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AS 2012 6963

Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Strassen

Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Strassen (Gebührenverordnung ASTRA, GebV-ASTRA)

Änderung vom 30. November 2012

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Gebührenverordnung ASTRA vom 7. November 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Verzicht auf Gebühren

1 Infrastrukturdaten aus dem Managementinformationssystem Strasse und Strassen-

verkehr (MISTRA) werden kostenlos abgegeben, wenn sie für den Eigengebrauch bestimmt sind.

2 Daten des Bundesinventars nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 14. April

20102 über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz werden

kostenlos abgegeben.

3 Die Daten aus dem Auswertungsteil des Strassenverkehrsunfall-Registers (Aus-

wertungsregister), die nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung vom 14. April

20103 über das Strassenverkehrsunfall-Register im Zuständigkeitsbereich eines

Kantons liegen, werden dem zuständigen Kanton sowie Dritten, welche die Daten in dessen Auftrag bearbeiten, kostenlos abgegeben.

4 Die gesamtschweizerischen Daten aus dem Auswertungsregister werden den

Verwaltungseinheiten des Bundes nach Artikel 6 der Regierungs- und Verwaltungs- organisationsverordnung vom 25. November 19984 sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, kostenlos abgegeben.

5 Die gesamtschweizerischen Daten zum Verkehrsmonitoring werden den Kantonen,

den Verwaltungseinheiten des Bundes sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, kostenlos abgegeben.

Art. 5a Gebührenermässigung

1 Die gesamtschweizerischen Daten aus dem Auswertungsregister werden den

Kantonen sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, mit einer Gebührenermässigung von 50 Prozent abgegeben.

2012-0160 6963

Gebührenverordnung ASTRA AS 2012

2 Die mit weiteren Daten verknüpften gesamtschweizerischen Daten aus dem Aus-

wertungsregister werden den Kantonen sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, mit einer Gebührenermässigung von 50 Prozent abgegeben.

II Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

30. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Gebührenverordnung ASTRA AS 2012

Anhang (Art. 4)

Gebühren für besondere Dienstleistungen und Bewilligungen

Ziff. 3, 3.1, 3.1.1–3.1.11, 3.2, 3.2.1–3.2.3, 3.3–3.11

Franken

3 Auskünfte aus Informationssystemen des ASTRA

3.1 Verkehrszulassungsregister

3.1.1 Halterangaben im Ordnungsbussenverfahren,

pro Adressangabe 2

3.1.2 Datenauskunft ab Datenbank, pro Fahrzeug oder Fahrzeug-

führer/Fahrzeugführerin 50

3.1.3 Datenauskunft ab Mikrofilm, pro Fahrzeug 80

3.1.4 Auskunft über die Geschichte von Fahrzeugen ab Datenbank,

pro Fahrzeug 50

3.1.5 Auskunft über die Geschichte von Fahrzeugen ab Mikrofilm,

pro Fahrzeug 100

3.1.6 Fahrzeugrückruf aus Sicherheitsgründen, pro Sicherheits-

mangel 2500

3.1.7 Standardauswertung ab Auswertungsdatenbank auf

elektronischem Datenträger (Rohdaten), pro Auswertung 2100

3.1.8 Individualauswertung ab Auswertungsdatenbank auf

elektronischem Datenträger (Rohdaten), pro Auswertung 2500

3.1.9 Auswertung über Marke, Karosserieform, Fahrzeugart

auf elektronischem Datenträger (Totalzahlen) 425

3.1.10 Fahndung für Strafverfolgungsbehörden auf elektronischem

Datenträger, pro Anfrage 425

3.1.11 Sammeldatenauskunft (ab Liste) über Inverkehrsetzungsstatus

ab Datenbank, pro Fahrzeug 10

3.2 Strassenverkehrsunfall-Register

3.2.1 Abgabe der gesamtschweizerischen Daten aus dem Auswer-

tungsregister als Jahresdatensatz, pro Jahr 500

3.2.2 Erteilen einer Zugriffsberechtigung für die gesamtschweizeri-

schen Daten aus dem Auswertungsregister, für die Dauer eines Jahres a. für die 1.–3. Zugriffsberechtigung, je 2000 b. für die 4.–7. Zugriffsberechtigung, je 1000 c. ab der 8. Zugriffsberechtigung, je 500

Gebührenverordnung ASTRA AS 2012

Franken

3.2.3 Erteilen einer Zugriffsberechtigung für die mit weiteren Daten

verknüpften gesamtschweizerischen Daten aus dem Auswer- tungsregister, für die Dauer eines Jahres a. für bis zu 3 Zugriffsberechtigungen 10 000 b. für jede weitere Zugriffsberechtigung 3000

3.3 Verkehrsmonitoring

Erteilen einer Zugriffsberechtigung für die gesamtschweize- rischen Daten über das Verkehrsmonitoring, für die Dauer eines Jahres a. für die 1.–3. Zugriffsberechtigung, je 2000 b. für die 4.–7. Zugriffsberechtigung, je 1000 c. ab der 8. Zugriffsberechtigung, je 500 3.4– Aufgehoben 3.11

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