AS 2013 1031
AS 2013 1031
Verordnung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV)
Änderung vom 8. März 2013
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 26. Januar 19721 zum Arbeitszeitgesetz wird wie folgt geän- dert:
Art. 15 Abs. 5
5 In den Zeiten saisonbedingten starken Verkehrs dürfen konzessionierte Auto-
mobilunternehmen (ohne Nah- und Vorortsverkehrsbetriebe) die Anzahl Ruhetage ausnahmsweise auf drei Ruhetage, wovon ein Ruhesonntag, herabsetzen. In den Zeiten saisonbedingten starken Verkehrs dürfen diese Unternehmen sowie Schiff- fahrtsunternehmen zudem die Abstände nach Absatz 2 ausnahmsweise um sieben Tage verlängern.
Art. 30 Zahnradbahnen mit ausgesprochen touristischem Charakter, Luftseilbahnen und Standseilbahnen
1 Mit Zustimmung der beteiligten Arbeitnehmer oder von deren Vertretern kann die
in Artikel 11 Absatz 4 vorgeschriebene Höchstdauer der ununterbrochenen Arbeits- zeit auf höchstens fünfeinhalb Stunden erhöht werden.
2 In den Zeiten saisonbedingten starken Verkehrs darf ausnahmsweise:
a. die in Artikel 15 Absatz 1 vorgeschriebene Anzahl Ruhetage im Kalender- monat auf drei Ruhetage, wovon ein Ruhesonntag, herabgesetzt werden; b. der in Artikel 15 Absatz 2 vorgeschriebene Abstand zwischen zwei Ruhe- tagen um sieben Tage verlängert werden; c. der in Artikel 15 Absatz 2 vorgeschriebene Abstand zwischen zwei Ruhe- sonntagen um sieben Tage verlängert werden.
3 Die Dienstschicht darf während der Sommersaison (1. Mai bis 31. Oktober) oder
der Wintersaison (1. November bis 30. April) bis auf 15 Stunden verlängert werden, wobei die Höchstarbeitszeit innerhalb einer Dienstschicht höchstens 13 Stunden betragen darf. Die Verlängerung muss mit den Arbeitnehmervertretern vorgängig
1 SR 822.211
2012-2754 1031
Verordnung zum Arbeitszeitgesetz AS 2013
schriftlich vereinbart werden. Das von der Vereinbarung betroffene Personal darf nicht während zwei aufeinanderfolgenden Saisons der Ausnahmeregelung unterstellt werden. Nicht anwendbar sind für die betreffende Dienstschicht Absatz 1 sowie Artikel 11 Absatz 1 und für die betreffende Saison Absatz 2 Buchstaben a und b. Die Höchstarbeitszeit innerhalb von sieben aufeinanderfolgenden Arbeitstagen darf nicht mehr als 72 Stunden betragen.
4 Zur Bewältigung aussergewöhnlicher Verhältnisse sind Ausnahmen von den
Vorschriften des AZG und dieser Verordnung über die Arbeitszeit, die Dienst- schicht, die Ruheschicht und die Zuteilung von Ruhesonntagen an höchstens acht Arbeitstagen pro Jahr zulässig. Sie sind von der Aufsichtsbehörde im Voraus zu genehmigen und bedürfen der Zustimmung der Arbeitnehmervertreter. Die Höchst- arbeitszeit pro Arbeitstag darf nicht mehr als 15 Stunden betragen.
II Diese Änderung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.
8. März 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova