AS 2012 6989
Bundesgesetz über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emissionen
Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz)
vom 23. Dezember 2011
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 74 und 89 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 26. August 20092 und vom 20. Januar 20103, beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Mit diesem Gesetz sollen die Treibhausgasemissionen, insbesondere die CO2-
Emissionen, die auf die energetische Nutzung fossiler Energieträger (Brenn- und Treibstoffe) zurückzuführen sind, vermindert werden mit dem Ziel, einen Beitrag zu leisten, den globalen Temperaturanstieg auf weniger als 2 Grad Celsius zu beschränken.
2 Der Bundesrat bezeichnet die Treibhausgase.
Art. 2 Begriffe 1 Brennstoffe sind fossile Energieträger, die zur Gewinnung von Wärme, zur Erzeu- gung von Licht, in thermischen Anlagen zur Stromproduktion oder für den Betrieb von Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen verwendet werden.
2 Treibstoffesind fossile Energieträger, die in Verbrennungsmotoren zur Kraft-
erzeugung eingesetzt werden.
3 Emissionsrechte sind handelbare Berechtigungen zum Ausstoss von Treibhaus-
gasen, die vom Bund oder von Staaten mit vom Bundesrat anerkannten Emissions- handelssystemen zugeteilt werden. 4 Emissionsminderungszertifikate sind international anerkannte handelbare Beschei- nigungen über im Ausland erzielte Emissionsverminderungen.
SR 641.71
2009-1310 6989
CO2-Gesetz AS 2012
Art. 3 Reduktionsziel
1 Die Treibhausgasemissionen im Inland sind bis zum Jahr 2020 gegenüber 1990
gesamthaft um 20 Prozent zu vermindern. Der Bundesrat kann sektorielle Zwischen- ziele festlegen. 2 Der Bundesrat kann das Reduktionsziel in Einklang mit internationalen Vereinba- rungen auf 40 Prozent erhöhen. Diese zusätzlichen Reduktionen der Treibhausgas- emissionen dürfen maximal zu 75 Prozent durch im Ausland durchgeführte Mass- nahmen erfolgen.
3 Die Gesamtmenge der Treibhausgasemissionen berechnet sich nach Massgabe der
in der Schweiz ausgestossenen Treibhausgase. Emissionen aus Flugtreibstoffen für internationale Flüge werden nicht berücksichtigt.
4 Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktions-
ziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen.
5 Er unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig Vorschläge zu Reduktions-
zielen für die Zeit nach 2020. Dazu hört er vorgängig die betroffenen Kreise an.
Art. 4 Mittel
1 Das Reduktionsziel soll in erster Linie durch Massnahmen nach diesem Gesetz
erreicht werden.
2 Zur Reduktion sollen auch Massnahmen nach anderen Gesetzgebungen beitragen,
welche die Treibhausgasemissionen vermindern, namentlich in den Bereichen Um- welt, Energie, Land-, Wald- und Holzwirtschaft, Strassenverkehr und Mineralöl- besteuerung, sowie freiwillige Massnahmen.
3 Zu den freiwilligen Massnahmen zählen namentlich auch Erklärungen, in denen
sich Verbraucher von fossilen Brenn- und Treibstoffen freiwillig verpflichten, die CO2-Emissionen zu begrenzen.
4 DerBundesrat kann geeignete Organisationen mit der Unterstützung und der
Durchführung freiwilliger Massnahmen beauftragen.
Art. 5 Anrechnung von Emissionsverminderungen im Ausland Der Bundesrat kann Verminderungen der Treibhausgasemissionen, die im Ausland erzielt wurden, bei der Berechnung der Emissionen nach diesem Gesetz angemessen berücksichtigen.
Art. 6 Qualitätsanforderungen für Emissionsverminderungen im Ausland
1 Der Bundesrat legt Qualitätsanforderungen für im Ausland durchgeführte Mass-
nahmen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen fest. Massnahmen, die diesen nicht entsprechen, werden nicht als Emissionsreduktionen berücksichtigt.
