AS 2012 6607
Verordnung über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV)
Verordnung über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV)
vom 31. Oktober 2012
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1, 10 Absatz 4 und 14 des Gütertransportgesetzes vom 19. Dezember 20081, die Artikel 30 Absatz 4 und 103 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19582, die Artikel 46a und 48a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 und Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20094 über die Produktesicherheit sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19955 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt für Umschliessungen zur Beförderung gefährlicher Güter
(Gefahrgutumschliessungen) auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen: a. das Inverkehrbringen und die damit zusammenhängende Konformitäts- bewertung; b. die Neubewertung der Konformität; c. die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen; d. die Marktüberwachung. 2 Sie gilt für in der Schweiz ansässige natürliche und juristische Personen, die:
a. Gefahrgutumschliessungen oder Teile davon herstellen oder herstellen las- sen und sich als Hersteller ausgeben (Hersteller);
SR 930.111.4
2012-1692 6607
Gefahrgutumschliessungsverordnung AS 2012
b. Gefahrgutumschliessungen oder Teile davon in die Schweiz einführen (Importeure); c. Gefahrgutumschliessungen oder Teile davon anbieten (Vertreiber); d. Eigentümer von Gefahrgutumschliessungen sind; e. Gefahrgutumschliessungen verwenden (Betreiber). 3 Sie gilt nicht für Gefahrgutumschliessungen, die verwendet werden für die Beför- derung gefährlicher Güter der Klasse 7 (radioaktive Stoffe) nach: a. Abschnitt 2.2.7 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)6, Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai
19807 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung
des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 19998; oder b. Abschnitt 2.2.7 des Europäischen Übereinkommens vom 30. September
19579 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
(ADR).
Art. 2 Begriffe Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a. Gefahrgutumschliessungen: Verpackungen, Grosspackmittel, Grossver- packungen, Tanks, Schüttgutcontainer und mobile Einheiten zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, die:
1. mit Eisenbahnen oder Seilbahnen: nach den Teilen 4 und 6 RID sowie
nach Anhang 2.1 Kapitel 6 der Verordnung vom 31. Oktober 201210 über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbah- nen (RSD) verwendet werden dürfen,
2. auf der Strasse: nach den Teilen 4 und 6 ADR sowie nach Anhang 1
Kapitel 6.14 der Verordnung vom 29. November 200211 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) verwendet wer- den dürfen; b. ortsbewegliche Druckgeräte: folgende Gefahrgutumschliessungen:
1. Druckgefässe und ihre Ventile und anderen Zubehörteile nach Kapi-
tel 6.2 RID oder Kapitel 6.2 ADR, die für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 (ausgenommen Gase oder Gegenstände mit der Ziffer 6
6 Das RID wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke mit Ein- schluss der Änderungen können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bun- despublikationen, 3003 Bern, oder direkt bei der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF), www.otif.org, bezogen werden. 7 SR 0.742.403.1 8 SR 0.742.403.12 9 SR 0.741.621 10 SR 742.412 11 SR 741.621
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oder 7 im Klassifizierungscode nach RID oder ADR oder Stoffe nach Anhang I der Richtlinie 2010/35/EU12) verwendet werden,
2. Tanks, Batteriewagen, Batteriefahrzeuge sowie Gascontainer mit meh-
reren Elementen und ihre Ventile und anderen Zubehörteile nach Kapi- tel 6.8 RID oder Kapitel 6.8 ADR, die für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 (ausgenommen Gase oder Gegenstände mit der Ziffer 6 oder 7 im Klassifizierungscode nach RID oder ADR oder Stoffe nach Anhang I der Richtlinie 2010/35/EU) verwendet werden,
3. Gaspatronen (UN-Nummer 2037), jedoch weder Druckgaspackungen
(UN 1950), offene Kryo-Behälter, Gasflaschen für Atemschutzgeräte und Feuerlöscher (UN 1044) noch ortsbewegliche Druckgeräte, die gemäss Unterabschnitt 1.1.3.2 RID oder Unterabschnitt 1.1.3.2 ADR ausgenommen sind, noch ortsbewegliche Druckgeräte, die aufgrund der Sondervorschriften in Kapitel 3.3 RID oder Kapitel 3.3 ADR von den Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen ausgenommen sind.
Art. 3 Zuständige Behörde Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Art. 4 Anhänge Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika- tion (UVEK) kann die Anhänge den neuen Verhältnissen anpassen.
