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AS 2012 811

Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor; <i>too big to fail</i>)

Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor; too big to fail)

Änderung vom 30. September 2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. April 20111, beschliesst:

I Das Bankengesetz vom 8. November 19342 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.

Fünfter Abschnitt: Systemrelevante Banken

Art. 7 Begriff und Zweckbestimmung

1 Systemrelevante Banken sind Banken, Finanzgruppen und bankdominierte Finanz-

konglomerate, deren Ausfall die Schweizer Volkswirtschaft und das schweizerische Finanzsystem erheblich schädigen würde.

2 Die Bestimmungen dieses Abschnitts bezwecken, im Zusammenwirken mit den

allgemein anwendbaren bankenrechtlichen Vorschriften die von systemrelevanten Banken ausgehenden Risiken für die Stabilität des schweizerischen Finanzsystems zusätzlich zu vermindern, die Fortführung volkswirtschaftlich wichtiger Funktionen zu gewährleisten und staatliche Beihilfen zu vermeiden.

Art. 8 Kriterien und Feststellung der Systemrelevanz 1 Funktionen sind systemrelevant, wenn sie für die schweizerische Volkswirtschaft unverzichtbar und nicht kurzfristig substituierbar sind. Systemrelevante Funktionen sind namentlich das inländische Einlagen- und Kreditgeschäft sowie der Zahlungs- verkehr. 2 Die Systemrelevanz einer Bank beurteilt sich nach deren Grösse, deren Vernetzung mit dem Finanzsystem und der Volkswirtschaft sowie der kurzfristigen Substituier-

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barkeit der von der Bank erbrachten Dienstleistungen. Massgeblich sind dabei insbesondere die folgenden Kriterien: a. der Marktanteil an den systemrelevanten Funktionen nach Absatz 1; b. der Betrag der gesicherten Einlagen nach Artikel 37h Absatz 1, welcher den Maximalbetrag nach Artikel 37h Absatz 3 Buchstabe b überschreitet; c. das Verhältnis zwischen der Bilanzsumme der Bank und dem jährlichen Bruttoinlandprodukt der Schweiz; d. das Risikoprofil der Bank, welches sich anhand des Geschäftsmodells, der Bilanzstruktur, der Qualität der Aktiven, der Liquidität und des Verschul- dungsgrades bestimmt.

3 Die Schweizerische Nationalbank (Nationalbank) bezeichnet nach Anhörung der

FINMA durch Verfügung die systemrelevanten Banken und deren systemrelevante Funktionen.

Art. 9 Besondere Anforderungen

1 Systemrelevante Banken müssen besondere Anforderungen erfüllen. Diese richten

sich in Umfang und Ausgestaltung nach dem Grad der Systemrelevanz der betref- fenden Bank. Die Anforderungen müssen verhältnismässig sein und die Auswirkun- gen auf die betroffenen Banken und den Wettbewerb berücksichtigen sowie interna- tional anerkannten Standards Rechnung tragen.

2 Systemrelevante Banken müssen insbesondere:

a. über Eigenmittel verfügen, die namentlich:

1. gemessen an den gesetzlichen Anforderungen eine höhere Verlusttrag-

fähigkeit gewährleisten als bei nicht systemrelevanten Banken,

2. im Fall drohender Insolvenz wesentlich zur Weiterführung der system-

relevanten Funktionen beitragen,

3. ihnen Anreize setzen, den Grad ihrer Systemrelevanz zu begrenzen

sowie ihre Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland zu verbes- sern,

4. an den risikogewichteten Aktiven einerseits und den nicht risikoge-

wichteten Aktiven, die auch Ausserbilanzgeschäfte enthalten können, andererseits bemessen werden; b. über Liquidität verfügen, die gewährleistet, dass sie Liquiditätsschocks bes- ser absorbieren als nicht systemrelevante Banken und dadurch ihre Zah- lungsverpflichtungen auch in einer aussergewöhnlichen Belastungssituation erfüllen können; c. die Risiken so verteilen, dass Gegenpartei- und Klumpenrisiken limitiert werden; d. eine Notfallplanung hinsichtlich Struktur, Infrastruktur, Führung und Kon- trolle sowie konzerninterner Liquiditäts- und Kapitalflüsse so vorsehen, dass diese umgehend umgesetzt werden kann und im Fall drohender Insolvenz die Weiterführung ihrer systemrelevanten Funktionen gewährleistet ist.

