AS 2013 1033
Abkommen vom 6. Oktober 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit im Steuerbereich
Abkommen vom 6. Oktober 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit im Steuerbereich
SR 0.672.936.74; AS 2013 135
Änderung der Steuersätze In Kraft getreten mit Wirkung ab 6. April 2013 Übersetzung1
Art. 19 Abs. 1 und 3 Die Steuersätze im Artikel 19 Absätze 1 und 3 des Abkommens werden wie folgt geändert:
1. Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 21 erhebt die schweizerische
Zahlstelle auf Erträgen und Gewinnen der betroffenen Personen aus Vermögenswer- ten eine Quellensteuer mit abgeltender Wirkung (nachstehend «Quellensteuer» genannt) zu den folgenden Sätzen: a) Zinsertrag nach Artikel 25, soweit darauf nicht in Anwendung des Zinsbe- steuerungsabkommens ein Steuerrückbehalt erhoben worden oder eine frei- willige Offenlegung erfolgt ist: 43 Prozent; b) Dividendenertrag nach Artikel 26: 35 Prozent; c) sonstige Einkünfte nach Artikel 27: 43 Prozent; d) Veräusserungsgewinn nach Artikel 28: 27 Prozent. 3. Hat eine betroffene Person eine Absichtserklärung nach Artikel 4 Absatz 4 abge- geben, wurde aber ihr Status als «non-UK domiciled individual» bis zu dem in der erwähnten Bestimmung festgelegten Zeitpunkt nicht bescheinigt, so behandelt die schweizerische Zahlstelle die betroffene Person nicht als «non-UK domiciled indivi- dual», sondern erhebt ab Beginn des massgebenden Steuerjahres die Steuer nach Absatz 1. Anders als in Absatz 1 betragen die in einem solchen Fall anwendbaren Steuersätze: a) Zinsertrag nach Artikel 25, soweit darauf nicht in Anwendung des Zinsbe- steuerungsabkommens ein Steuerrückbehalt erhoben worden oder eine frei- willige Offenlegung erfolgt ist: 45 Prozent; b) Dividendenertrag nach Artikel 26: 37,5 Prozent; c) sonstige Einkünfte nach Artikel 27: 45 Prozent; d) Veräusserungsgewinn nach Artikel 28: 28 Prozent.
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2013 1033).
2013-0626 1033
Zusammenarbeit im Steuerbereich. Abk. mit dem Vereinigten Königreich AS 2013
Gemeinsame Erklärung über eine Abgeltungszahlung Die Steuersätze in der gemeinsamen Erklärung über eine Abgeltungszahlung im Anhang des Abkommens werden wie folgt geändert:
Entsprechend der Schweizer Politik, keine unversteuerten Gelder anzuziehen, und dem Wunsch des Vereinigten Königreichs, den im Vereinigten Königreich steuer- pflichtigen Personen, bei denen ein Steuerrückbehalt nach dem Zinsbesteuerungs- abkommen erhoben worden ist, eine Abgeltungszahlung zu gewähren, haben die Schweiz und das Vereinigte Königreich Folgendes vereinbart: Im Vereinigten Königreich steuerpflichtige Personen, die auf Zinserträgen den Steuerrückbehalt nach dem Zinsbesteuerungsabkommen und eine Abgeltungszah- lung in der Höhe von 8 Prozent bezahlt haben, sind in Bezug auf diese Zinserträge für das massgebende Steuerjahr von sämtlichen Steuern des Vereinigten Königreichs inklusive Zinsen, Bussen und Strafgebühren befreit. Indem eine im Vereinigten Königreich steuerpflichtige Person den Steuerrückbehalt auf Zinserträgen nach dem Zinsbesteuerungsabkommen wählt, stimmt sie auch der Abgeltungszahlung in der Höhe von 8 Prozent auf diesen Zinsen zu. Die schweizeri- schen Zahlstellen stellen den im Vereinigten Königreich steuerpflichtigen Personen eine Bescheinigung aus, dass die Abgeltungszahlung vorgenommen wurde. Die durch diese Zahlung generierten Erträge werden von der zuständigen schweizeri- schen Behörde an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs überwiesen. Bei einer Änderung des anwendbaren Steuersatzes für Zinserträge nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit im Steu- erbereich wird die Abgeltungszahlung entsprechend angepasst.