2. Abschnitt: Inverkehrbringen und Konformitätsbewertungsverfahren
Art. 5 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen Gefahrgutumschliessungen dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie: a. für die Beförderung mit Eisenbahnen oder Seilbahnen: die Vorschriften des RID oder von Anhang 2.1 Kapitel 6 RSD erfüllen; b. für die Beförderung auf der Strasse: die Vorschriften des ADR oder von Anhang 1 Kapitel 6.14 SDR erfüllen.
Art. 6 Verfahren für ortsbewegliche Druckgeräte
1 Ortsbewegliche Druckgeräte, die erstmals in Verkehr gebracht werden, müssen
einer Konformitätsbewertung unterzogen werden. Es gelten: a. für die Beförderung mit Eisenbahnen oder Seilbahnen: die Verfahren nach den Abschnitten 1.8.7 und 1.8.8 RID;
12 Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG, Fassung gemäss ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1.
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b. für die Beförderung auf der Strasse: die Verfahren nach den Abschnitten
1.8.7 und 1.8.8 ADR.
2 Die Verfahren nach Absatz 1 gelten auch für die wiederkehrenden Prüfungen,
Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen von ortsbeweglichen Druck- geräten.
Art. 7 Verfahren für andere Gefahrgutumschliessungen Für Gefahrgutumschliessungen, die nicht ortsbewegliche Druckgeräte sind, gelten für die Konformitätsbewertung, die wiederkehrenden Prüfungen, die Zwischenprü- fungen und die ausserordentlichen Prüfungen die Verfahren nach Anhang 1.
Art. 8 Pi-Kennzeichnung der ortsbeweglichen Druckgeräte
1 Ortsbewegliche Druckgeräte sowie abnehmbare Teile nachfüllbarer ortsbewegli-
cher Druckgeräte mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion, die den Verfahren nach Artikel 6 unterliegen, sind nach Abschluss der Verfahren mit der Pi-Kennzeichnung nach Anhang 2 zu versehen.
2 Ortsbewegliche Druckgeräte, die eine Konformitätskennzeichnung nach der Richt-
linie 84/525/EWG13, 84/526/EWG14 oder 84/527/EWG15 tragen, sind bei der nächs- ten wiederkehrenden Prüfung mit der Pi-Kennzeichnung nach Anhang 2 zu verse- hen.
3 Die Pi-Kennzeichnung ist im Fall:
a. der Konformitätsbewertung nach Artikel 6 Absatz 1 durch den Hersteller anzubringen; b. einer wiederkehrenden Prüfung nach Artikel 6 Absatz 2 durch die Konfor- mitätsbewertungsstelle anzubringen. 4 Wer die Pi-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, bestätigt die Konformität des ortsbeweglichen Druckgeräts mit den Vorschriften des RID oder des ADR.
Art. 9 Sorgfaltspflicht Bevor ein Importeur oder ein Vertreiber eine Gefahrgutumschliessung in Verkehr bringt, stellt er sicher, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller oder von dessen Bevollmächtigtem durchgeführt wurde.
13 Richtlinie 84/525/EWG des Rates vom 17. Sept. 1984 zur Angleichung der Rechtsvor- schriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus Stahl, ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 1 (aufgehoben durch Richtlinie 2010/35/EU, ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1). 14 Richtlinie 84/526/EWG des Rates vom 17. Sept. 1984 zur Angleichung der Rechtsvor- schriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen, ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 20 (aufgehoben durch Richtlinie 2010/35/EU, ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1). 15 Richtlinie 84/527/EWG des Rates vom 17. Sept. 1984 zur Angleichung der Rechtsvor- schriften der Mitgliedstaaten über geschweisste Gasflaschen aus unlegiertem Stahl, ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 48 (aufgehoben durch Richtlinie 2010/35/EU, ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1).
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Art. 10 Ausnahmen für Ausstellungen und Vorführungen Gefahrgutumschliessungen, welche die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen ausgestellt oder vorgeführt und in diesem Zusammenhang gefüllt transportiert werden, wenn: a. ein Schild deutlich darauf hinweist, dass die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht nachgewiesen ist und die Gefahrgutumschliessung deshalb nicht in Verkehr gebracht werden darf; und b. die erforderlichen Massnahmen getroffen sind, um die Sicherheit und die Gesundheit von Personen zu gewährleisten.