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Art. 10 Anwendung auf die einzelne Bank

1 Die FINMA legt nach Anhörung der Nationalbank durch Verfügung die besonde-

ren Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a–c fest, welche die system- relevante Bank erfüllen muss. Sie orientiert die Öffentlichkeit über die Grundzüge des Inhalts und die Einhaltung der Verfügung.

2 Die systemrelevante Bank muss nachweisen, dass sie die besonderen Anforde-

rungen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d erfüllt und im Fall drohender Insolvenz die systemrelevanten Funktionen weiterführen kann. Erbringt die Bank diesen Nachweis nicht, so ordnet die FINMA die notwendigen Massnahmen an. 3 Bei der Festlegung der Anforderungen an die Eigenmittel nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a gewährt die FINMA Erleichterungen, soweit die Bank ihre Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland über die Anforderungen von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d hinaus verbessert.

4 Der Bundesrat regelt nach Anhörung der Nationalbank und der FINMA:

a. die besonderen Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 2; b. die Kriterien zur Beurteilung des Nachweises nach Absatz 2; c. die Massnahmen, welche die FINMA anordnen kann, wenn der Nachweis nach Absatz 2 nicht erbracht wird.

Art. 10a Massnahmen im Bereich der Vergütungen

1 Wird einer systemrelevanten Bank oder ihrer Konzernobergesellschaft trotz

Umsetzung der besonderen Anforderungen direkt oder indirekt staatliche Beihilfe aus Bundesmitteln gewährt, so ordnet der Bundesrat für die Dauer der beanspruch- ten Unterstützung gleichzeitig Massnahmen im Bereich der Vergütungen an.

2 Er kann insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Bank

und der beanspruchten Unterstützung: a. die Auszahlung variabler Vergütungen ganz oder teilweise verbieten; b. Anpassungen des Vergütungssystems anordnen. 3 Systemrelevante Banken und ihre Konzernobergesellschaften sind verpflichtet, in ihren Vergütungssystemen verbindlich einen Vorbehalt anzubringen, wonach im Fall staatlicher Unterstützung nach diesem Artikel der Rechtsanspruch auf variable Vergütung beschränkt werden kann.

Sechster Abschnitt: Zusätzliches Kapital

Art. 11 Grundsätze

1 Banken und die Konzernobergesellschaften von Finanzgruppen und bankdominier-

ten Finanzkonglomeraten, deren Rechtsform die Schaffung von Aktien oder Partizi- pationskapital zulässt, können in den Statuten:

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a den Verwaltungsrat zur Erhöhung des Aktien- oder des Partizipationskapi- tals ermächtigen (Vorratskapital); b. eine Erhöhung des Aktien- oder des Partizipationskapitals vorsehen, die bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses durch die Wandlung von Pflicht- wandelanleihen durchgeführt wird (Wandlungskapital).

2 Banken und die Konzernobergesellschaften von Finanzgruppen und bankdominier-

ten Finanzkonglomeraten können, ungeachtet ihrer Rechtsform, in den Ausgabebe- dingungen von Anleihen vorsehen, dass die Gläubiger bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses auf Forderungen verzichten (Anleihen mit Forderungsverzicht).

3 Das zusätzliche Kapital nach den Absätzen 1 und 2 darf nur zur Stärkung der

Eigenkapitalbasis und zur Verhinderung oder Bewältigung einer Krise der Bank geschaffen werden.

4 Das Kapital, das durch Ausgabe der Pflichtwandelanleihen oder der Anleihen mit

Forderungsverzicht nach den Vorschriften dieses Abschnitts aufgenommen wird, kann auf die erforderlichen Eigenmittel angerechnet werden, soweit dies nach die- sem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen zulässig ist. Die Anrechnung setzt die Genehmigung der jeweiligen Ausgabebedingungen durch die FINMA voraus.

Art. 12 Vorratskapital

1 Die Generalversammlung kann den Verwaltungsrat durch Statutenänderung

ermächtigen, das Aktien- oder das Partizipationskapital zu erhöhen. Die Statuten geben den Nennbetrag an, um den der Verwaltungsrat das Kapital erhöhen kann.

2 Der Verwaltungsrat kann das Bezugsrecht der Aktionäre oder Partizipanten aus

wichtigen Gründen aufheben, insbesondere wenn dies der raschen und reibungslosen Platzierung der Aktien oder Partizipationsscheine dient. Die neuen Aktien oder Partizipationsscheine sind in diesem Fall zu Marktbedingungen auszugeben. Ein Abschlag ist zulässig, soweit dies im Hinblick auf die rasche und vollständige Plat- zierung der Aktien oder Partizipationsscheine im Interesse der Gesellschaft liegt.

3 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Obligationenrechts3 über die genehmigte

Kapitalerhöhung mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen: a. Artikel 651 Absätze 1 und 2 (zeitliche und betragsmässige Beschränkungen der genehmigten Kapitalerhöhung); b. Artikel 652b Absatz 2 (wichtige Gründe für den Bezugsrechtsausschluss); c. Artikel 652d (Erhöhung aus Eigenkapital); d. Artikel 656b Absätze 1 und 4 (betragsmässige Beschränkung der genehmig- ten Erhöhung des Partizipationskapitals).

3 SR 220

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Art. 13 Wandlungskapital

1 Die Generalversammlung kann eine bedingte Erhöhung des Aktien- oder des

Partizipationskapitals beschliessen, indem sie in den Statuten festlegt, dass sich die Forderungsrechte aus Pflichtwandelanleihen beim Eintritt des auslösenden Ereignis- ses in Aktien oder Partizipationsscheine wandeln. 2 Sie kann in den Statuten den Nennbetrag der bedingten Kapitalerhöhung beschrän- ken. Sie setzt in den Statuten fest: a. die Anzahl, die Art und den Nennwert der Aktien und Partizipationsscheine; b. die Grundlagen, nach denen der Ausgabebetrag zu berechnen ist; c. die Aufhebung des Bezugsrechtes der Aktionäre und Partizipanten; d. die Beschränkung der Übertragbarkeit neuer auf den Namen lautender Akti- en und Partizipationsscheine.

3 Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, im Rahmen der statutarischen Bestimmungen

Pflichtwandelanleihen auszugeben. Soweit die Statuten nichts anderes festlegen, bestimmt er: a. eine allfällige Aufteilung in mehrere Anleihen oder in verschiedene Tran- chen; b. das auslösende Ereignis oder, bei Aufteilung in Tranchen, die auslösenden Ereignisse; c. den Ausgabebetrag oder die Regeln, nach denen er bestimmt wird; d. das Wandlungsverhältnis oder die Regeln, nach denen es bestimmt wird.

4 Die Pflichtwandelanleihen sind den Aktionären und Partizipanten entsprechend

ihrer Beteiligung zur Zeichnung anzubieten. Werden die Pflichtwandelanleihen zu Marktbedingungen oder mit einem Abschlag ausgegeben, der erforderlich ist, um eine rasche und vollständige Platzierung zu gewährleisten, so kann die Generalver- sammlung das Vorwegzeichnungsrecht der Aktionäre und Partizipanten ausschlies- sen.

5 Tritt das die Wandlung auslösende Ereignis ein, so hat dies der Verwaltungsrat

umgehend mit öffentlicher Urkunde festzustellen. Diese enthält Anzahl, Nennwert und Art der ausgegebenen Aktien und Partizipationsscheine, den neuen Stand des Aktien- und des Partizipationskapitals sowie die nötigen Statutenanpassungen.

6 Der Beschluss des Verwaltungsrates ist unverzüglich beim Handelsregister anzu-

melden. Die Registersperre ist ausgeschlossen. 7 Das Aktien- und das Partizipationskapital erhöht sich ohne Weiteres mit Beschluss des Verwaltungsrates. Gleichzeitig erlöschen die Forderungsrechte aus den Pflicht- wandelanleihen.

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8 Die Vorschriften des Obligationenrechts4 zur bedingten Kapitalerhöhung finden

keine Anwendung mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen: a. Artikel 653a Absatz 2 (Mindesteinlage); b. Artikel 653d Absatz 2 (Schutz der Wandel- und Optionsberechtigten); c. Artikel 653i (Streichung).

Art. 24 Abs. 3 und 4

3 Beschwerden in den Verfahren nach dem elften und zwölften Abschnitt haben

keine aufschiebende Wirkung. Der Instruktionsrichter kann die aufschiebende Wir- kung auf Gesuch hin erteilen. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für Be- schwerden gegen die Genehmigung des Sanierungsplans ist ausgeschlossen.

4 Wird die Beschwerde eines Gläubigers oder eines Eigners gegen die Genehmigung

des Sanierungsplans gutgeheissen, so kann das Gericht nur eine Entschädigung zusprechen.

