AS 2012 793
Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen (Schall- und Laserverordnung, SLV)
Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen (Schall- und Laserverordnung, SLV)
Änderung vom 15. Februar 2012
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Schall- und Laserverordnung vom 28. Februar 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Stundenpegel Als Stundenpegel LAeq1h (Stundenpegel) gilt der A-bewertete über 60 Minuten gemittelte äquivalente Dauerschallpegel LAeq in dB(A).
Art. 5 Abs. 1 und 3
1 Wer Veranstaltungen durchführt, muss die Schallemissionen so weit begrenzen,
dass die von der Veranstaltung erzeugten Immissionen den Stundenpegel von
93 dB(A) während der gesamten Veranstaltungsdauer nicht übersteigen.
3 Bei Veranstaltungen, welche hauptsächlich für Kinder oder Jugendliche unter
16 Jahren bestimmt sind, sind keine höheren Immissionen als 93 dB(A) zulässig.
Art. 5a Maximaler Schallpegel Der maximale Schallpegel LAFmax (Frequenzbewertung A, Zeitbewertung Fast (F) tein = 125 ms) von 125 dB(A) darf während der gesamten Dauer der Veranstaltung nicht überschritten werden.
Art. 6 Veranstaltungen mit einem Stundenpegel zwischen 93 dB(A) und 96 dB(A) Wer Veranstaltungen mit einem Stundenpegel zwischen 93 dB(A) und 96 dB(A) durchführt, muss dafür sorgen, dass: a. die Schallemissionen so weit begrenzt werden, dass die Immissionen den Stundenpegel von 96 dB(A) nicht übersteigen;
1 SR 814.49
2011-1213 793
Schall- und Laserverordnung AS 2012
b. Aufgehoben c. das Publikum im Eingangsbereich der Veranstaltung deutlich sichtbar hin- gewiesen wird auf:
1. den maximalen Stundenpegel von 96 dB(A),
2. die mögliche Schädigung des Gehörs durch hohe Schallpegel und die
Zunahme dieser Gefahr mit der Dauer der Exposition; d. dem Publikum ein der Norm SN EN 352-2:20022 entsprechender Gehör- schutz kostenlos angeboten wird; und e. der Stundenpegel während der Veranstaltung mit einem Schallpegelmess- gerät gemäss Anhang Ziffer 2.1 überwacht wird.
Art. 7 Veranstaltungen mit einem Stundenpegel zwischen 96 dB(A) und 100 dB(A)
1 Wer Veranstaltungen mit einer Dauer von maximal drei Stunden und mit einem
Stundenpegel zwischen 96 dB(A) und 100 dB(A) durchführt, muss dafür sorgen, dass: a. die Schallemissionen so weit begrenzt werden, dass die Immissionen den Stundenpegel von 100 dB(A) nicht übersteigen; b. das Publikum im Eingangsbereich der Veranstaltung deutlich sichtbar auf den maximalen Stundenpegel von 100 dB(A) hingewiesen wird; und c. die Anforderungen nach Artikel 6 Buchstaben c Ziffer 2, d und e erfüllt werden.
2 Wer Veranstaltungen mit einer Dauer von mehr als drei Stunden und mit einem
Stundenpegel zwischen 96 dB(A) und 100 dB(A) durchführt, muss dafür sorgen, dass: a. die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind; b. der Schallpegel während der ganzen Dauer der Veranstaltung gemäss Anhang Ziffer 1.3 aufgezeichnet wird; c. die Daten der Schallpegelaufzeichnung sowie die Angaben zu Messort, Er- mittlungsort und Pegeldifferenz nach Anhang Ziffer 1.1 Absatz 2 30 Tage aufbewahrt und auf Verlangen der Vollzugsbehörde eingereicht werden; und d. dem Publikum eine Ausgleichszone zur Verfügung steht und im Eingangs- bereich deutlich sichtbar auf diese hingewiesen wird.
2 SN EN 352-2, Ausgabe 2002, Akustik – Gehörschützer. Allgemeine Anforderungen –
Teil 2: Gehörschutzstöpsel. Diese technische Norm kann beim Bundesamt für Gesund- heit, 3003 Bern kostenlos eingesehen oder gegen Rechnung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch
Schall- und Laserverordnung AS 2012
3 Ausgleichszonen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a. Der Stundenpegel darf 85 dB(A) nicht übersteigen. b. Sie müssen mindestens 10 Prozent der Flächen der Veranstaltung umfassen, die für den Aufenthalt des Publikums bestimmt sind. c. Sie müssen für das Publikum klar ersichtlich gekennzeichnet und während der Veranstaltung frei zugänglich sein.