Art. 11 Abweichungen
1 Ersucht ein Gesuchsteller die zuständige Behörde um eine Abweichung von Vor-
schriften nach Artikel 5, so muss er zusammen mit dem Gesuch einen Sachverstän- digenprüfbericht einreichen. 2 Der Prüfbericht muss von Sachverständigen erstellt werden, die die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllen.
3. Abschnitt: Konformitätsbewertungsstellen
Art. 12 Voraussetzungen 1 Konformitätsbewertungsstellen, die für ortsbewegliche Druckgeräte die Konformi- tätsbewertung, die Neubewertung der Konformität sowie wiederkehrende Prüfun- gen, Zwischenprüfungen und ausserordentliche Prüfungen durchführen wollen, müssen: a. durch das UVEK nach Artikel 15 als Konformitätsbewertungsstellen bezeichnet sein; und b. im Rahmen des Abkommens vom 21. Juni 199916 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen als Konformitäts- bewertungsstellen anerkannt sein.
2 Konformitätsbewertungsstellen für andere Gefahrgutumschliessungen müssen:
a. durch das UVEK nach Artikel 15 als Konformitätsbewertungsstellen bezeichnet sein; b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder c. nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt sein.
16 SR 0.946.526.81
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3 Wer sich auf Unterlagen einer Konformitätsbewertungsstelle beruft, die die Vor- aussetzungen nach Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifikation dieser Konformitätsbewertungsstelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG).
Art. 13 Pflichten Die Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen sind in Anhang 4 festgehalten.
Art. 14 Beendigung oder Änderung der Tätigkeit 1 Beendet oder ändert eine Konformitätsbewertungsstelle ihre Tätigkeit, so muss sie vorgängig sicherstellen, dass ihre Unterlagen über Konformitätsbewertungen, Neu- bewertungen der Konformität, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentliche Prüfungen für die zuständige Behörde verfügbar bleiben. 2 Die Verfügbarkeit der Unterlagen richtet sich nach den Aufbewahrungsfristen des RID oder des ADR.
Art. 15 Bezeichnung
1 Das UVEK bezeichnet als Konformitätsbewertungsstellen Stellen, die:
a. nach der Norm EN ISO/IEC 1702017 von der Schweizerischen Akkreditie- rungsstelle (SAS) akkreditiert sind; und b. die Voraussetzungen nach Anhang 5 erfüllen.
2 Das
UVEK weist den bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen ihre Kenn- nummern zu.
Art. 16 Aufsicht
1 Das BAV beaufsichtigt die bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen.
2 Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den Aufsichtstätigkeiten der SAS.
4. Abschnitt: Marktüberwachung
Art. 17 Mitwirkung anderer Behörden oder Organisationen
1 Das UVEK kann andere Behörden oder Organisationen zur Mitwirkung heranzie-
hen und mit ihnen entsprechende Vereinbarungen abschliessen.
2 Das BAV kann von der Eidgenössischen Zollverwaltung für eine beschränkte
Dauer Meldungen über die Einfuhr genau bezeichneter Gefahrgutumschliessungen verlangen.
17 Die Normenwerke sind weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Sie können bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), www.snv.ch bezogen werden.
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Art. 18 Aufgaben und Befugnisse des BAV
1 Das BAV verfolgt begründete Hinweise, wonach Gefahrgutumschliessungen den
Vorschriften nicht entsprechen. Es kann die Einhaltung der Vorschriften stichpro- benweise kontrollieren.
2 Die Kontrolle umfasst:
a. die formelle Überprüfung, ob:
1. die Konformitätsbewertung oder die Ergebnisse der wiederkehrenden
Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen vor- liegen und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, und
2. die erforderlichen technischen Unterlagen vollständig sind;
b. sofern erforderlich eine Sichtprüfung und eine Funktionsprüfung sämtlicher Ausrüstungsteile; c. sofern erforderlich eine Nachkontrolle der beanstandeten Umschliessung.
3 Im Rahmen der Kontrolle kann das BAV insbesondere:
a. vom Hersteller oder von dessen Bevollmächtigtem, dem Importeur oder dem Vertreiber die für den Nachweis der Konformität der Gefahrgutumschlies- sung erforderlichen Unterlagen und Informationen verlangen; b. Muster erheben; c. Prüfungen anordnen; d. während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume betreten.
4 Eskann eine technische Überprüfung der Gefahrgutumschliessung anordnen,
wenn: a. Zweifel bestehen, ob diese mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt; oder b. trotz korrekter Unterlagen Zweifel bestehen, dass diese den geltenden Vor- schriften entspricht.