2 Die Qualitätsanforderungen müssen insbesondere folgenden Qualitätskriterien
genügen:
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a. Verminderungen dürfen nur angerechnet werden, wenn sie ohne die Unter- stützung durch die Schweiz nicht zustande gekommen wären; b. Verminderungen in wenig entwickelten Ländern müssen zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort beitragen und dürfen weder negative soziale noch ne- gative ökologische Folgen bewirken.
Art. 7 Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland
1 Der Bundesrat beziehungsweise das zuständige Departement hat für Verminderun-
gen der Treibhausgasemissionen, die im Inland freiwillig erzielt wurden, Bescheini- gungen auszustellen.
2 Der Bundesrat legt fest, inwieweit diese Bescheinigungen Emissionsrechten oder
Emissionsminderungszertifikaten gleichgestellt werden.
Art. 8 Koordination der Anpassungsmassnahmen
1 Der Bund koordiniert die Massnahmen zur Vermeidung und Bewältigung von
Schäden an Personen oder Sachen von erheblichem Wert, die sich als Folge der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre ergeben können
2 Er sorgt für die Erarbeitung und die Beschaffung von Grundlagen, die für die
Ergreifung dieser Massnahmen notwendig sind.
2. Kapitel:
Technische Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen
1. Abschnitt: Bei Gebäuden
Art. 9
1 Die Kantone sorgen dafür, dass die CO2-Emissionen aus Gebäuden, die mit fossi-
len Energieträgern beheizt werden, zielkonform vermindert werden. Dafür erlassen sie Gebäudestandards für Neu- und Altbauten aufgrund des aktuellen Stands der Technik.
2 Die Kantone erstatten dem Bund jährlich Bericht über die getroffenen Massnah-
men.
2. Abschnitt: Bei Personenwagen
Art. 10 Grundsatz
1 Die CO2-Emissionen von Personenwagen, die erstmals in Verkehr gesetzt werden
(Personenwagen), sind bis Ende 2015 auf durchschnittlich 130 g CO2/km zu ver- mindern.
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2 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung erstmals im Jahr 2016 und an-
schliessend alle drei Jahre Bericht, inwieweit der Zielwert nach Absatz 1 erreicht worden ist. 3 Er unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig Vorschläge zu einer weiterge- henden Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen für die Zeit nach dem Jahr 2015. Dabei berücksichtigt er die Vorschriften der Europäischen Union.
Art. 11 Individuelle Zielvorgabe
1 Der Bundesrat legt eine Berechnungsmethode fest, nach der für jeden Importeur
oder Hersteller von Personenwagen eine individuelle Zielvorgabe für die durch- schnittlichen CO2-Emissionen der eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Personenwagen berechnet wird. Die Berechnung bezieht sich auf die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen des Importeurs oder Herstellers (Personenwagenflotte).
2 Bei der Festlegung der Berechnungsmethode berücksichtigt der Bundesrat insbe-
sondere: a. die Eigenschaften der eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Perso- nenwagen wie Leergewicht, Standfläche oder Ökoinnovationen; b. die Vorschriften der Europäischen Union.
3 Importeure und Hersteller können sich zu Emissionsgemeinschaften zusammen-
schliessen. In diesem Fall wird die individuelle Zielvorgabe für die Personenwagen- flotte der einzelnen Emissionsgemeinschaft berechnet. 4 Im Falle von Importeuren und Herstellern, die jährlich weniger als 50 Personen- wagen einführen oder herstellen, wird die individuelle Zielvorgabe anhand der Berechnungsmethode nach Absatz 1 für jeden einzelnen Personenwagen festgelegt.
Art. 12 Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen
1 Das Bundesamt für Energie berechnet am Ende des jeweiligen Jahres für jeden
Importeur oder Hersteller beziehungsweise für jede Emissionsgemeinschaft: a. die individuelle Zielvorgabe nach Artikel 11 Absatz 1; b. die durchschnittlichen CO2-Emissionen der betreffenden Personenwagen- flotte. 2 Der Bundesrat legt fest, welche Angaben die Importeure oder Hersteller von Per- sonenwagen, für die keine Typengenehmigung vorliegt, für die Berechnungen nach Absatz 1 machen müssen. Er kann für die Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe b einen pauschalen Emissionswert festlegen für den Fall, dass die Angaben nicht innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden.
