AS 2012 6925
AS 2012 6925
Zollabkommen vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)
SR 0.631.252.512; AS 1978 1281
Übersetzung1 Änderung der Anlagen 6 und 9 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2012
Anlage 6 Erläuterung 9.I.1 a) Die Erläuterung wird gestrichen.
Anlage 9 erster Teil Der erste Teil erhält folgende Fassung:
«Teil I Ermächtigung der Verbände zur Ausgabe von Carnets TIR und zur Übernahme der Bürgschaft Voraussetzungen und Erfordernisse (1) Ein Verband muss folgende Voraussetzungen und Erfordernisse erfüllen, um nach Artikel 6 des Übereinkommens von den Vertragsparteien die Bewilligung zu erhalten, Carnets TIR auszugeben und die Bürgschaft zu übernehmen: a) mindestens einjähriges nachgewiesenes Bestehen als Verband, der im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die die Bewilligung ausgestellt hat, seinen Geschäftssitz hat; b) Nachweis gesunder Finanzen und der organisatorischen Befähigung des Verbands, seine Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu erfüllen; c) keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften; d) Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung oder Erlass eines anderen Rechtsakts zwischen dem Verband und den zuständigen Behörden der Ver- tragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen Geschäftssitz hat, einschliess- lich der Anerkennung seiner Pflichten gemäss Absatz 3 durch den Verband.
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2012 6925).
2011-1735 6925
TIR-Abkommen AS 2012
(2) Bei der TIR-Kontrollkommission ist eine beglaubigte Kopie der schriftlichen Vereinbarung oder des anderen Rechtsakts gemäss Absatz 1 Buchstabe d, erforder- lichenfalls mit einer beglaubigten Übersetzung ins Englische, Französische oder Russische, zu hinterlegen. Änderungen sind der TIR-Kontrollkommission umgehend mitzuteilen. (3) Der Verband ist verpflichtet: (i) die Pflichten aus Artikel 8 des Übereinkommens zu erfüllen; (ii) den von der Vertragspartei festgesetzten Höchstbetrag je Carnet TIR, der von dem Verband nach Artikel 8 Absatz 3 des Übereinkommens gefordert werden kann, anzuerkennen; (iii) laufend, und insbesondere vor Beantragung der Zulassung einer Person zum TIR-Verfahren, die Erfüllung der in Teil II dieser Anlage festgelegten Min- destvoraussetzungen und -erfordernisse zu überprüfen; (iv) die Bürgschaft für alle Verbindlichkeiten zu übernehmen, die in dem Land, in dem er seinen Geschäftssitz hat, aus Warentransporten mit Carnet TIR entstehen, die von ihm selbst oder von ausländischen Verbänden ausgegeben worden sind, die derselben internationalen Organisation wie er angehören; (v) bei einer Versicherungsgesellschaft, einem Versicherungspool oder einem Finanzinstitut seine Verbindlichkeiten zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen Geschäftssitz hat, zu decken. Die Versicherungs- oder Finanzbürgschaftsverträge müssen seine gesamten Verbindlichkeiten aus Warentransporten mit Carnet TIR de- cken, die von ihm selbst oder von ausländischen Verbänden ausgegeben worden sind, die derselben internationalen Organisation wie er angehören. Die Kündigungsfrist für Versicherungs- oder Finanzbürgschaftsverträge darf nicht kürzer sein als die Kündigungsfrist für die schriftliche Vereinbarung oder einen Rechtsakt nach Absatz 1 Buchstabe d. Bei der TIR-Kontroll- kommission ist eine beglaubigte Kopie der Versicherungs- oder Finanzbürg- schaftsverträge sowie aller nachträglichen Änderungen, soweit erforderlich mit einer beglaubigten Übersetzung ins Englische, Französische oder Russi- sche, zu hinterlegen; (vi) der TIR-Kontrollkommission jährlich zum 1. März den Preis für jede Art von Carnets TIR, das er ausstellt, mitzuteilen; (vii) den zuständigen Behörden zu gestatten, alle Aufzeichnungen und Abrech- nungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des TIR-Verfahrens zu prü- fen;
(viii) ein möglichst aussergerichtliches Verfahren zur wirksamen Beilegung von Streitigkeiten aufgrund nicht ordnungsgemässer oder betrügerischer Ver- wendung von Carnets TIR anzuerkennen;
TIR-Abkommen AS 2012
(ix) den von den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsge- biet er seinen Geschäftssitz hat, getroffenen Entscheidungen über den Widerruf der Bewilligung oder den Ausschluss von Personen nach Arti- kel 6 bzw. Artikel 38 des Übereinkommens und Teil II dieser Anlage strikt Folge zu leisten; (x) alle vom Verwaltungsausschuss und der TIR-Kontrollkommission getroffe- nen Entscheidungen gewissenhaft umzusetzen, soweit die zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Verband seinen Geschäftssitz hat, ihnen zugestimmt haben. (4) Wird ein bürgender Verband nach den Verfahren des Artikels 11 aufgefordert, die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge zu entrichten, so unterrichtet er im Einklang mit der schriftlichen Vereinbarung gemäss Erläuterung 0.6.2bis-1 zu Artikel 6 Absatz 2bis die internationale Organisation über den Eingang der Zah- lungsaufforderung. (5) Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen und Erfordernisse widerruft die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Verband seinen Geschäftssitz hat, die Bewilligung zur Ausgabe von Carnets TIR und zur Übernahme der Bürgschaft. Beschliesst eine Vertragspartei, die Bewilligung zu widerrufen, so wird der Beschluss frühestens drei (3) Monate nach dem Datum des Widerrufs wirksam. (6) Die einem Verband nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen erteilte Bewilligung lässt die Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen dieses Verbands nach dem Übereinkommen unberührt. (7) Die oben niedergelegten Voraussetzungen und Erfordernisse lassen weitere Voraussetzungen und Erfordernisse, die die Vertragsparteien gegebenenfalls vor- schreiben möchten, unberührt.»
TIR-Abkommen AS 2012