5 Es ordnet die erforderlichen Massnahmen nach Artikel 10 Absätze 2–4 des Bun-
desgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit an, wenn: a. der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter, der Importeur oder der Vertrei- ber die verlangten Unterlagen nach Absatz 3 nicht fristgerecht oder nicht vollständig beibringt; oder b. die Umschliessung nicht dieser Verordnung entspricht.
6 Vor der Anordnung der Massnahmen gibt es dem betroffenen Hersteller oder
dessen Bevollmächtigtem, dem Importeur oder dem Vertreiber Gelegenheit zur Stellungnahme. 7 Es veröffentlicht regelmässig Berichte über die Ergebnisse der Marktüberwachung.
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Art. 19 Mitwirkungs- und Auskunftspflichten 1 Hersteller, deren Bevollmächtigte, Importeure, Vertreiber, Eigentümer und Betrei- ber sowie Personen, die in deren Auftrag handeln, müssen: a. beim Vollzug dieser Verordnung mitwirken und dem BAV unentgeltlich alle erforderlichen Auskünfte erteilen; b. die in den Vorschriften des RID oder des ADR über die Konformitätsbewer- tung, die Neubewertung der Konformität, die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen von Gefahrgutum- schliessungen genannten technischen Unterlagen während den vorgegebenen Zeiträumen bereithalten und auf Verlangen dem BAV vorlegen; c. dem BAV den Zutritt zum Betrieb und die notwendigen Untersuchungen ermöglichen. 2 Die Hersteller, deren Bevollmächtigte, die Importeure, Vertreiber, Eigentümer und Betreiber müssen dem BAV auf Verlangen für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren alle Personen nennen, von denen sie Gefahrgutumschliessungen bezogen haben oder an die sie Gefahrgutumschliessungen abgegeben haben.
Art. 20 Sprache der Unterlagen Die Unterlagen und die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte sind dem BAV in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch vorzulegen bezie- hungsweise zu erteilen.
Art. 21 Nicht konforme Gefahrgutumschliessungen
1 Ein Hersteller, dessen Bevollmächtigter, ein Importeur, Vertreiber, Eigentümer
oder Betreiber, der der Auffassung ist oder Grund zur Annahme hat, dass von ihm in Verkehr gebrachte, verwendete oder betriebene Gefahrgutumschliessungen nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, muss unverzüglich angemesse- ne Korrekturmassnahmen ergreifen.
2 Sind mit den Gefahrgutumschliessungen Gefahren verbunden, so unterrichtet der
Hersteller, dessen Bevollmächtigter, der Importeur, Vertreiber, Eigentümer oder Betreiber ausserdem unverzüglich das BAV. Dabei macht er ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmassnahmen.
3 Alle Fälle von nichtkonformen Umschliessungen und die ergriffenen Korrektur-
massnahmen sind zu dokumentieren.
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5. Abschnitt: Gebühren
Art. 22 Gebühren für die Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen
1 Das UVEK erhebt Gebühren für die Bezeichnung von Konformitätsbewertungs-
stellen.
2 Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
8. September 200418.
Art. 23 Gebühren für die Aufsicht über die Konformitätsbewertungsstellen und die Marktüberwachung
1 Das BAV erhebt Gebühren für:
a. Kontrollen und daraus abgeleitete Massnahmen, wenn es sich herausstellt, dass eine bezeichnete Konformitätsbewertungsstelle ihre Pflichten nach Ar- tikel 13 oder die Voraussetzungen nach Anhang 5 nicht erfüllt; b. die folgenden Tätigkeiten im Rahmen der Marktüberwachung:
1. Kontrollen, wenn es sich herausstellt, dass die Gefahrgutumschliessung
nicht den Vorschriften entspricht,
2. Verfügungen über die Edition von Konformitätsbewertungen und tech-
nischen Unterlagen,
3. Verfügungen und Massnahmen nach Artikel 18 Absatz 5, die der Her-
steller, dessen Bevollmächtigter, der Importeur oder der Vertreiber ver- anlasst.
2 Die Gebühren für die Aufsicht über die Konformitätsbewertungsstellen und die
Marktüberwachung richten sich nach der Verordnung vom 25. November 199819 über die Gebühren und Abgaben des Bundesamtes für Verkehr.
6. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 24 Strafbestimmungen für den Bereich der Strasse Mit Busse wird bestraft, wer bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse: a. Gefahrgutumschliessungen mit der Pi-Kennzeichnung oder anderen Kenn- zeichnungen nach Teil 6 ADR versieht, ohne dazu ermächtigt zu sein; b. Gefahrgutumschliessungen mit der Pi-Kennzeichnung oder anderen Kenn- zeichnungen nach Teil 6 ADR versieht, ohne dass diese die vorgeschriebe- nen Prüfungen bestanden haben; c. einer Pflicht nach Artikel 9, 13 oder 19 nicht nachkommt.
18 SR 172.041.1 19 SR 742.102
Gefahrgutumschliessungsverordnung AS 2012
Art. 25 Strafbestimmungen für die Bereiche Eisenbahn und Seilbahn Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen oder Seilbahnen: a. Gefahrgutumschliessungen mit der Pi-Kennzeichnung oder anderen Kenn- zeichnungen nach Teil 6 RID oder Teil 6 ADR versieht, ohne dazu ermäch- tigt zu sein; b. Gefahrgutumschliessungen mit der Pi-Kennzeichnung oder anderen Kenn- zeichnungen nach Teil 6 RID oder Teil 6 ADR versieht, ohne dass diese die vorgeschriebenen Prüfungen bestanden haben; c. einer Pflicht nach Artikel 9, 13 oder 19 nicht nachkommt.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 26 Vollzug Das BAV vollzieht diese Verordnung.
Art. 27 Übergangsbestimmungen
1 Für ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht
wurden und die kein Konformitätskennzeichen nach der Richtlinie 2010/35/EU20, die Neubewertung der Konformität das Verfahren nach Anhang 6.
2 Ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht
wurden und keiner Neubewertung der Konformität unterzogen wurden, dürfen weiterhin verwendet werden für: a. den Verkehr in der Schweiz; b. den Verkehr zwischen der Schweiz und RID-Vertragsstaaten sowie ADR- Vertragsparteien, sofern diese Staaten beziehungsweise Parteien nicht Mit- glied der Europäischen Union sind.
3 Das Eidgenössische Gefahrgutinspektorat (EGI) unter Aufsicht des Bundesamtes
für Strassen (ASTRA) oder eine vom EGI im Einvernehmen mit dem ASTRA bezeichnete sachverständige Person ist bis zum 31. Dezember 2013 zuständig für die Genehmigung von Verpackungen, Druckgefässen, Tanks und ihren Einrichtungen nach den Artikeln 6 und 7.
20 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b Ziff. 1.
21 Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte, ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 20; zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/50/EG, ABl. L 149 vom 7.6.2002, S. 28 (aufgehoben durch Richtlinie 2010/35/EU, ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1).
22 Siehe Fussnote zu Art. 8 Abs. 2.
23 Siehe Fussnote zu Art. 8 Abs. 2.
24 Siehe Fussnote zu Art. 8 Abs. 2.
Gefahrgutumschliessungsverordnung AS 2012
4 Das EGI unter Aufsicht des BAV oder eine vom EGI im Einvernehmen mit dem
BAV bezeichnete sachverständige Person ist bis zum 31. Dezember 2013 zuständig für: a. die Klassifizierung von Stoffen nach Teil 2 RID; b. die Genehmigung, Zulassung und Prüfung von Verpackungen und Tanks nach den Artikeln 6 und 7.
Art. 28 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
31. Oktober 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Anhang 1 (Art. 7)
Verfahren zur Konformitätsbewertung für Gefahrgutumschliessungen, die nicht ortsbewegliche Druckgeräte sind
1. Die folgenden Vorschriften gelten als erfüllt, wenn die entsprechenden Ver-
fahren durch die nach Tabelle 1 vorgesehenen Konformitätsbewertungsstel- len durchgeführt werden: a. für die Beförderung mit Eisenbahnen oder Seilbahnen die Kapitel 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 RID sowie Anhang 2.1 Ziffer 6 RSD; b. für die Beförderung auf der Strasse die Kapitel 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 ADR sowie Anhang 1 Kapitel 6.14 SDR.
