 2.05 Ziff. 1

1. Die erforderlichen Streckenfahrten auf dem Rhein zwischen Basel (Mittlere

Rheinbrücke – km 166,53) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,10) und die Fahrzeit sind anhand eines ordnungsgemäss ausgefüllten und geprüf- ten Schifferdienstbuches nach dem Muster der Anlage A2 oder anhand eines ordnungsgemäss ausgefüllten Bordbuches nach dem Muster der Anlage A1 der Verordnung vom 2. Juni 20102 über das Schiffspersonal auf dem Rhein nachzuweisen.

2 SR 747.224.121

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§ 3.05 Ziff. 3

3. Wer ein gültiges Befähigungszeugnis der Rheinuferstaaten oder Belgiens

oder ein anderes gültiges von den Schweizerischen Rheinhäfen als gleich- wertig anerkanntes Befähigungszeugnis zur Führung von Fahrzeugen auf anderen Wasserstrassen besitzt, muss für den Erwerb eines Hochrheinpaten- tes die Zulassungsbedingungen nach § 3.03 erfüllen, jedoch bei der Prüfung nur die Kenntnis der auf dem Rhein zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke – km 166,53) und Rheinfelden (Strassenbrücke – km 149,10) gültigen Verord- nungen und Bestimmungen sowie die erforderliche Streckenkenntnis nach- weisen.

§ 4.01 Ziff. 1

1. Wer ein Patent für den Hochrhein besitzt, muss den Nachweis der Tauglich-

keit durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach Anlage B2, das nicht älter als drei Monate sein darf, bei den Schweizerischen Rheinhäfen erneuern. Die Schweizerischen Rheinhäfen stellen dem Hochrheinpatentinhaber auf Vorlage des ärztlichen Zeugnisses und auf der Grundlage dieses Zeugnisses folgende Unterlagen aus: a. eine neue Patentkarte bei Vollendung des 50. und bis zum 65. Lebens- jahr alle fünf Jahre; b. eine neue Patentkarte oder einen Vermerk auf dem ärztlichen Zeugnis mit Vollendung des 65. Lebensjahres jährlich. Der Nachweis der Tauglichkeit kann auch bei einer anderen zuständigen Behörde der Rheinuferstaaten oder Belgiens geführt werden. Diese leitet die Unterlagen an die Schweizerischen Rheinhäfen weiter. Der Vermerk auf dem ärztlichen Zeugnis muss ein Gültigkeitsdatum tragen, welches das Gültigkeitsdatum auf der Patentkarte ersetzt.

II Anlage A erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

2. November 2012 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard

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Anlage A

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