AS 2013 1129
Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Feuerwaffen
Originaltext
Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Feuerwaffen
Abgeschlossen am 8. Dezember 2011 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 20121 In Kraft getreten durch Notenaustausch am. 11. April 2013
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein, nachfolgend die Vertragsstaaten genannt, eingedenk der althergebrachten Freundschaft zwischen den beiden Staaten, eingedenk des Vertrages vom 29. März 19232 zwischen der Schweiz und Liechten- stein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag), eingedenk der bestehenden engen Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten zur Wahrnehmung gemeinsamer Sicherheitsinteressen, eingedenk des Abkommens vom 26. Oktober 20043 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA), eingedenk des Protokolls vom 28. Februar 20084 zwischen dem Fürstentum Liech- tenstein, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAP), eingedenk des Rahmenvertrages vom 3. Dezember 20085 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenar- beit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, in der Absicht, den grenzüberschreitenden Verkehr mit Feuerwaffen zwischen beiden Vertragsstaaten auf der Grundlage des Zollvertrages möglichst einfach zu gestalten und gleichzeitig die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr mit
SR 0.360.514.24 1 AS 2013 1127 2 SR 0.631.112.514 3 SR 0.362.31 4 SR 0.362.311 5 SR 0.360.514.2
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Handhabung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Feuerwaffen. AS 2013
Feuerwaffen im Sinne des Schengen-Besitzstandes im Bereich Feuerwaffen zu gewährleisten, sind wie folgt übereinkommen:
Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Gegenstand
1 Dieser Vertrag bezweckt, den grenzüberschreitenden Verkehr mit Feuerwaffen,
deren wesentlichen Bestandteilen und Munition zwischen den Vertragsstaaten unter gleichzeitiger Anwendung des Zollvertrags und des Schengen-Besitzstandes im Bereich Feuerwaffen möglichst einfach zu gestalten.
2 Er regelt:
a) die Kompetenzen und Meldepflichten der zuständigen Behörden der Ver- tragsstaaten bei der Verbringung von Feuerwaffen, deren wesentlichen Be- standteilen oder Munition aus den Vertragsstaaten in andere Schengen- Staaten beziehungsweise bei der Verbringung aus einem anderen Schengen- Staat nach Liechtenstein; b) den vereinfachten grenzüberschreitenden Verkehr mit Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestandteilen oder Munition zwischen den Vertragsstaaten.
3 Der grenzüberschreitende Verkehr mit anderen als Feuerwaffen sowie der grenz-
überschreitende Verkehr mit Waffen einschliesslich Feuerwaffen, wesentlichen Waffenbestandteilen und Munition im Verhältnis zu einem Drittstaat richten sich nach dem anwendbaren Recht der Vertragsparteien.
Art. 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Vertrages bedeuten: a) «andere Schengen-Staaten»: alle Staaten, die an den Schengen-Besitzstand im Bereich Feuerwaffen gebunden sind, mit Ausnahme der beiden Vertrags- staaten; b) «Drittstaaten»: Staaten, die nicht an den Schengen-Besitzstand im Bereich Feuerwaffen gebunden sind; c) «Feuerwaffe»: Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können; d) «wesentlicher Bestandteil»: Bestandteil der Feuerwaffe, der für deren Funk- tionieren wesentlich ist; e) «Munition»: Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird;
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f) «Erwerb»: alle Formen der Eigentums- oder Besitzübertragung, wie bei- spielsweise Kauf, Tausch, Schenkung, Miete oder Gebrauchsleihe; g) «Begleitschein»: Amtliches Dokument, das im Einklang mit den Vorgaben des Schengen-Besitzstands für die definitive Verbringung von Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestandteilen oder Munition ausgestellt wird und die Lieferung bis zum Bestimmungsort begleiten muss. h) «Bewilligung»: Genehmigung, die nach dem Recht des jeweiligen Vertrags- staates für die Verbringung von Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder Munition in dessen Territorium erforderlich ist.
Art. 3 Zuständige Waffenbehörden Zuständige Waffenbehörden für den Vollzug dieses Vertrages sind: a) in der Schweiz: die Zentralstelle Waffen beim Bundesamt für Polizei als Zentralstelle sowie die nach dem nationalen Recht für den Vollzug zuständi- gen kantonalen Behörden; b) in Liechtenstein: die Landespolizei.