3 Für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen werden für die Jahre
2013 und 2014 folgende Anteile der Personenwagenflotte mit den tiefsten CO2-
Emissionen berücksichtigt:
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a. für das Jahr 2013: 75 Prozent; b. für das Jahr 2014: 80 Prozent.
4 Der Bundesrat kann festlegen, inwieweit Personenwagen mit sehr tiefen CO2-
Emissionen bei der Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe b besonders berücksichtigt werden.
Art. 13 Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe
1 Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Personenwagenflotte
eines Importeurs oder Herstellers beziehungsweise einer Emissionsgemeinschaft die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller, der Importeur oder die Emissions- gemeinschaft dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetz- ten Personenwagen folgende Beträge entrichten: a. für die Jahre 2013–2018:
1. für das erste Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe: 7.50
Franken,
2. für das zweite Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe:
22.50 Franken,
3. für das dritte Gramm CO2km über der individuellen Zielvorgabe: 37.50
Franken,
4. für das vierte und jedes weitere Gramm CO2/km über der individuellen
Zielvorgabe: 142.50 Franken; b. ab dem 1. Januar 2019: für jedes Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe 142.50 Franken. 2 Für Importeure und Hersteller, die jährlich weniger als 50 Personenwagen einfüh- ren oder herstellen, gelten die Beträge nach Absatz 1 für jeden einzelnen Personen- wagen. Für die Jahre 2013 und 2014 werden die Beträge mit den Prozentsätzen nach Artikel 12 Absatz 3 multipliziert.
3 Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch.
4 Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni
19964 sinngemäss.
5 Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Personenwagen
der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1 und 2 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Personen- wagens festgesetzt würde.
3. Kapitel: Senkenleistungen
Art. 14 Die Leistung der Senken von verbautem Holz ist anrechenbar.
4 SR 641.61
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4. Kapitel: Emissionshandel und Kompensation
1. Abschnitt: Emissionshandelssystem
Art. 15 Teilnahme auf Gesuch
1 Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige, die Anlagen mit hohen oder mittleren
Treibhausgasemissionen betreiben, können auf Gesuch am Emissionshandelssystem (EHS) teilnehmen.
2 Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten
Emissionen Emissionsrechte oder Emissionsminderungszertifikate abgeben. Der Bundesrat bestimmt, in welchem Umfang Emissionsminderungszertifikate abgege- ben werden können. Er berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelun- gen.
3 Der Bundesrat bezeichnet die Wirtschaftszweige und berücksichtigt dabei:
a. wie sich die Belastung durch die CO2-Abgabe und die Wertschöpfung des betreffenden Wirtschaftszweigs zueinander verhalten; b. wie stark die CO2-Abgabe die internationale Wettbewerbsfähigkeit des betreffenden Wirtschaftszweigs beeinträchtigt.
Art. 16 Verpflichtung zur Teilnahme
1 Unternehmen bestimmter Kategorien, die Anlagen mit hohen Treibhausgasemis-
sionen betreiben, kann der Bundesrat zur Teilnahme am Emissionshandelssystem verpflichten.
2 Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten
Emissionen Emissionsrechte oder Emissionsminderungszertifikate abgeben.
3 Der Bundesrat legt die Unternehmenskategorien fest.
Art. 17 Befreiung von der CO2-Abgabe Unternehmen nach den Artikeln 15 und 16 (EHS-Unternehmen) wird die CO2- Abgabe auf Brennstoffen zurückerstattet.
Art. 18 Festlegung der Menge der Emissionsrechte
1 Der Bundesrat legt die bis im Jahr 2020 jährlich zur Verfügung stehende Menge
der Emissionsrechte im Voraus fest. Er berücksichtigt dabei das Reduktionsziel nach Artikel 3.
2 Er behält jährlich eine angemessene Zahl von Emissionsrechten zurück, um diese
neuen Marktteilnehmern zugänglich zu machen.