Tabelle 1
Verfahren Konformitätsbewertungsstelle
Baumusterzulassung Xa Überwachung der Herstellung Xa oder IS Erstmalige Prüfung Xa oder IS Wiederkehrende Prüfung, Zwischenprüfung und Xa oder Xb oder IS ausserordentliche Prüfung
2. Die folgenden Vorschriften gelten als erfüllt, wenn die entsprechenden Ver-
fahren durch die nach Tabelle 2 vorgesehenen Konformitätsbewertungsstel- len durchgeführt werden: a. für die Beförderung mit Eisenbahnen oder Seilbahnen die Kapitel 6.7–6.11 RID; b. für die Beförderung auf der Strasse die Kapitel 6.7–6.12. Tabelle 2
Verfahren Konformitätsbewertungsstelle
Baumusterzulassung Xa Überwachung der Herstellung Xa oder IS Erstmalige Prüfung Xa Wiederkehrende Prüfung und Zwischenprüfung Xa Ausserordentliche Prüfung Xa
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3. Es bedeuten:
– Xa: eine gemäss der Norm EN ISO/IEC 17020 Typ A akkreditierte und nach Anhang 5 bezeichnete Konformitätsbewertungsstelle oder eine von der zuständigen Behörde beauftragte Person; – Xb: eine gemäss der Norm EN ISO/IEC 17020 Typ B akkreditierte und nach Anhang 5 bezeichnete Konformitätsbewertungsstelle; – IS: ein betriebseigener Prüfdienst unter der Überwachung einer Xa-Konformitätsbewertungsstelle.
4. Für die einzelnen Verfahren gelten die Bestimmungen des Abschnitts 1.8.7
RID oder des Abschnitts 1.8.7 ADR sinngemäss.
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Anhang 2 (Art. 8 Abs. 1)
Pi-Kennzeichnung
1. Die Dimensionen der folgenden Pi-Kennzeichnung sind in Artikel 15 der
Richtlinie 2010/35 EU25 definiert. Die Abbildung hat informativen Charak- ter.
2. Die Pi-Kennzeichnung ist deutlich sichtbar, lesbar und dauerhaft auf den
ortsbeweglichen Druckgeräten oder ihrem Kennzeichnungsschild sowie auf den abnehmbaren Teilen der nachfüllbaren ortsbeweglichen Druckgeräte anzubringen, die eine unmittelbare Sicherheitsfunktion haben.
3. Die Pi-Kennzeichnung ist anzubringen, bevor neue ortsbewegliche Druckge-
räte oder abnehmbare Teile nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden.
4. Nach der Pi-Kennzeichnung ist die Kennnummer der Konformitätsbewer-
tungsstelle anzugeben, die für die erstmalige Prüfung zuständig war.
5. Die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle ist entweder von ihr
selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller anzubringen.
6. Zusätzlich zum Datum der wiederkehrenden Prüfung oder gegebenenfalls
der Zwischenprüfungen ist die Kennnummer der Konformitätsbewertungs- stelle anzugeben, die für die wiederkehrende Prüfung zuständig ist.
25 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b Ziff. 1.
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Anhang 3 (Art. 11 Abs. 2)
Anforderungen an Sachverständige
1. Als Sachverständige gelten natürliche Personen, die im zu prüfenden
Bereich Fachkenntnisse und Erfahrung haben, die der Komplexität und der Sicherheitsrelevanz der beantragten Abweichung angemessen sind.
2. Sachverständige müssen eine geeignete Ausbildung nachweisen sowie ver-
gleichbare Prüfungsobjekte selber realisiert oder begutachtet haben.
3. Sachverständige müssen hinreichend vertraut sein mit den Technologien zur
Herstellung der Prüfobjekte, einschliesslich des Zubehörs, mit der Verwen- dung oder geplanten Verwendung der Prüfobjekte und mit den Defekten, die bei der Verwendung oder beim Betrieb auftreten können.
4. Sachverständige müssen von den beteiligten Parteien unabhängig sein. Sie
dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferan- ten, dem Käufer, dem Eigentümer, dem Besitzer oder dem Benutzer des Prü- fungsobjekts identisch noch Beauftragte einer der genannten Parteien sein.
5. Sachverständige dürfen keiner Tätigkeit nachgehen, die mit der Unabhän-
gigkeit ihrer Beurteilung und mit der Zuverlässigkeit im Hinblick auf ihre Inspektionsarbeiten in Konflikt kommen könnten. Insbesondere müssen sie unabhängig von wirtschaftlichen Einflussnahmen finanzieller oder sonstiger Art auf die Beurteilung sein.
6. Sachverständige müssen über eine angemessene Haftpflichtversicherung
verfügen. Auftraggeber und Sachverständige vereinbaren den Umfang der Haftung sowie der erforderlichen Haftpflichtversicherung. 7. Diese Anforderungen gelten als erfüllt für das Personal einer nach Artikel 15 bezeichneten Konformitätsbewertungsstelle.
