Lexipedia

AS 2012 6929

Beschluss Nr. 6/2011 des Rates zur Änderung der Anlage 1 zum Anhang P (Landverkehr) des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelszone (EFTA)

Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelszone (EFTA) Beschluss Nr. 6/2011 des Rates zur Änderung der Anlage 1 zum Anhang P (Landverkehr)

Angenommen am 4. Oktober 2011 In Kraft getreten für die Schweiz am 4. Oktober 2011

Übersetzung1 Der Rat, gestützt auf den Willen der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen2 regelmässig zu aktualisieren, um den Entwicklungen im Bereich des Abkommens über den Europäi- schen Wirtschaftsraum3 und der Bilateralen Verträge vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, gestützt auf Artikel 53 Absatz 3 des Übereinkommens, wonach der Rat befugt ist, die Anlagen zu Anhang P zu ändern, gestützt auf die Empfehlung des Landverkehrsausschusses, in seinem Bericht an den Rat, Anlage 1 zu Anhang P (Landverkehr) des Übereinkommens zu ändern, beschliesst:

1. Anhang P Anlage 1 des Übereinkommens wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut in Abschnitt 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «– Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr (ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985, S. 8); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 68/2009 der Kommission vom 23. Januar 2009 (ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 3). Die Bestimmungen der Verordnung sind mit den folgenden Anpassungen zu lesen: Anhang I B Kapitel IV Ziffer 1 (Sichtbare Daten) betreffend die Vorderseite der Fahrerkarte ist wie folgt zu lesen: i) Der Tabelle betreffend den Hintergrund der Karte werden die folgenden Zeilen hinzugefügt: «IS Ökumannskort Eftirlitskort Verkstæðiskort Fyrirtækiskort» «FL Fahrerkarte Kontrollkarte Werkstattkarte Unternehmenskarte» «NO Sjåførkort Kontrollkort Verkstedkort Bedriftkort» Verkstadkort

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 SR 0.632.31

3 BBl 1992 VI 1

4 SR 0.142.112.681; 0.172.052.68; 0.740.72; 0.748.127.192.68; 0.916.026.81 und

0.946.526.81

2012-2842 6929

EFTA-Übereink. Beschluss Nr. 6/2011 AS 2012

ii) Der Einleitungssatz zu den Unterscheidungszeichen lautet wie folgt: «das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaates, der die Karte aus- stellt, in der Ellipse nach Artikel 37 des UN-Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr mit demselben Hinter- grund wie die Fahrerkarte. Die Unterscheidungszeichen sind die fol- genden:». iii) Der Liste mit den Unterscheidungszeichen werden die folgenden Zeilen hinzugefügt: «IS Island FL Liechtenstein N Norwegen CH Schweiz» – Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 881/92 und (EG) Nr. 3118/93 des Rates hinsichtlich der Einführung einer Fahrerbescheinigung (ABl. L 76 vom 19.3.2002, S. 1). Die Bestimmungen der Verordnung sind mit den folgenden Anpassungen zu lesen: (a) Anwendbar ist ausschliesslich Artikel 1. (b) Die Mitgliedstaaten befreien die Staatsangehörigen der jeweils anderen Mitgliedstaaten von der Verpflichtung, eine Fahrerbescheinigung mit sich zu führen. – Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durch- führung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35). – Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Per- sonenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4). Die Bestimmungen der Richtlinie sind mit den folgenden Anpassungen zu lesen: (a) Dem Artikel 9 wird folgender Absatz hinzugefügt: «Fahrer nach Artikel 1, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Liechten- stein haben und in Liechtenstein arbeiten, können die Weiterbildung nach Artikel 7 in der Schweiz, in Österreich oder in Deutschland absol- vieren, sofern die in diesen Staaten angebotenen Weiterbildungen der Richtlinie vollständig entsprechen.»

EFTA-Übereink. Beschluss Nr. 6/2011 AS 2012

(b) Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, einen Fahrerqualifizierungsnach- weis nach den Bestimmungen dieser Richtlinie und mit den folgenden Anpassungen auszustellen: (i) Dem Anhang II wird unter Ziffer 2 Buchstabe c betreffend Seite 1 der Karte nach dem Eintrag für das Vereinigte Königreich Folgen- des hinzugefügt: «das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaates, der die Karte ausstellt, in der Ellipse nach Artikel 37 des UN-Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr (mit demselben Hintergrund wie die Karte); die Unterscheidungszeichen sind die folgenden: IS Island FL Liechtenstein N Norwegen CH Schweiz» (ii) In Anhang II wird unter Ziffer 2 Buchstabe e betreffend Seite 1 der Karte für diejenigen Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Ausdruck «Modell der Europäischen Gemeinschaften» durch den Ausdruck «EWR-Modell» ersetzt. (iii) Dem Anhang II wird unter Ziffer 2 Buchstabe e betreffend Seite 1 der Karte Folgendes hinzugefügt: «atvinnuskírteini ökumanns yrkessjåførbevis/yrkessjåførprov» (iv) Anhang II Ziffer 2 Buchstabe f betreffend Seite 1 der Karte ist nicht auf die Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, anwendbar. (v) In Anhang II wird unter Ziffer 2 Buchstabe b betreffend Seite 2 der Karte das Wort «Schwedisch» durch die Wörter «Schwedisch, Isländisch, Norwegisch» ersetzt. (vi) Dem Anhang II wird unter Ziffer 2 Buchstabe b betreffend Seite 2 der Karte folgender Absatz hinzugefügt: «Eine Bezugnahme auf die norwegische Sprachfassung ist als Bezugnahme sowohl auf die schriftsprachliche norwegische Sprachfassung (‹yrkessjåførbevis›) als auch auf die neunorwegi- sche Sprachfassung (‹yrkessjåførprov›) zu verstehen.» – Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvor- schriften im Strassenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Auf- hebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1).» b) Der Wortlaut in Abschnitt 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «– Verordnung (EG) Nr. 2411/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Anerkennung des Unterscheidungszeichens des Zulassungsmit- gliedstaats von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im inner-