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Art. 19 Vergabe von Emissionsrechten
1 Die Emissionsrechte werden jährlich vergeben.
2 Sie werden kostenlos zugeteilt, soweit sie für den treibhausgaseffizienten Betrieb der EHS-Unternehmen notwendig sind. Die übrigen Emissionsrechte werden ver- steigert.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und berücksichtigt dabei vergleichbare
internationale Regelungen.
Art. 20 Berichterstattung Die EHS-Unternehmen müssen dem Bund jährlich über ihre Treibhausgasemissio- nen Bericht erstatten.
Art. 21 Sanktion bei Nichtabgabe von Emissionsrechten und Emissionsminderungszertifikaten
1 Die EHS-Unternehmen müssen dem Bund für Emissionen, die weder durch Emis-
sionsrechte noch, soweit zulässig, durch Emissionsminderungszertifikate gedeckt sind, einen Betrag von 125 Franken pro Tonne CO2-Äquivalente (CO2eq) entrichten.
2 Die fehlenden Emissionsrechte oder Emissionsminderungszertifikate sind dem
Bund im Folgejahr abzugeben.
2. Abschnitt: Kompensation bei fossil-thermischen Kraftwerken
Art. 22 Grundsatz 1 Fossil-thermische Kraftwerke (Kraftwerke) dürfen nur erstellt und betrieben wer- den, wenn sich deren Betreiber dem Bund gegenüber verpflichten: a. die verursachten CO2-Emissionen vollumfänglich zu kompensieren; und b. das Kraftwerk nach dem aktuellen Stand der Technik zu betreiben; der Bun- desrat legt den zu gewährleistenden minimalen Gesamtwirkungsgrad fest.
2 Höchstens 50 Prozent der CO2-Emissionen dürfen durch Emissionsminderungszer-
tifikate kompensiert werden.
3 Der Bundesrat kann Investitionen in erneuerbare Energien im Inland als Kompen-
sationsmassnahmen anrechnen.
4 Als Kraftwerke gelten Anlagen, die aus fossilen Energieträgern entweder nur
Strom oder gleichzeitig auch Wärme produzieren. Anlagen der zweiten Kategorie sind erfasst, wenn sie: a. primär auf die Produktion von Strom ausgelegt sind; oder b. primär auf die Produktion von Wärme ausgelegt sind und eine Gesamtleis- tung von mehr als 100 Megawatt aufweisen.
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Art. 23 Kompensationsvertrag
1 Die Einzelheiten der Verpflichtung nach Artikel 22 werden in einem Vertrag
zwischen dem Kraftwerkbetreiber und dem Bund geregelt.
2 Der Vertrag kann im Bewilligungsverfahren für Kraftwerke nicht überprüft wer-
den.
Art. 24 Konventionalstrafe bei Nichteinhalten der Verpflichtung
1 Wer die Kompensationsverpflichtung nicht einhält, schuldet dem Bund eine im
Vertrag festgesetzte Konventionalstrafe.
2 Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich nach den geschätzten Kosten der
nicht erbrachten Kompensationsleistungen.
Art. 25 Befreiung von der CO2-Abgabe Den Kraftwerken wird die CO2-Abgabe auf Brennstoffen zurückerstattet.
3. Abschnitt: Kompensation bei Treibstoffen
Art. 26 Grundsatz 1 Wer nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 19965 Treibstoffe in den steuer- rechtlich freien Verkehr überführt, muss einen Teil der CO2-Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der Treibstoffe entstehen, kompensieren.
2 Der Bundesrat legt den Kompensationssatz, nach Anhörung der Branche, nach
Massgabe der Erreichung des Reduktionsziels nach Artikel 3 zwischen 5 und
40 Prozent fest und bestimmt den Anteil der im Inland durchzuführenden Kompen-
sationsmassnahmen.
3 Der zulässige Kompensations-Aufschlag auf Treibstoffe beträgt maximal 5 Rappen
pro Liter.
4 Der Bundesrat kann die Überführung von geringen Mengen Treibstoff in den
steuerrechtlich freien Verkehr von der Kompensationspflicht ausnehmen.
