AS 2012 6915
Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV)
Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV)
Änderung vom 21. November 2012
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die FINMA-Gebühren- und Abgabeverordnung vom 15. Oktober 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 2
2 Für Reproduktionen gelten die Ansätze im Anhang.
Art. 16 Abs. 1 Bst. c Ziff. 5 und 6
1 Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:
c. im Bereich der Börsen:
5. 300 000 Franken je Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwicklungs-
systemen mit einer Bilanzsumme von mindestens 50 Millionen Fran- ken,
6. 100 000 Franken je Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwicklungs-
systemen mit einer Bilanzsumme von weniger als 50 Millionen Fran- ken.
Art. 20 Abs. 1 und 4
1 Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:
a. für Fondsleitungen:
1. 20 000 Franken je Fondsleitung mit einem Bruttoertrag von mindestens
50 Millionen Franken,
2. 10 000 Franken je Fondsleitung mit einem Bruttoertrag zwischen
5 Millionen und 50 Millionen Franken,
3. 5000 Franken je Fondsleitung mit einem Bruttoertrag von weniger als
5 Millionen Franken;
1 SR 956.122
2012-1916 6915
FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung AS 2012
b. für selbstverwaltete Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV):
1. 20 000 Franken je selbstverwaltete SICAV mit einem Bruttoertrag von
mindestens 50 Millionen Franken,
2. 10 000 Franken je selbstverwaltete SICAV mit einem Bruttoertrag zwi-
schen 5 Millionen und 50 Millionen Franken,
3. 5000 Franken je selbstverwaltete SICAV mit einem Bruttoertrag von
weniger als 5 Millionen Franken; c. 5000 Franken für fremdverwaltete SICAV, für Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen und für Investmentgesellschaften mit festem Kapi- tal (SICAF); d. 5000 Franken für Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen; e. 1500 Franken für schweizerische und für ausländische kollektive Kapital- anlagen ohne Teilvermögen; f. 1500 Franken für das erste Teilvermögen einer schweizerischen oder einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage mit verschiedenen Teilvermögen (Umbrella-Fonds); 700 Franken für jedes weitere Teilvermögen; g. für Vermögensverwalter schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen und ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die der Aufsicht der FINMA un- terstehen:
1. 20 000 Franken je Vermögensverwalter mit Bruttoertrag von mindes-
tens 50 Millionen Franken,
2. 10 000 Franken je Vermögensverwalter mit Bruttoertrag zwischen
5 Millionen und 50 Millionen Franken,
3. 5000 Franken je Vermögensverwalter mit Bruttoertrag von weniger als
5 Millionen Franken;
h. 5000 Franken für Depotbanken schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen.
4 Der Bruttoertrag setzt sich aus sämtlichen Vergütungen wie Honorar- und Kom-
missionseinnahmen zusammen.
Art. 21 Abs. 1
1 Die Zusatzabgabe wird je zur Hälfte geleistet von:
a. den schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen; b. den Fondsleitungen, den Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen, den selbstverwalteten SICAV und den Depotbanken schweizerischer kollek- tiver Kapitalanlagen.
FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung AS 2012
Art. 22 Zusatzabgabe für schweizerische kollektive Kapitalanlagen
1 Für die Berechnung der Zusatzabgabe für schweizerische kollektive Kapitalanla-
gen ist das verwaltete Vermögen (Nettovermögen) mit Stand am 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend, wie es der SNB gemeldet werden musste.
2 Die Zusatzabgabe beträgt höchstens 50 000 Franken. Diese Obergrenze gilt bei
Umbrella-Fonds pro Teilvermögen.
Art. 23 Zusatzabgabe für Fondsleitungen, Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, selbstverwaltete SICAV und Depotbanken 1 Fondsleitungen, Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen und selbstverwal- tete SICAV entrichten die Zusatzabgabe nach dem Bruttoertrag und der Betriebs- grösse.
2 Für die Berechnung der Zusatzabgabe sind je zur Hälfte der Bruttoertrag (sämt-
liche Vergütungen wie Honorar- und Kommissionseinnahmen) und die Betriebs- grösse (Fixkosten) gemäss dem genehmigten Rechnungsabschluss des dem Abgabe- jahr vorangehenden Jahres massgebend.