Kapitel II: Verbringung aus einem Vertragsstaat in einen anderen Schengen-Staat
Art. 4 Definitive Verbringung
1 Werden Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder Munition definitiv aus
einem Vertragsstaat in einen anderen Schengen-Staat verbracht, so ist in Einklang mit den Vorgaben des Schengen-Besitzstandes im Bereich Feuerwaffen ein Begleit- schein erforderlich. Dieser wird von den zuständigen Behörden des betroffenen Vertragsstaates nach nationalem Recht ausgestellt. 2 Die Landespolizei und die Zentralstelle Waffen im Bundesamt für Polizei übermit- teln sich gegenseitig unverzüglich Kopien der von ihnen ausgestellten Begleit- scheine.
Art. 5 Vorübergehende Verbringung im Reiseverkehr Werden Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend aus einem Vertragsstaat in einen anderen Schengen-Staat verbracht, ist in Einklang mit den Vorgaben des Schengen-Besitzstandes im Bereich Feuerwaffen ein Europäischer Feuerwaffenpass erforderlich. Dieser wird von den zuständigen Behörden des be- troffenen Vertragsstaates nach nationalem Recht ausgestellt.
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Kapitel III: Verbringung aus einem anderen Schengen-Staat nach Liechtenstein
Art. 6 Definitive Verbringung
1 Die definitive Verbringung von Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestandteilen
sowie Munition aus einem anderen Schengen-Staat nach Liechtenstein bedarf der Bewilligung. Voraussetzungen und Verfahren richten sich nach der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Gesetzgebung.
2 Die Zentralstelle Waffen im Bundesamt für Polizei erteilt die Bewilligung nach
Rücksprache mit der Landespolizei. Sie übermittelt der Landespolizei unverzüglich eine Kopie der Bewilligung.
3 Meldungen eines anderen Schengen-Staates über die definitive Verbringung von
Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestandteilen oder Munition nach Liechtenstein gemäss den Vorgaben des Schengen-Besitzstandes im Bereich Feuerwaffen nimmt die Landespolizei entgegen. Sie übermittelt der Zentralstelle Waffen beim Bundes- amt für Polizei unverzüglich eine Kopie der entsprechenden Meldung. Liegt bei Eingang der Meldung bei der Landespolizei noch keine Bewilligung nach Absatz 1 vor, so weist die Landespolizei den anderen Schengen-Staat auf die Notwendigkeit einer solchen hin.
4 Erklärungen zu Feuerwaffen, die ohne Genehmigung ins liechtensteinische
Hoheitsgebiet verbracht werden dürfen, wird das Fürstentum Liechtenstein nur in Absprache und in Übereinstimmung mit der Schweiz an die anderen Schengen- Staaten abgeben.
Art. 7 Vorübergehende Verbringung im Reiseverkehr Die Zuständigkeit und das Verfahren bei der vorübergehenden Verbringung von Feuerwaffen und der dazugehörigen Munition im Reiseverkehr aus einem anderen Schengen-Staat nach Liechtenstein richten sich nach der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Gesetzgebung.
Kapitel IV: Verbringung aus der Schweiz nach Liechtenstein
Art. 8 Definitive Verbringung 1 Für die definitive Verbringung von Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestandteilen oder Munition von der Schweiz nach Liechtenstein ist weder eine Bewilligung noch ein Begleitschein erforderlich.
2 Findet die definitive Verbringung im Zusammenhang mit einer Wohnsitzverlegung
von der Schweiz nach Liechtenstein statt, so sind über die Verbringung der Landes- polizei vorgängig folgende Informationen zu melden: – Name und Adresse aller beteiligten Personen; – Bestimmungsort;
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– Anzahl, Art der Waffen, der wesentlichen Bestandteile oder der Munition; – Hersteller oder Herstellerin; – Bezeichnung; – Kaliber; – Waffennummer; – Transportmittel; – Absendetag und voraussichtlicher Ankunftstag. Die Landespolizei leitet diese Daten unverzüglich an die Zentralstelle Waffen beim Bundesamt für Polizei weiter. Die Zentralstelle Waffen beim Bundesamt für Polizei informiert unverzüglich die zuständige Behörde des vormaligen Wohnsitzkantons.