Art. 27 Kompensationspflicht Kompensationspflichtig sind die nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni
19966 steuerpflichtigen Personen. Sie können sich zu Kompensationsgemeinschaften
zusammenschliessen.
5 SR 641.61 6 SR 641.61
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Art. 28 Sanktion bei fehlender Kompensation
1 Wer seine Kompensationspflicht nicht erfüllt, muss dem Bund pro nicht kompen-
sierte Tonne CO2 einen Betrag von 160 Franken entrichten.
2 Die fehlenden Emissionsminderungszertifikate sind dem Bund im Folgejahr ab-
zugeben.
5. Kapitel: CO2-Abgabe
Art. 29 CO2-Abgabe auf Brennstoffen
1 Der Bund erhebt eine CO2-Abgabe auf der Herstellung, Gewinnung und Einfuhr
von Brennstoffen.
2 Der Abgabesatz beträgt je Tonne CO2 36 Franken. Der Bundesrat kann ihn bis auf
höchstens 120 Franken erhöhen, falls die gemäss Artikel 3 für die Brennstoffe festgelegten Zwischenziele nicht erreicht werden.
Art. 30 Abgabepflicht Abgabepflichtig sind: a. für die Abgabe auf Kohle: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 18. März 20057 anmeldepflichtigen Personen sowie die Hersteller und Er- zeuger im Inland; b. für die Abgabe auf den übrigen fossilen Energieträgern: die nach dem Mine- ralölsteuergesetz vom 21. Juni 19968 steuerpflichtigen Personen.
Art. 31 Rückerstattung der CO2-Abgabe
1 Auf Gesuch hin wird zurückerstattet:
a. die CO2-Abgabe auf Brenn- und Treibstoffen: an Personen, die nachweisen, dass sie Brenn- oder Treibstoffe nicht energetisch genutzt haben; b. die CO2-Abgabe auf Brennstoffen: an Unternehmen bestimmter Wirt- schaftszweige, sofern sie sich gegenüber dem Bund verpflichten, die Treib- hausgasemissionen bis zum Jahr 2020 in einem bestimmten Umfang zu vermindern und jedes Jahr darüber Bericht zu erstatten.
2 Der Bundesrat bezeichnet die Wirtschaftszweige und berücksichtigt dabei:
a. wie sich die Belastung durch die CO2-Abgabe und die Wertschöpfung des betreffenden Wirtschaftszweigs zueinander verhalten; b. wie stark die CO2-Abgabe die internationale Wettbewerbsfähigkeit des betreffenden Wirtschaftszweigs beeinträchtigt.
7 SR 631.0 8 SR 641.61
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3 Der Umfang der Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen
orientiert sich namentlich: a. an den im Durchschnitt der Jahre 2008–2012 zugestandenen Treibhausgas- emissionen; b. am Reduktionsziel nach Artikel 3. 4 Der Bundesrat legt fest, inwieweit die Unternehmen ihre Verpflichtung durch die Abgabe von Emissionsminderungszertifikaten erfüllen können.
5 Auf Gesuch des Unternehmens kann der Bund auch Emissionsreduktionen berück-
sichtigen, welche aufgrund von Produkteverbesserungen ausserhalb der eigenen Produktionsanlagen realisiert werden. 6 Der Bundesrat kann die Rückerstattung ausschliessen, wenn sie gemessen an ihrem Betrag einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde.
Art. 32 Sanktion bei Nichteinhalten der Verpflichtung
1 Unternehmen nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b, die ihre gegenüber dem Bund
eingegangene Verpflichtung nicht einhalten, müssen dem Bund pro zu viel emittierte Tonne CO2eq einen Betrag von 125 Franken entrichten.
2 Für die zu viel emittierten Tonnen CO2eq sind dem Bund im Folgejahr Emis-
sionsminderungszertifikate abzugeben.
Art. 33 Verfahren
1 Für die Erhebung und die Rückerstattung der CO2-Abgabe gelten die Verfahrens-
bestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Bei der Ein- und Ausfuhr von Kohle gelten die Verfahrensbestimmungen der
Zollgesetzgebung.