3 Depotbanken schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen entrichten die Zusatz-
abgabe nach dem Bruttoertrag. Dieser entspricht der Depotbankkommission.
Art. 25 Abs. 3 Bst. a und b
3 Der massgebende Betrag der Prämieneinnahmen entspricht:
a. für Versicherungsunternehmen, die das direkte Versicherungsgeschäft betreiben:
1. den Prämieneinnahmen aus dem direkten Versicherungsgeschäft in der
Schweiz, abzüglich des zedierten Geschäfts,
2. den Prämieneinnahmen aus dem direkten Versicherungsgeschäft, das
das Unternehmen von der Schweiz aus selbst im Ausland tätigt (freier Dienstleistungsverkehr), abzüglich des zedierten Geschäfts, und
3. den Prämieneinnahmen aus dem direkten Versicherungsgeschäft im
Ausland durch Vermittlung einer Niederlassung im Ausland, abzüglich des zedierten Geschäfts; b. für schweizerische Versicherungsunternehmen, die das Rückversicherungs- geschäft betreiben: einem Fünftel der Prämieneinnahmen aus dem Rückver- sicherungsgeschäft, abzüglich des retrozedierten Geschäfts;
Art. 33 Abs. 3 3 Die Zusatzabgabe eines direkt unterstellten Finanzintermediärs beträgt höchstens
20 000 Franken.
FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung AS 2012
II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
21. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung AS 2012
Anhang (Art. 7 Abs. 2 und 8 Abs. 1)
Rahmentarife und Auslagen
in Franken
1 Banken und Börsenbereich
1.1 Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung als Bank,
Effektenhändler, Börse oder börsenähnliche Einrichtung (Art. 2 und 3 des Bankengesetzes vom 8. Nov. 19342, BankG; Art. 3 und 10 des Börsengesetzes vom 24. März 19953, BEHG) 5 000–50 000
1.2 Verfügung über die Erteilung einer Zusatzbewilligung für
Banken oder Effektenhändler und Verfügung über eine qualifizierte Beteiligung (Art. 3 Abs. 5 und 3ter BankG;
10 Abs. 6 BEHG) 2 000–20 000
1.3 Verfügung über die Anerkennung einer Ratingagentur
(Art. 6 Abs. 1 der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 20124, ERV) 5 000–30 000
1.4 Verfügung über den Entzug der Anerkennung als
Ratingagentur (Art. 6 Abs. 3 ERV) 2 000–20 000
1.5 Verfügung über die Wahl und den Wechsel der Prüf-
gesellschaft bei einer Bank, einem Effektenhändler, einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung (Art. 25 Abs. 2 FINMAG) 3 000–30 000
1.6 Verfügung über die Änderung von Statuten, Gesell-
schaftsverträgen oder Reglementen einer Bank, eines Effektenhändlers, einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung (Art. 3 Abs. 3 BankG; Art. 3 Abs. 5 und
4 Abs. 2 BEHG) 500–10 000
1.7 Verfügung im Zusammenhang mit Gesuchen um Vorab-
entscheid, Ausnahme oder Erleichterung zur Offenlegung von Beteiligungen nach den Artikeln 20 und 21 BEHG 3 000–30 000
1.8 Verfahren im Zusammenhang mit der freiwilligen
Beendigung des Geschäftsbetriebs (Art. 37 FINMAG) 2 000– 5 000
2 SR 952.0 3 SR 954.1 4 SR 952.03
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in Franken
2 Bereich der kollektiven Kapitalanlagen
2.1 Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung als
Fondsleitung, SICAV, Kommanditgesellschaft für kollek- tive Kapitalanlagen, SICAF, Vermögensverwalter oder Depotbank (Art. 13 KAG5) 4 000–40 000
2.2 Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung als
Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, sofern dieser weder eine Bank, ein Effektenhändler, ein Versi- cherungsunternehmen, eine Fondsleitung noch ein Ver- mögensverwalter ist (Art. 13 KAG) 2 000–20 000
2.3 Verfügung über die Genehmigung der Änderung der
Organisationsdokumente (Statuten, Organisationsregle- ment, Anlagereglement, Gesellschaftsvertrag) einer Fondsleitung, SICAV, Kommanditgesellschaft für kollek- tive Kapitalanlagen, SICAF, eines Vermögensverwalters oder eines Vertreters einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage (Art. 15 Abs. 1 und 16 KAG) 500–10 000
2.4 Verfügung über die Genehmigung des Fondsvertrags oder
der Statuten und des Anlagereglements oder des Gesell- schaftsvertrags offener oder geschlossener kollektiver Kapitalanlagen (Anlagefonds, SICAV, SICAF, Komman- ditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen) pro kollek- tive Kapitalanlage ohne Teilvermögen oder pro Teil- vermögen (Art. 15 Abs. 1 Bst. a–d und 2 KAG) 2 000–20 000
2.5 Verfügung über die Genehmigung der Änderung des
Fondsvertrags oder der Statuten und des Anlageregle- ments oder Gesellschaftsvertrags offener oder geschlos- sener kollektiver Kapitalanlagen (Art. 16 und 27 KAG) 1 000–10 000
2.6 Verfügung über die Genehmigung zum Vertrieb einer
ausländischen kollektiven Kapitalanlage an nicht qualifi- zierte Anlegerinnen und Anleger pro kollektive Kapital- anlage ohne Teilvermögen oder pro Teilvermögen (Art. 15 Abs. 1 Bst. e i.V. mit 120 KAG) 2 000–20 000
2.7 Verfügung über die Feststellung der Gesetzeskonformität
der Änderung der Dokumente einer ausländischen kollek- tiven Kapitalanlage (Art. 15 Abs. 1 Bst. e KAG) 500–10 000
2.8 Verfügung über die Bewilligung zur Aufnahme der
Geschäftstätigkeit als Vertriebsträger (Art. 13 KAG) 1 000–10 000
2.9 Verfügung über die Genehmigung der Beauftragung von
Schätzungsexperten für Immobilienfonds (Art. 64 KAG) 1 000– 5 000
5 SR 951.31
FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung AS 2012
in Franken
2.10 Verfügung über die Wahl und den Wechsel der Prüf-
gesellschaft (Art. 25 Abs. 2 FINMAG) 3 000–30 000
2.11 Verfahren im Zusammenhang mit der freiwilligen
Beendigung des Geschäftsbetriebs (Art. 37 FINMAG) 2 000– 5 000
3 Bereich der Versicherungsunternehmen
3.1 Verfügung über die Erteilung der Bewilligung zur Auf-
nahme der Versicherungstätigkeit (Art. 3 Abs. 1 und
3.2 Verfügung über die Erteilung der Bewilligung zum
Betrieb eines zusätzlichen Versicherungszweiges (Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 VAG) 2 000–10 000
3.3 Verfügung über die Genehmigung von Tarifen und
Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Art. 4 Abs. 2 Bst. r VAG) 1 000–12 000
3.4 Verfügung über die Genehmigung von Abfindungswerten
in der Lebensversicherung ausserhalb der beruflichen Vorsorge, pro Abfindungswert (Art. 91 Abs. 2 Versiche- rungsvertragsgesetz vom 2. April 19087, VVG und
3.5 Verfügung über die Genehmigung von Abfindungswerten
in der beruflichen Vorsorge (Art. 91 Abs. 2 VVG und Art. 127 AVO) 1 000–12 000
3.6 Verfügung über Beteiligungen und Übertragungen sowie
über Geschäftsplanänderungen i. V. mit solchen Trans- aktionen (Art. 3 Abs. 2, 4 Abs. 2, 21 und 62 VAG) 5 000–50 000