Art. 27 Abs. 1

1 Die FINMA informiert die Betreiber in- und ausländischer Zahlungs- oder Effek-

tenabwicklungssysteme wenn möglich über die Massnahmen nach dem elften und zwölften Abschnitt, die sie ergreifen will, und über den genauen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.

Art. 30 Abs. 3

3 Werden Vertragsverhältnisse oder das Vermögen der Bank oder Teile davon

übertragen, so tritt der Übernehmer mit Genehmigung des Sanierungsplans an die Stelle der Bank. Das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 20035 ist nicht anwendbar.

Art. 31 Abs. 1 Bst. d und 4

1 Die FINMA genehmigt den Sanierungsplan, wenn er namentlich:

d. die rechtliche oder wirtschaftliche Verbundenheit unter Aktiven, Passiven und Vertragsverhältnissen angemessen berücksichtigt.

4 Die FINMA macht die Grundzüge des Sanierungsplans öffentlich bekannt.

3 Dieser

Artikel findet auf die Sanierung einer systemrelevanten Bank keine Anwendung.

4 SR 220 5 SR 221.301

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Art. 31b Wertausgleich 1 Werden Aktiven, Passiven und Vertragsverhältnisse nur teilweise auf einen ande- ren Rechtsträger oder eine Übergangsbank übertragen, so ordnet die FINMA deren unabhängige Bewertung an.

2 Die FINMA regelt den Ausgleich unter den betroffenen Rechtsträgern und ergänzt

den Sanierungsplan in einem Nachtrag.

2bis Die Anfechtung nach den Artikeln 285–292 SchKG ist ausgeschlossen gegen Rechtshandlungen in Ausführung eines von der FINMA genehmigten Sanierungs- plans.

Art. 52 Der Bundesrat hat spätestens 3 Jahre nach Inkrafttreten des fünften und sechsten Abschnitts der Änderung vom 30. September 2011 und danach jeweils innert 2 Jahren die Bestimmungen im Hinblick auf die Vergleichbarkeit und den Grad der Umsetzung der entsprechenden internationalen Standards im Ausland zu prüfen. Er erstattet der Bundesversammlung jeweils darüber Bericht und zeigt den allfälligen Anpassungsbedarf auf Gesetzes- und Verordnungsstufe auf.

II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2011 Die erstmalige Verabschiedung der Regelungen nach Artikel 10 Absatz 4 ist der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.

IV

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 30. September 2011 Nationalrat, 30. September 2011 Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Präsident: Jean-René Germanier Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 19. Januar 2012 unbenützt abge-

laufen.6

2 Es wird auf den 1. März 2012 in Kraft gesetzt.

15. Februar 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

6 BBl 2011 7487

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Anhang (Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Obligationenrecht7

Art. 651 Abs. 5

5 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bankengesetzes vom

8. November 19348 über das Vorratskapital.

Art. 653 Abs. 3

3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bankengesetzes vom

8. November 19349 über das Wandlungskapital.

Art. 704 Abs. 1 Ziff. 4

1 Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel

der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für:

4. eine genehmigte oder eine bedingte Kapitalerhöhung oder die

Schaffung von Vorratskapital gemäss Artikel 12 des Banken- gesetzes vom 8. November 193410;

2. Bundesgesetz vom 27. Juni 197311 über die Stempelabgaben

Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 und 5 Aufgehoben

Aufgehoben

7 SR 220 8 SR 952.0 9 SR 952.0 10 SR 952.0 11 SR 641.10

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Art. 6 Abs. 1 Bst. l

1 Von der Abgabe sind ausgenommen:

l. die Beteiligungsrechte von Banken, die unter Verwendung des Wandlungs- kapitals gemäss Artikel 13 Absatz 1 des Bankengesetzes vom 8. November

193412 begründet oder erhöht werden.

Art. 7 Abs. 1 Bst. f Aufgehoben

Aufgehoben

Art. 10 Abs. 3 und 4 Aufgehoben

Art. 11 Bst. b Die Abgabe wird fällig: b. auf Beteiligungsrechten: 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres, in dem die Abgabeforderung entstanden ist (Art. 7);

3. Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200313

Art. 52 Abs. 1 1 Die Nationalbank erlässt ihre Entscheide nach den Artikeln 15, 18, 20, 22 und 23 dieses Gesetzes und nach Artikel 8 des Bankengesetzes vom 8. November 193414 in Form einer Verfügung.

12 SR 952.0 13 SR 951.11 14 SR 952.0

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