gemeinschaftlichen Verkehr (ABl. L 299 vom 10.11.1998, S. 1).

EFTA-Übereink. Beschluss Nr. 6/2011 AS 2012

– Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 295 vom 25.10.1991, S. 1). – Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraft- fahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. L 57 vom 23.2.1992, S. 27); zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 327 vom 4.12.2002, S. 8). – Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Geschwin- digkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindig- keitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 154). – Richtlinie 92/97/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Ände- rung der Richtlinie 70/157/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschrif- ten der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. L 371 vom 19.12.1992, S. 1). – Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Strassenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemein- schaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenz- überschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59); zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 (ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 47). – Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahr- zeugen, die in der Gemeinschaft am Strassenverkehr teilnehmen (ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 1). – Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. April 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/671/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurt- anlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen (ABl. L 115 vom 9.5.2003, S. 63). – Richtlinie 2003/26/EG der Kommission vom 3. April 2003 zur Anpas- sung der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den technischen Fortschritt in Bezug auf Geschwindigkeits-

begrenzer und Abgasemissionen (ABl. L 90 vom 8.4.2003, S. 37). – Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse (ABl. L 249 vom 17.10.1995, S. 35); zuletzt geändert durch Richtlinie 2004/112/EG der Kommission vom 13. Dezember 2004 (ABl. L 367 vom 14.12. 2004, S. 23).

EFTA-Übereink. Beschluss Nr. 6/2011 AS 2012

– Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Neufassung) (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12). – Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Bin- nenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13). Die Bestimmungen der Richtlinie sind mit den folgenden Anpassungen zu lesen:

1. Strassenverkehr

Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 über die Beförde- rung gefährlicher Güter im Binnenland

RO-a-CH-1 Betrifft: Transport von Dieselkraftstoff und Heizöl mit der UN-Nummer 1202 in Tankcontainern. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 1.1.3.6 und 6.8 transportierten Mengen, Bauvorschriften für Tanks. Abschnitt 6.8, jedoch im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gebaut sind und über einen Fassungsraum von kleiner oder gleich 1210 l verfügen, mit denen Heizöl oder Dieselkraftstoff mit der UN-Nummer 1202 transportiert wird, können die Ausnahmeregelungen gemäss 1.1.3.6 ADR gelten. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absätze 1.1.3.6.3 (b) und 6.14 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621). Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.

RO-a-CH-2 Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der für bestimmte Mengen gefährlicher Güter im Sinne von 1.1.3.6 ADR ein Beförderungspapiers mitzuführen ist. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 1.1.3.6 und 5.4.1. Containern der Beförderungsklasse 4 sowie gefüllter oder leerer Gasflaschen für Atemgeräte, die von Rettungsdiensten oder als Tauchausrüstung eingesetzt werden, in Mengen, welche die in 1.1.3.6 festgelegten Obergrenzen nicht übersteigen, unter-

EFTA-Übereink. Beschluss Nr. 6/2011 AS 2012

liegt nicht der Verpflichtung, ein in 5.4.1 genanntes Beförderungspapier mitzufüh- ren. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.6.3 (c) der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621). Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.

RO-a-CH-3 Betrifft: Beförderung leerer ungereinigter Tanks durch Unternehmen, die Lagerein- richtungen für wassergefährdende Flüssigkeiten warten. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 6.5, 6.8, 8.2 und 9. Fahrzeugen, Fahrerschulung. Container, die von Unternehmen, die Lagereinrichtungen für wassergefährdende Flüssigkeiten warten, zur Aufnahme von Flüssigkeiten während der Wartung der ortfesten Tanks eingesetzt werden, unterliegen nicht den Bau-, Ausrüstungs- und Inspektionsvorschriften sowie den Kennzeichnungsvorschriften und den Vorschrif- ten für die orangefarbene Kennzeichnung des ADR. Für sie gelten besondere Vor- schriften für die Etikettierung und Identifizierung; ferner ist für den Fahrer/die Fahrerin eines solchen Fahrzeugs die Schulung nach 8.2 nicht vorgeschrieben. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.6.3.10 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621). Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017. Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland.

RO-bi-CH-1 Betrifft: Beförderung von Haushaltsabfällen, die gefährliche Güter enthalten, zu Abfallentsorgungsanlagen. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 2, 4.1.10, 5.2 und 5.4. und Etikettierung, Begleitpapiere. Vorschriften für eine vereinfachte Einstufung von Haushaltsabfällen, die gefährliche (Haushalts-)Güter enthalten, durch eine/n von der zuständigen Behörde anerkannte/n Sachverständigen sowie für den Einsatz geeigneter Behälter und für die Schulung der Fahrer/der Fahrerin. Haushaltsabfälle, welche die/der Sachverständige nicht einstufen kann, können in kleinen Mengen in entsprechend gekennzeichneter Ver- packung und in entsprechend gekennzeichneten Beförderungseinheiten zu einer Behandlungsanlage transportiert werden.

EFTA-Übereink. Beschluss Nr. 6/2011 AS 2012

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.7 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621). Anmerkungen: Diese Vorschriften gelten nur für die Beförderung von Haushaltsab- fällen, die gefährliche Güter enthalten, zwischen öffentlichen Behandlungsanlagen und Abfallentsorgungsanlagen. Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.

RO-bi-CH-2 Betrifft: Rücktransport von Feuerwerkskörpern Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 2.1.2, 5.4. Feuerwerkskörpern mit den UN-Nummern 0335, 0336 und 0337 von Einzelhändlern zu Herstellern sind Ausnahmen in Bezug auf die Angaben der Nettomasse und der Produkteinstufung im Beförderungspapier vorgesehen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Ab- satz 1.1.3.8 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621). Anmerkungen: Die detaillierte Prüfung des genauen Inhalts jedes unverkauften Produkts in jeder einzelnen Verpackung ist bei für den Einzelhandel bestimmten Produkten praktisch unmöglich. Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.

RO-bi-CH-3 Betrifft: ADR-Ausbildungsbescheinigung für Fahrten zum Transport liegengeblie- bener Fahrzeuge, im Zusammenhang mit Reparaturen und zum Sammeln von Erfah- rung mit Tankfahrzeugen/Tanks sowie für Fahrten von Sachverständigen in Tank- fahrzeugen, die sie überprüfen sollen. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 8.2.1. chenden Schulungen teilnehmen. Bescheinigungen sind nicht erforderlich für Fahrten zum Transport liegengebliebe- ner Fahrzeuge oder Testfahrten im Zusammenhang mit Reparaturen, für Fahrten in Tankfahrzeugen zum Sammeln von Erfahrung mit Tankfahrzeugen/Tanks sowie für Fahrten von Sachverständigen, die für die Prüfung von Tankfahrzeugen zuständig sind. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anweisungen des Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 30. September 2008 betreffend die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse.

EFTA-Übereink. Beschluss Nr. 6/2011 AS 2012

Anmerkungen: In einigen Fällen enthalten liegengebliebene oder in Reparatur be- findliche Fahrzeuge oder Tankfahrzeuge bei der technischen Inspektion oder bei der Vorbereitung dafür noch gefährliche Güter. Die Vorschriften unter 1.3 und 8.2.3 finden weiter Anwendung. Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.

2. Schienenverkehr

Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 über die Beförde- rung gefährlicher Güter im Binnenland

RA-a-CH-1 Betrifft: Transport von Dieselkraftstoff und Heizöl mit der UN-Nummer 1202 in Tankcontainern. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie: 6.8. Abschnitt 6.8, jedoch im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gebaut sind und über einen Fassungsraum von kleiner oder gleich 1210 l verfügen, mit denen Heizöl oder Dieselkraftstoff mit der UN-Nummer 1202 transportiert wird, sind zugelassen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang der Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 1996 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen (RSD, SR 742.401.6) und Anhang 1 Kapitel 6.14 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Stras- se (SDR; SR 741.621). Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.

RA-a-CH-2 Betrifft: Beförderungspapier Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 dieser Richtlinie: 5.4.1.1.1. allgemeine Angaben. Beförderungspapier verwendet werden, wenn eine Liste mit den vorgeschriebenen Informationen (s. o) beigefügt wird. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang der Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 1996 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen (RSD, SR 742.401.6). Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.»

EFTA-Übereink. Beschluss Nr. 6/2011 AS 2012

c) Der Wortlaut in Abschnitt 5 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «– Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tun- neln im transeuropäischen Strassennetz (ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 39).»

2. Diese Änderungen treten unverzüglich in Kraft.

3. Der EFTA-Generalsekretär wird beauftragt, den Text dieses Beschlusses beim

Depositar zu hinterlegen.

EFTA-Übereink. Beschluss Nr. 6/2011 AS 2012

Beschluss Nr. 6/2011 des Rates zur Änderung der Anlage 1 zum Anhang P (Landverkehr) des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelszone (EFTA) | Lexipedia | Lexipedia