3.7 Verfügungen über andere Geschäftsplanänderungen,
Änderungen im Geschäftsbetrieb und Organisation (Art. 4 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 27 Abs. 2 VAG; Art. 11 Abs. 1, 13 Abs. 2, 19 Abs. 2 und 99 Abs. 2 AVO) 500–12 500
3.8 Verfügungen in Zusammenhang mit dem gebundenen
Vermögen und Anlagevorschriften (Art. 70–95 AVO) 500–12 500
3.9 Vorortkontrollen und Inspektionen auf Veranlassung
von Versicherungsunternehmen (Art. 47 Abs. 1 VAG) 5 000–50 000
3.10 Sichernde Massnahmen (Art. 51 ff. VAG) 1 000–10 000
3.11 Verfügungen in Zusammenhang mit freiwilliger
Beendigung des Geschäftsbetriebs (Art. 60 VAG) 500–10 000
6 SR 961.01 7 SR 221.229.1 8 SR 961.011
FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung AS 2012
in Franken
3.12 Solvabilitäts- und andere Bescheinigungen (Art. 1 VAG) 300– 1 000
3.13 Prüfaufträge an Revisionsstellen und Dritte
(Art. 29 Abs. 3 und 46 Abs. 2 VAG) 500– 5 000
3.14 Sonderprüfungen der Jahresberichte (Art. 25 VAG) 1 000–10 000
4 Bereich der Versicherungsvermittler
4.1 Eintragung ins Vermittlerregister, je natürliche Person
(Art. 43 Abs. 1 VAG) 300– 3 000
4.2 Eintragung ins Vermittlerregister, je juristische Person
(Art. 43 Abs. 1 VAG) 300– 3 000
4.3 Einschreiten bei unzulässiger Vermittlertätigkeit (Art. 41
und Art. 51 Abs. 2 Bst. g VAG; Abk. vom 19. Dez. 19969 mit Liechtenstein betreffend die Direktversicherung sowie die Versicherungsvermittlung) 500–10 000
4.4 Vorortkontrollen und Inspektionen (Art. 47 Abs. 1 VAG) 2 000–30 000
5 Bereich der Selbstregulierungsorganisationen
5.1 Anerkennungsverfahren (Art. 18 Abs. 1 Bst. a und
5.2 Mutationen (Art. 24 Abs. 1 Bst. a und c Art. 24 f. GwG) 200–10 000
5.3 Revisionen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und 2 GwG) 3 000–30 000
5.4 Verfahren im Zusammenhang mit der freiwilligen
Beendigung des Geschäftsbetriebs (Art. 37 FINMAG) 500– 5 000
6 Bereich der direkt unterstellten Finanzintermediäre
6.1 Bewilligungsverfahren (Art. 14 GwG) 2 000–20 000
6.2 Mutationen (Art. 14 und 18 Bst. b GwG) 400– 4 000
6.3 Verfahren im Zusammenhang mit der freiwilligen
Beendigung des Geschäftsbetriebs (Art. 37 FINMAG) 200– 2 000
7 Bereich der Prüfgesellschaften
7.1 Zulassung einer Prüfgesellschaft (Art. 26 Abs. 1
FINMAG) 10 000–50 000
7.2 Zulassung einer Prüfgesellschaft zur Prüfung von Ver-
mögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen sowie Vertretern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Art. 26 Abs. 1 FINMAG) 2 000–20 000
9 SR 0.961.514 10 SR 955.0
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7.3 Zulassung einer Prüfgesellschaft zur Prüfung nach
Artikel 19b GwG 1 000– 5 000
7.4 Zulassung von leitenden Prüferinnen und leitenden
Prüfern (Art. 26 Abs. 2 FINMAG) 1 000–10 000
7.5 Zulassung von leitenden Prüferinnen und leitenden Prü-
fern zur Prüfung von Vermögensverwaltern kollektiven Kapitalanlagen und Vertretern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Art. 26 Abs. 2 FINMAG) 500– 5 000
8 Allgemeine Gebühren
8.1 Verfügung über ein Ersuchen nach Artikel 42 oder 43
FINMAG oder nach Artikel 38 BEHG 3 000–15 000
9 Auslagen
9.1 Die Kosten für die Reproduktion von Schriftstücken
(Fotokopie) betragen 20 Rappen pro Seite
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