6. Kapitel: Verwendung der Erträge
Art. 34 Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden 1 Ein Drittel des Ertrags aus der CO2-Abgabe, höchstens aber 300 Millionen Franken pro Jahr, wird für Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäu- den verwendet. In diesem Rahmen gewährt der Bund den Kantonen globale Finanz- hilfen an: a. die energetische Sanierung bestehender beheizter Gebäude; b. die Förderung der erneuerbaren Energien, der Abwärmenutzung und der Gebäudetechnik im Umfang von höchstens einem Drittel der zweckgebun- denen Erträge pro Jahr.
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2 Der Bund gewährt Finanzhilfen:
a. an Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a: auf der Grundlage einer Pro- grammvereinbarung mit den Kantonen, die eine harmonisierte Umsetzung gewährleisten; b. an Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b: im Rahmen von Globalbei- trägen nach Artikel 15 des Energiegesetzes vom 26. Juni 19989.
3 Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen.
4 Die Gewährung der Finanzhilfen an die Kantone ist bis Ende 2019 befristet. Der
Bundesrat erstellt im Jahr 2015 zuhanden der Bundesversammlung einen Bericht zur Wirksamkeit der Finanzhilfen.
Art. 35 Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase
1 Vom Ertrag der CO2-Abgabe werden pro Jahr höchstens 25 Millionen Franken
dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.
2 Der Technologiefonds wird durch das Eidgenössische Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation verwaltet.
3 Mit den Mitteln aus dem Technologiefonds verbürgt der Bund Darlehen an Unter-
nehmen, wenn diese damit Anlagen und Verfahren entwickeln und vermarkten, welche: a. die Treibhausgasemissionen vermindern; b. den Einsatz der erneuerbaren Energien ermöglichen; oder c. den sparsamen Umgang mit den natürlichen Ressourcen fördern.
4 Die Bürgschaften werden für die Dauer von höchstens 10 Jahren gewährt.
Art. 36 Verteilung an Bevölkerung und Wirtschaft
1 Der übrige Ertrag aus der CO2-Abgabe wird nach Massgabe der von Bevölkerung
und Wirtschaft entrichteten Beträge aufgeteilt.
2 Der Anteil der Bevölkerung wird gleichmässig an alle natürlichen Personen ver-
teilt. Der Bundesrat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private gegen angemessene Entschädi- gung mit der Verteilung beauftragen.
3 Der Anteil der Wirtschaft wird den Arbeitgebern entsprechend dem abgerechneten
massgebenden Lohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 5 des BG vom
20. Dez. 194610 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung) über die AHV-
Ausgleichskassen ausgerichtet. Diese werden angemessen entschädigt.
9 SR 730.0 10 SR 831.10
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CO2-Gesetz AS 2012
Art. 37 Zuweisung des Ertrags aus der Sanktion Der Ertrag aus der Sanktion nach Artikel 13 wird dem Infrastrukturfonds zugewie- sen.
Art. 38 Berechnung der Erträge Die Erträge berechnen sich aus den Einnahmen einschliesslich der Zinsen und abzüglich der Vollzugskosten.
7. Kapitel: Vollzug und Förderung
Art. 39 Vollzug
1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Vor deren Erlass hört er die Kantone und die interessierten Kreise an.
2 Er kann für bestimmte Aufgaben die Kantone oder private Organisationen beizie-
hen.
3 Er regelt das Sanktionsverfahren.
4 Das Bundesamt für Umwelt ist für die Beurteilung von Fragen des Klimaschutzes
zuständig.
Art. 40 Evaluation
1 Der Bundesrat überprüft periodisch:
a. die Wirksamkeit der Massnahmen nach diesem Gesetz; b. die Notwendigkeit weiterer Massnahmen.
2 Er berücksichtigt dabei auch klimarelevante Faktoren wie Bevölkerungs-, Wirt-
schafts- und Verkehrswachstum.
3 Er stützt sich bei der Evaluation auf statistische Erhebungen.
4 Er erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht.
Art. 41 Aus- und Weiterbildung
1 Der Bund fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Aus- und Weiterbil-
dung von Personen, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind.