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Anhang 4 (Art. 13)
Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen
1. Konformitätsbewertungsstellen, die Konformitätsbewertungen, Neubewer-
tungen der Konformität, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentliche Prüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten durch- führen wollen, müssen den Pflichten nach folgenden Unterabschnitten des RID oder des ADR nachkommen: a. 1.8.6.2 in Bezug auf ihre Arbeit; b. 1.8.6.4 im Fall von Delegationen; c. 1.8.6.5 in Bezug auf Meldepflichten.
2. Die übrigen Konformitätsbewertungsstellen müssen den Pflichten nach Zif-
fer 1 Buchstaben a–c sinngemäss nachkommen.
3. Falls Konformitätsbewertungsstellen ähnliche Bewertungs- und Prüftätigkei-
ten bei vergleichbaren Gefahrgutumschliessungen ausüben, müssen sie sich gegenseitig einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlan- gen auch über die positiven Ergebnisse der Bewertungen und Prüfungen übermitteln.
4. Besondere Pflichten für Konformitätsbewertungsstellen, die durch das
UVEK bezeichnet wurden: a. Mitwirkung an der einschlägigen Normungsarbeit nach den Vorgaben des UVEK; b. Mitwirkung an den Koordinationsveranstaltungen des BAV.
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Anhang 5 (Art. 15)
Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen durch das UVEK
1. Verfahren
1.1 Das Gesuch um Bezeichnung als Konformitätsbewertungsstelle ist beim
UVEK einzureichen. Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizufügen: a. eine Beschreibung der Tätigkeiten und Verfahren im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung, der Neubewertung der Konformität, den wiederkehrenden Prüfungen, den Zwischenprüfungen und den aus- serordentlichen Prüfungen; b. eine Beschreibung der Gefahrgutumschliessungen, deren Konformität die Stelle prüfen will; c. eine Kopie der Verfügung der SAS, in der diese bescheinigt, dass die Stelle nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a akkreditiert ist; d. Nachweise, dass die Stelle die Bedingungen für die Bezeichnung erfüllt; e. eine Bestätigung, dass die Stelle ihre Pflichten nach Anhang 4 zur Kenntnis genommen hat und sich verpflichtet, diese zu erfüllen; f. ein Abdruck und das Bild des vorgesehenen Prüfzeichens für Gefahr- gutumschliessungen, die nicht ortsbewegliche Druckgeräte sind.
1.2 Das UVEK:
a. bezeichnet die Konformitätsbewertungsstelle mittels Verfügung und weist ihr eine Kennnummer zu; b. führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis der bezeichneten Konfor- mitätsbewertungsstellen, ihrer Prüfzeichen und Kennnummern; c. meldet Konformitätsbewertungsstellen, die für Prüfungen an ortsbe- weglichen Druckgeräten bezeichnet wurden, zur Anerkennung als Kon- formitätsbewertungsstelle im Rahmen des Abkommens vom 21. Juni
199926 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Euro-
päischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Kon- formitätsbewertungen.
2. Voraussetzungen
Eine Konformitätsbewertungsstelle muss: a. über geeignetes, geschultes, sachkundiges und erfahrenes Personal verfügen, das seine technischen Aufgaben in zufriedenstellender Weise ausüben kann und das in eine zweckmässige Organisationsstruktur eingebunden ist; b. Zugang zu geeigneten und hinreichenden Einrichtungen und Ausrüstungen haben;
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c. in unabhängiger Art und Weise arbeiten und frei von Einflüssen sein, die sie daran hindern könnten; d. geschäftliche Verschwiegenheit über die unternehmerischen und eigentums- rechtlich geschützten Tätigkeiten des Herstellers und anderer Konformitäts- bewertungsstellen bewahren; e. eine klare Trennung zwischen den Aufgaben als Konformitätsbewertungs- stelle und den damit nicht zusammenhängenden Aufgaben einhalten; f. ein dokumentiertes Qualitätsmanagementsystem haben; g. sicherstellen, dass die im RID oder im ADR festgelegten Prüfungen durch- geführt werden; und h. ein wirksames und geeignetes Berichts- und Aufzeichnungssystem unterhal- ten, das die Anforderungen der Abschnitte 1.8.7 und 1.8.8 RID oder der Abschnitte 1.8.7 und 1.8.8 ADR erfüllt.