Art. 7a Veranstaltungen mit mehreren Teilen Umfasst eine Veranstaltung mehrere Teile mit Stundenpegeln über 93 dB(A), so sind die Anforderungen an die Durchführung nach den Artikeln 6 und 7 für die Veranstaltung als Ganze einzuhalten.
Art. 8 Abs. 1 Bst. b 1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter muss der Vollzugsbehörde die Durchfüh- rung von Veranstaltungen nach den Artikeln 6 und 7 mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich melden. Die Meldung muss Angaben enthalten über: b. den maximalen Stundenpegel;
Art. 10 Abs. 1 Bst. a, 2 Bst. a und 3
1 Wer Veranstaltungen mit Laseranlagen durchführt, muss diese so einrichten und
betreiben, dass: a. die Anforderungen der technischen Leitlinie IEC3 60825-3:2008 über die Sicherheit von Laseranlagen4 eingehalten werden;
2 Insbesondere sind:
a. die Laseranlagen der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B und 4 gemäss Kapitel 8 und 9 SN EN 60825-1:20075 mit einem einfach zu bedienenden Not-Aus-Schalter zu versehen, der die Laserstrahlung sofort beendet;
3 International Electrotechnical Commission
4 IEC 60825–3, Ausgabe 2008, Safety of laser products – Part 3: Guidance for laser dis- plays and shows (nur engl.). Diese technische Norm kann beim Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern, kostenlos ein- gesehen oder gegen Rechnung bezogen werden bei Electrosuisse, Luppmenstrasse 1,
8320 Fehraltdorf; www.normenshop.ch.
5 SN EN 60825-1, Ausgabe 2007, Sicherheit von Lasereinrichtungen – Teil 1: Klassifizie- rung von Anlagen und Anforderungen. Diese technische Norm kann beim Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern, kostenlos ein- gesehen oder gegen Rechnung bezogen werden bei Electrosuisse, Luppmenstrasse 1,
8320 Fehraltdorf; www.normenshop.ch.
Schall- und Laserverordnung AS 2012
3 Als schädlich gelten Immissionen, welche die maximal zulässigen Bestrahlungs-
werte für direkte Einwirkung von Laserstrahlen auf die Hornhaut des Auges nach Tabelle A.1 der Norm SN EN 60825-1:2007 über die Sicherheit von Laseranlagen6 überschreiten.
Art. 11 Abs. 2 Bst. g und i
2 Die Meldung muss insbesondere folgende Angaben und Dokumente enthalten:
g. einen Plan des Veranstaltungsortes, aus welchem der Publikumsbereich, der Standort aller Laserprojektoren und deren kleinster Abstand zum Publi- kumsbereich ersichtlich sind; i. Spezifikation jedes Laserprojektors (kleinster Abstand zum Publikumsbe- reich, maximale totale Ausgangsleistung für die Bestrahlung des Publikums- bereichs, minimale Strahldivergenz, Strahldurchmesser und Wellenlängen).
Art. 14 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 15 Abs. 3
3 Die Vollzugsbehörde kann bei wiederholtem Verstoss gegen diese Verordnung die
Einrichtung einer elektronischen Schallpegelüberwachung oder -begrenzung anord- nen.
II Der Anhang wird wie folgt geändert:
Ziff. 1.3 Bst. a und b
Die Schallpegelaufzeichnung gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b muss folgende Anforderungen erfüllen: a. Der über fünf Minuten gemittelte äquivalente Dauerschallpegel LAeq5min muss während der Veranstaltung mindestens alle fünf Minuten aufge- zeichnet werden. b. Die Messdaten sind zusammen mit der exakten Uhrzeit der Messung in elektronischer Form aufzuzeichnen.
6 SN EN 60825-1, Ausgabe 2007, Sicherheit von Lasereinrichtungen – Teil 1: Klassifizie- rung von Anlagen und Anforderungen. Diese technische Norm kann beim Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern, kostenlos ein- gesehen oder gegen Rechnung bezogen werden bei Electrosuisse, Luppmenstrasse 1,
8320 Fehraltdorf; www.normenshop.ch.
Schall- und Laserverordnung AS 2012
Ziff. 2.1 Bst. b
An die Messgeräte der Veranstalter werden folgende Anforderungen gestellt: b. sie müssen die direkte oder indirekte Bestimmung des äquivalenten Dauer- schallpegels LAeq ermöglichen.
Ziff. 2.2 Abs. 2–5
2–5 Aufgehoben
III Diese Änderung tritt am 1. März 2012 in Kraft.
15. Februar 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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