2 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über Vorsorgemassnahmen im Kli-
maschutz und beraten Gemeinden, Unternehmen und Konsumentinnen und Konsu- menten über Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen.
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8. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 42 Hinterziehung der CO2-Abgabe 1 Wer vorsätzlich sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Abgabevor- teil verschafft, namentlich die Abgabe hinterzieht, oder eine Abgabebefreiung, -vergütung oder -rückerstattung unrechtmässig erwirkt, wird mit Busse bis zum Dreifachen des unrechtmässigen Vorteils bestraft.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Wer durch fahrlässiges Verhalten sich oder einer anderen Person einen unrecht-
mässigen Abgabevorteil erwirkt, wird mit Busse bis zum Betrag des unrecht- mässigen Vorteils bestraft.
Art. 43 Gefährdung der CO2-Abgabe 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a. sich gesetzeswidrig nicht als abgabepflichtige Person meldet; b. Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt oder seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt; c. in einem Antrag auf Abgabebefreiung, -vergütung oder -rückerstattung oder als auskunftspflichtige Person unwahre Angaben macht, erhebliche Tatsa- chen verschweigt oder über solche Tatsachen unwahre Belege vorlegt; d. für die Abgabeerhebung massgebende Daten und Gegenstände nicht oder unrichtig deklariert; e. in Rechnungen oder anderen Dokumenten eine nicht oder nicht in dieser Höhe bezahlte CO2-Abgabe ausweist; oder f. die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht. 2 In schweren Fällen oder bei Rückfall kann eine Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Betrag der gefährdeten Abgabe ausgesprochen werden.
Art. 44 Falschangaben über Personenwagen
1 Wer für die Berechnungen nach Artikel 12 vorsätzlich falsche Angaben macht,
wird mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft.
2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
7001
CO2-Gesetz AS 2012
Art. 45 Verhältnis zum Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht
1 Widerhandlungen werden nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197411 über das
Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt.
2 Verfolgende und urteilende Behörde ist die Eidgenössische Zollverwaltung.
3 Erfüllt eine Handlung zugleich den Tatbestand einer Widerhandlung nach Arti-
kel 42 oder 43 und einer durch die Eidgenössische Zollverwaltung zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes oder einer Zoll- widerhandlung, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe ver- hängt und angemessen erhöht.
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts Das CO2-Gesetz vom 8. Oktober 199912 wird aufgehoben.
Art. 47 Änderung bisherigen Rechts Das Infrastrukturfondsgesetz vom 6. Oktober 200613 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. d
1 Der Infrastrukturfonds wird wie folgt geäufnet:
d. mit dem Ertrag aus der Sanktion nach Artikel 13 des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 201114.
Art. 48 Übertragung nicht verwendeter Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate
1 Emissionsrechte, die in den Jahren 2008–2012 nicht verwendet wurden, können
unbeschränkt in den Zeitraum 2013–2020 übertragen werden.
2 Emissionsminderungszertifikate, die in den Jahren 2008–2012 nicht verwendet
wurden, können in beschränktem Umfang in den Zeitraum 2013–2020 übertragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 49 Übergangsbestimmung für die Erhebung und Rückerstattung der CO2-Abgabe und die Verteilung des Ertrags 1 Auf fossilen Energieträgern, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, wird die CO2-Abgabe nach bisherigem Recht erhoben oder zurückerstattet.
11 SR 313.0 12 AS 2000 979, 2007 1411, 2009 5043, 2010 951, 2011 13, 2012 351 13 SR 725.13 14 SR 641.71
7002
CO2-Gesetz AS 2012
2 Der Ertrag aus der CO2-Abgabe, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben
wurde, wird nach bisherigem Recht an Bevölkerung und Wirtschaft verteilt.
Art. 50 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 23. Dezember 2011 Ständerat, 23. Dezember 2011 Der Präsident: Hansjörg Walter Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 13. April 2012 unbenützt abge-
laufen.15
2 Es wird auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt.
30. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
15 BBl 2012 113
7003
CO2-Gesetz AS 2012
7004