3 Beim Erwerb einer Feuerwaffe oder eines wesentlichen Bestandteiles in der
Schweiz durch eine Person mit Wohnsitz in Liechtenstein übermittelt die zuständige kantonale Behörde unverzüglich der Landespolizei eine Kopie des vom Veräusserer übermittelten waffenrechtlichen Dokuments (Ausnahmebewilligung, Waffener- werbsschein, Vertrag).
Art. 9 Vorübergehende Verbringung im Reiseverkehr
1 Personen mit Wohnsitz in der Schweiz benötigen für die vorübergehende Verbrin-
gung von Feuerwaffen und der dazugehörigen Munition im Reiseverkehr nach Liechtenstein keinen Europäischen Feuerwaffenpass.
2 Im Rahmen des Reiseverkehrs aus der Schweiz mit Zielort in einem anderen
Schengen-Staat und Transit durch Liechtenstein ist jedoch entsprechend den Be- stimmungen des Schengen-Besitzstandes im Bereich Feuerwaffen ein von der Schweiz ausgestellter Europäischer Feuerwaffenpass mitzuführen.
Kapitel V: Verbringung aus Liechtenstein in die Schweiz
Art. 10 Definitive Verbringung 1 Für die definitive Verbringung von Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestandteilen oder Munition von Liechtenstein in die Schweiz ist weder eine Bewilligung noch ein Begleitschein erforderlich.
2 Findet die definitive Verbringung im Zusammenhang mit einer Wohnsitzverlegung
von Liechtenstein in die Schweiz statt, so hat die betroffene Person vorgängig der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons folgende Informationen zu melden: – Name und Adresse aller beteiligten Personen; – Bestimmungsort; – Anzahl, Art der Waffen, der wesentlichen Bestandteile oder der Munition; – Hersteller oder Herstellerin;
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– Bezeichnung; – Kaliber; – Waffennummer; – Transportmittel; – Absendetag und voraussichtlicher Ankunftstag. Die kantonale Behörde leitet diese Informationen unverzüglich an die Landespolizei weiter. 3 Beim Erwerb einer Feuerwaffe oder eines wesentlichen Bestandteiles in Liechten- stein durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz übermittelt die Landespolizei unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde im Wohnsitzkanton des Erwer- bers sowie der Zentralstelle Waffen beim Bundesamt für Polizei eine Kopie des vom Veräusserer übermittelten waffenrechtlichen Dokuments (Ausnahmebewilligung, Waffenerwerbsschein, Vertrag).
Art. 11 Vorübergehende Verbringung im Reiseverkehr
1 Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein benötigen für die vorübergehende
Verbringung im Reiseverkehr von Feuerwaffen und der dazugehörigen Munition in die Schweiz keinen Europäischen Feuerwaffenpass.
2 Im Rahmen des Reiseverkehrs aus Liechtenstein mit Zielort in einem anderen
Schengenstaat und Transit durch die Schweiz ist jedoch entsprechend den Bestim- mungen des Schengen-Besitzstandes im Bereich Feuerwaffen ein von Liechtenstein ausgestellter Europäischer Feuerwaffenpass mitzuführen.
Kapitel VI: Schlussbestimmungen
Art. 12 Änderungen 1 Dieser Vertrag kann von den Vertragsstaaten mit schriftlicher Vereinbarung geän- dert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsstaaten einander den Abschluss der dafür jeweils erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.
2 Die Änderung von Bezeichnungen werden durch die zuständige Behörde des
betreffenden Vertragsstaates der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates mitgeteilt.
Art. 13 Kündigung
1 Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Ver-
tragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt werden. Er tritt zwölf Monate nach Erhalt der Kündigung ausser Kraft.
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2 Dieser Vertrag tritt zudem bei einer Kündigung oder anderweitigen Beendigung
des SAA bzw. der Kündigung oder anderweitigen Beendigung des SAP gleichzeitig mit dem SAA oder dem SAP ausser Kraft.
Art. 14 Inkrafttreten Dieser Vertrag wird ab dem Datum der Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands für Liechtenstein vorläufig angewendet. Er tritt in Kraft, sobald sich die Vertrags- staaten den Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Ver- fahren mitgeteilt haben.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
Geschehen zu Wien/Bern, am 6./8. Dezember 2011, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung des Fürstentums Liechtenstein: Jean-Luc Vez Adrian Hasler
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