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Anhang 6 (Art. 27 Abs. 1)
Neubewertung der Konformität
Für die Neubewertung der Konformität von ortsbeweglichen Druckgeräten ist fol- gendes Verfahren anzuwenden:
1. Der Eigentümer oder Betreiber der ortsbeweglichen Druckgeräte muss:
a. eine gemäss der Norm EN ISO/IEC 17020 Typ A akkreditierte und für Neubewertungen anerkannte Konformitätsbewertungsstelle hinzuzie- hen; b. dieser Konformitätsbewertungsstelle alle Informationen über die orts- beweglichen Druckgeräte übergeben, damit sie diese eindeutig identifi- zieren kann (Herkunft, angewandte Konstruktionsregeln, gegebenen- falls vorgeschriebene Betriebsbeschränkungen und Aufzeichnungen über etwaige Schäden oder vorgenommene Reparaturen, bei Acetylen- flaschen auch Angaben über die poröse Masse).
2. Die Konformitätsbewertungsstelle bewertet, ob die ortsbeweglichen Druck-
geräte zumindest das gleiche Sicherheitsniveau aufweisen wie Geräte, die die Anforderungen des RID oder des ADR erfüllen. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der nach Ziffer 1 übermittelten Informationen und gege- benenfalls anhand von ergänzenden Untersuchungen.
3. Sind die Ergebnisse der Bewertungen nach Ziffer 2 zufriedenstellend, sind
die Druckgeräte der wiederkehrenden Prüfung gemäss RID oder ADR zu unterziehen. Werden die Anforderungen dieser wiederkehrenden Prüfung erfüllt, so ist die Pi-Kennzeichnung von der für die wiederkehrende Prüfung zuständigen Konformitätsbewertungsstelle oder unter deren Aufsicht anzu- bringen. Hinter der Pi-Kennzeichnung ist die Kennnummer der Konformi- tätsbewertungsstelle anzugeben. Diese stellt unter Berücksichtigung von Zif- fer 5 eine Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität aus. 4. Für Druckbehälter, die in Serie hergestellt wurden, einschliesslich ihrer Ven- tile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile, bewertet eine Typ A akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle die Konformität des Baumusters nach Ziffer 2 und stellt eine Bescheinigung über die Neubewer- tung der Konformität aus. Bei der nächsten wiederkehrenden Prüfung sind die so bewerteten Druckgefässe mit der Kennzeichnung nach Artikel 8 zu versehen. Hinter der Pi-Kennzeichnung ist die Kennnummer der für die Durchführung der Prüfung zuständigen Konformitätsbewertungsstelle anzu- geben.
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5. In allen Fällen stellt die für die wiederkehrende Prüfung zuständige Kon-
formitätsbewertungsstelle die Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität aus. Die Bescheinigung enthält mindestens folgende Angaben: a. Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle, welche die Bescheini- gung ausstellt, und, wenn es sich nicht um die gleiche Konformitätsbe- wertungsstelle handelt, die Kennnummer der für die Neubewertung der Konformität nach Ziffer 2 zuständigen Typ A akkreditieren Konformi- tätsbewertungsstelle; b. Name und Adresse des Eigentümers oder Betreibers; c. bei Anwendung des Verfahrens nach Ziffer 4 Daten zur Identifizierung der Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität des Bau- musters; d. Daten zur Identifizierung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die mit einer Pi-Kennzeichnung versehen worden sind, mindestens aber deren Seriennummer(n); und e. Datum der Ausstellung.
6. Die zuständige Konformitätsbewertungsstelle stellt eine Bescheinigung über
die Neubewertung der Konformität des Baumusters aus. Bei Anwendung des Verfahrens nach Ziffer 4 stellt die für die Neubewertung der Konformität zuständige Konformitätsbewertungsstelle die Bescheinigung über die Neu- bewertung der Konformität des Baumusters aus. Die Bescheinigung enthält mindestens folgende Angaben: a. Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle, welche die Bescheini- gung ausstellt; b. Namen und Adressen des Herstellers und des Inhabers der Originalbau- artzulassung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die einer Neubewertung unterzogen werden, falls der Inhaber der Zulassung nicht der Hersteller ist; c. Daten zur Identifizierung der zu dieser Serie gehörenden ortsbeweg- lichen Druckgeräte; d. Datum der Ausstellung; und e. den Vermerk: «Diese Bescheinigung erlaubt nicht die Herstellung orts- beweglicher Druckgeräte oder von Teilen davon.»